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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §11Rechtssatz
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Grunde zu legen. Dies gilt auch nach der seit Inkrafttreten (am 1. Jänner 2014) der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Rechtslage. Insbesondere ist der Umstand, dass ein Bescheid nunmehr infolge Aufhebung bzw. Abänderung durch ein Verwaltungsgericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht (vgl. zu allem mit ausführlicher Darstellung der Rechtslage VwGH 13.9.2016, Fe 2016/01/0001, mwN; vgl. zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages von Einzelpersonen VwGH 24.4.2018, Fe 2018/07/0001).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FE2019010001.H01Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020