RS Vwgh 1983/11/28 82/11/0270

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Veröffentlicht am 28.11.1983
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Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9
AVG §66 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1683/68 E 16. April 1969 VwSlg 7548 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Das Abänderungsrecht der Berufungsbehörde bezieht sich nach § 66 Abs 4 AVG auf ihre Anschauung in der ihr zur Entscheidung vorliegenden Sache, d.i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 18.2.1949, 790/48).Das Abänderungsrecht der Berufungsbehörde bezieht sich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf ihre Anschauung in der ihr zur Entscheidung vorliegenden Sache, d.i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 18.2.1949, 790/48).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X17

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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