RS Vwgh 2020/2/13 Fe 2019/01/0001

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11
B-VG Art133 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Grunde zu legen. Dies gilt auch nach der seit Inkrafttreten (am 1. Jänner 2014) der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Rechtslage. Insbesondere ist der Umstand, dass ein Bescheid nunmehr infolge Aufhebung bzw. Abänderung durch ein Verwaltungsgericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht (vgl. zu allem mit ausführlicher Darstellung der Rechtslage VwGH 13.9.2016, Fe 2016/01/0001, mwN; vgl. zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages von Einzelpersonen VwGH 24.4.2018, Fe 2018/07/0001).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FE2019010001.H01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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