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AVGNorm
KFG 1967 §74Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0985/80 E 21. November 1980 RS 7Stammrechtssatz
Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X16Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020