TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 98/01/0075

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des Nexhat Neziri in Graz, geboren am 28. Oktober 1981, vertreten durch den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, dieser vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger, Rechtsanwalt in Graz, Hofgasse 6/III und IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1997, Zl. 4.352.659/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1997 der am 20. August 1997 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 20. August 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. September 1997 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer geht darüber, daß die belangte Behörde festgestellt hat, er habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten, und sie auch den Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, herangezogen hat, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß seiner Auffassung nach die belangte Behörde die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft unrichtig beurteilt habe und ihr dabei Verfahrensfehler unterlaufen seien. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß der genannten Gesetzesstelle (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen) und im Hinblick darauf, daß Ungarn mit Wirkung vom 12. Juni 1989 der Genfer Flüchtlingskonvention betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind, beigetreten ist (siehe BGBl. Nr. 260/1992 iVm Art. 43 Z. 2 GFK), mangels Vorbringens des Beschwerdeführers, Ungarn erfülle die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, der Annahme der belangten Behörde, er sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/01/1121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010075.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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