RS Lvwg 2020/3/26 LVwG-S-1400/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1a
VStG 1991 §6
EMRK Art8

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts (vgl stRsp des VwGH, zB Ra 2016/03/0108) deckt die Bestrafung – ungeachtet einer im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeit und unabhängig davon, ob der Behörde die Fortsetzung des verpönten Verhaltens bekannt war – alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen ab. Es darf daher nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden und es sind nur jene Tathandlungen, die nach Zustellung des Straferkenntnisses gesetzt werden, von der Abgeltungswirkung nicht erfasst (vgl VwGH zB Ra 2014/03/0023 ua).

Schlagworte

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; unrechtmäßiger Aufenthalt; Dauerdelikt; Erfassungswirkung; Strafausschließungsgrund; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1400.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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