TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 96/01/0774

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der Edita Viorica Bitai in Wiener Neustadt, geboren am 25. April 1955, vertreten durch Dr. Günther Csar, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1996, Zl. 4.336.503/2-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Rumänien, die am 8. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 18. Mai 1992 die Gewährung von Asyl.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 26. August 1992 fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling sei.

Die belangte Behörde erließ im Instanzenzug den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung der Beschwerdeführerin abwies.

Die Beschwerdeführerin, die der ungarischen Minderheit angehöre, habe ihren Asylantrag damit begründet, daß Übergriffe von Ortsbewohnern ihres damaligen Wohnortes erfolgt seien.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung unter anderem auch damit, daß sich die Beschwerdeführerin diesen Feindseligkeiten durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb ihres Heimatlandes hätte entziehen können. Vor ihrer Ausreise nach Österreich habe sie sich einige Wochen im 70 km entfernten Baia Mare aufgehalten. Beeinträchtigungen wegen der Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit an diesem Ort habe sie nicht behauptet.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bezeichnet das zuletzt genannte Begründungselement des angefochtenen Bescheides als "einerseits verfehlt und andererseits rechtswidrig, zumal für diese Schlußfolgerungen ausreichende Tatsachenfeststellungen fehlen. Allenfalls hätte diesbezüglich die belangte Behörde eine Ergänzung und Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen gehabt". Das Ermittlungsverfahren sei "offenkundig mangelhaft" gewesen, weil die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß sie die "diesbezüglich fehlende Argumentation" dahingehend werten werde, daß die Beschwerdeführerin an einem anderen Wohnort in Rumänien vor Verfolgungshandlungen sicher gewesen wäre. Sie habe angegeben, daß eine Versetzung nicht genehmigt worden sei und der nicht genehmigte Umzug an einen anderen Ort den Verlust des Arbeitsplatzes - als Ärztin - und in der Folge eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage zur Folge gehabt hätte.

Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Vernehmung nicht ausgesagt, daß sie im Fall des nicht genehmigten Umzuges ihre Lebensgrundlage verlieren würde. Sie hat weder vorgebracht, daß ihr Mann oder ihre Mutter, bei der sie sich vor ihrer Ausreise in Baia Mare aufgehalten habe, nicht in der Lage gewesen wäre, für ihren Unterhalt aufzukommen, noch daß der rumänische Staat für in Not geratene Staatsbürger nicht sorge.

Da die Beschwerdeführerin lediglich eine angeblich von der örtlichen Polizei des ehemaligen Wohnortes geduldete Bedrohung durch andere Dorfbewohner, nicht jedoch eine vom Staat ausgehende, sich auf ganz Rumänien beziehende staatliche Verfolgung geltend gemacht hat, kam die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführerin - etwa in Baia Mare - eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde.

Da die belangte Behörde den vorliegenden Bescheid - zu Recht - auf das Asylgesetz (1968) gestützt hat, geht die Rüge, die belangte Behörde habe § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 unrichtig angewendet, ins Leere. Es sei hinzugefügt daß auch die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG normierte amtswegige Ermittlungspflicht die Behörde nicht verpflichtet, die Folgen der Unterlassung eines Vorbringens zu Umständen, die in der Sphäre der Partei liegen, vorzuhalten.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010774.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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