RS Vwgh 2020/3/9 Ra 2019/12/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §15 Abs1
BDG 1979 §236b
BDG 1979 §236b Abs1
BDG 1979 §236d Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/12/0037 E 19.02.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/12/0023 B 25. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Mit auf § 236d BDG 1979 gestützter Erklärung bewirkte der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2016. Für die Frage, ob diese Erklärung des Beamten seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (vgl. B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. E 29. April 2011, 2010/12/0091). Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beamten seit dem 1. April 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand - ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand (hier: Erklärung des Beamten nach § 236d Abs. 1 BDG 1979) - im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120015.L02

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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