TE Bvwg Beschluss 2020/3/3 I419 2224909-1

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

I419 2224909-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und die fachkundige Laienrichterin Jennifer SCHUMACHER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 09.08.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte eine Rot-weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf. Das AMS wies den Antrag mit dem bekämpften Bescheid ab, da eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung fehle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.

Ferner wird festgestellt:

Der bekämpfte Bescheid des wurde an den Beschwerdeführer (und die potenzielle Arbeitgeberin) adressiert und die für ihn bestimmte Ausfertigung gemäß der Zustellverfügung trotz eines Schreibfehlers bei der Hausnummer (16 statt 1 b) seinem Vertreter mit RSb am 20.08.2019, einem Dienstag, vom Zustellorgan ausgehändigt.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids ist die Frist für die Beschwerde mit "binnen 4 Wochen nach Zustellung" angeführt. Die Beschwerdefrist endete für den Beschwerdeführer am Dienstag, 17.09.2019.

Mittels E-Mail an das AMS erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2019 Beschwerde, die das AMS dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Zustelldatum vorlegte.

In der Beschwerde ist der 24.08.2019 als Zustelltag genannt, ein Montag, der vier Wochen vor dem 23.09.2019 lag.

Zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichts brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, er habe sämtliche seine Ausbildung bestätigenden Dokumente vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt dem bekämpften Bescheid mit Zustellverfügung und unterschriebenem Rückschein und der Beschwerde samt E-Mail sowie dem Gerichtsakt mit dem zur Verspätung geführten Schriftverkehr.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die Beschwerdefrist ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung währt, in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Konkret dauerte damit die Frist bis einschließlich vierten Dienstag nach dem Zustelltag.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines im Antrag angegebenen Vertreters zugestellt, indem ihn der Vertreter übernahm. Ob dieser die Ausfertigung dann erst am 24.08.2019 dem Vertretenen übergeben hat, ist für den Beginn der Beschwerdefrist nicht von Belang.

Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Sie war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berechnung von Rechtsmittelfristen und zur Wirksamkeit der Zustellung an gewillkürte Vertreter. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

4. Unterbleiben einer Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2224909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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