RS Vwgh 1983/11/28 82/11/0270

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Veröffentlicht am 28.11.1983
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Index

AVG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0985/80 E 21. November 1980 RS 7

Stammrechtssatz

Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X16

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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