RS Lvwg 2019/12/27 VGW-123/029/11519/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.12.2019

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung

Norm

WVRG 2014 §13 Abs1
BVergG 2006 §125 Abs4 Z1
GewO 1994 §129 Abs4
GewO 1994 §129 Abs5

Rechtssatz

Dass vor Versperren eines Raumes (über Nacht) die im Raum befindlichen Personen des Raumes verwiesen werden, ist eine in allen Lebensbereichen alltäglich geübte Verhaltensweise von offenkundiger Selbstverständlichkeit. Es kann dem Gesetzgeber ein derart weites Begriffsverständnis nicht unterstellt werden, diese dem Zusperren vorangehenden notwendigen Vorkehrungen bereits als Regelung des Personenverkehrs der Bewilligungspflicht zu unterstellen und dem Bewachungsgewerbe vorzubehalten. Das bloße Auf- und Zusperren selbst sowie etwa die bloße Dokumentation (nicht Schutz vor) Beschädigungen an Gebäudeteilen oder Liegenschaftszugehör entspricht seit jeher dem klassischen Tätigkeitsprofil eines Hausbetreuers.

Schlagworte

Zuschlagsentscheidung; Antrag auf Nichtigerklärung; Plausibilitätsprüfung; Umfang der Gewerbeberechtigung; Sicherheitsgewerbe; Hausbetreuung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.029.11519.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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