RS Lvwg 2020/3/26 LVwG-S-1400/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1a
VStG 1991 §6
EMRK Art8

Rechtssatz

Es muss das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinn des Art 8 EMRK im Weg steht (vgl VwGH Ra 2019/21/0184). Selbiges gilt, wenn zwar eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, sich aber die für die Beurteilung nach Art 8 EMRK maßgeblichen Umstände seither geändert haben (vgl VwGH 2010/21/0049; 2012/21/0076).

Schlagworte

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; unrechtmäßiger Aufenthalt; Dauerdelikt; Erfassungswirkung; Strafausschließungsgrund; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1400.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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