RS Vwgh 1969/10/9 0741/68

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Veröffentlicht am 09.10.1969
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Index

VwGG,Dienstrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1

Beachte

Besprechung in:RdA, 1971/9, S 218;

Rechtssatz

Durch einen Abspruch, mit dem einem wenngleich nur alternativ gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen wird, kann der Berufungswerber in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt werden (Kritik an diesem Beschluss in "Das Recht der Arbeit", September 1971, S 218f).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000741.X01

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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