TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/3 I419 2225668-1

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I419 2225668-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und die fachkundige Laienrichterin Jennifer SCHUMACHER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Max Fankhauser, gegen den Bescheid des AMS Schwaz vom 03.06.2019, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf. Das AMS wies den Antrag mit dem bekämpften Bescheid ab, weil die Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch, einem österreichischen Lehrabschluss gleichkommend, nicht erfüllt seien.

2. Beschwerdehalber wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Schneider im Herkunftsstaat absolviert und danach eine Umschulung zum Koch gemacht. Dabei seien ihm sämtliche Schulfächer angerechnet worden, Ergänzungsfächer und ein einjähriges Praktikum habe er nachgewiesen und im November 2000 die Abschlussprüfung zum Koch bestanden. Daher verfüge er über die erforderliche Qualifikation im Mangelberuf und seien ihm auch die ausbildungsadäquaten Berufserfahrungen anzurechnen. Zusammen mit den Punkten für Sprachkenntnisse und sein Alter erreiche er mehr als die geforderte Mindestanzahl von 55 Punkten.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Schneiderlehre werde anerkannt und verkürze die Lehrzeit für den Beruf des Kochs um ein Jahr. Die Umschulung zum Koch habe aber lediglich knappe 15 Monate gedauert, sodass die erforderliche Mindestausbildungszeit nicht erreicht werde.

4. Im Vorlageantrag wird ergänzt, auch im Herkunfts- und Ausbildungsstaat des Beschwerdeführers dauere eine Ausbildung zum Koch drei Jahre, sodass die absolvierte Ausbildung ungeachtet unterschiedlicher Anrechnungsregelungen hier und dort einer dreijährigen Kochlehre entspreche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.

Ferner wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hat dort im Juni 1999 eine dreijährige Ausbildung an einer Mittelschule zum Schneider abgeschlossen und soll hier als Koch arbeiten.

Seine Umschulung zum Koch bestand, ebenfalls im Herkunftsstaat, aus einer praktischen Ausbildung von 13 Monaten ab September 1999 mit 16 Wochenstunden, in der zweiten Julihälfte Fünf-Tage-Woche, sowie Ergänzungsprüfungen, die er bis November 2000 absolviert hatte.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergaben sich aus dem Akt des AMS, dem sowohl die Ausbildungen des Beschwerdeführers, als auch dessen beabsichtigte Tätigkeit zu entnehmen waren, den Ausführungen der Beschwerde und des Vorlageantrags sowie dem Fehlen abweichender Tatsachenbehauptungen. Der Sachverhalt ist unstrittig und die vorliegenden Urkunden und Übersetzungen geben keinen Anlass zu Zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Fehlende Zulassungsvoraussetzungen:

Gemäß § 12a Z. 1 AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie - neben weiteren gleichfalls zu erbringenden Voraussetzungen - eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können.

Nach § 3 Fachkräfteverordnung 2020 ist diese auch für die Erledigung von bis 2019 gestellten Anträgen von Fachkräften nach § 12a AuslBG anzuwenden. Die Fachkräfteverordnung 2020 nennt in § 1 Z. 38 den Beruf von "Gaststättenköch(e)innen" als bundesweiten Mangelberuf.

Nach der Rechtsprechung ist als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbil-dung ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen. Eine Ausbildung, die nur 18 Monate dauert, ist - so der VwGH - deshalb nicht geeignet, eine "abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne des § 12a AuslBG darzustellen (25.01.2013, 2012/09/0068). Demgemäß ist es auch eine kürzere Ausbildung nicht, wie im vorliegenden Fall jene aufgerundet etwa 15-monatige des Beschwerdeführers.

Die Lehrzeit für den Beruf Koch/Köchin beträgt nach Anlage 1/1 der Lehrberufsliste in der vom Gericht anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 186/2019 drei Jahre. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung des BMWA über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit, BGBl. II Nr. 201/1997, können Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige Lehrzeit festgelegt wurde, in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit von Menschen erlernt werden, die nachweisen, dass sie eine allgemeinbildende höhere, eine berufsbildende höhere oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht haben.

Demgemäß hätte eine Lehrausbildung zum Koch beim Beschwerdeführer zwei Jahre zu dauern.

Als verwandte Lehrberufe zum Koch, von denen jeweils das erste Lehrjahr anzurechnen ist, sind dort Fleischverarbeitung und weitere angeführt, nicht aber Schneider oder (wie der Lehrberuf in der Liste heißt) BekleidungsfertigerIn, und auch umgekehrt ist bei diesem der Lehrberuf nur BekleidungsgestalterIn als verwandt angeführt, nicht aber Koch/Köchin.

Eine weitere, durch die vorherige Ausbildung bedingte Verkürzung der Lehrzeit scheidet daher mangels Verwandtschaft der Berufe aus, sodass die Hinzurechnung sich auf ein Jahr beschränkt, das auf die dreijährige Lehrzeit angerechnet werden kann, wie dies das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung begründend ausführte.

Damit aber konnte der Zweitbeschwerdeführer die verbleibende erforderliche zweijährige Lehrzeit als Koch/Köchin nicht nachweisen, weshalb der die in § 12a Z. 1 AuslBG angeführte Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt.

Der an die Beschwerdeführer gerichtete abweisende Bescheid ist demnach zu Recht ergangen, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war, die Beschwerdevorentscheidung daher zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien des Nachweises für die in § 12a AuslBG verlangte Qualifikation. Ferner ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Unterbleiben einer Verhandlung:

Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Die belangte Behörde hat keine beantragt, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet

Schlagworte

Berufsausbildung, Fachkräfteverordnung, Lehrzeit, Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2225668.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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