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KFG 1967 §73 Abs1Rechtssatz
Die Entziehung der Lenkerberechtigung darf nicht mit Wirksamkeit ab einem vor Erlassung des Entziehungsbescheides liegenden Zeitpunkt (etwa ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs 1 KFG) ausgesprochen werden.Die Entziehung der Lenkerberechtigung darf nicht mit Wirksamkeit ab einem vor Erlassung des Entziehungsbescheides liegenden Zeitpunkt (etwa ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 76, Absatz eins, KFG) ausgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X12Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020