Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §15Beachte
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2b PG 1965 erfordert die Abstandnahme von der Kürzung nicht nur, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979 am 1. Jänner 2014 vorliegen, sondern - lege non distinguente - dass, darüber hinaus eine "Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979" erfolgte.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2 b, PG 1965 erfordert die Abstandnahme von der Kürzung nicht nur, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraphen 15, 15 a, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 am 1. Jänner 2014 vorliegen, sondern - lege non distinguente - dass, darüber hinaus eine "Versetzung in den Ruhestand nach Paragraphen 15, 15 a, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979" erfolgte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120015.L01Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021