RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0037

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
ZustG §2 Z4
ZustG §25 idF 2013/I/033
ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Der Dienstbehörde war die Telefonnummer des Beamten bekannt bzw. lag ihr eine Mitteilung des medizinischen Amtssachverständigen vor, aus der sich ergab, dass die Telefonnummer des Beamten ohne Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht und auf diesem Weg gegebenenfalls versucht werden kann, eine Abgabestelle zu ermitteln (vgl. zu Ermittlungsschritten unter Zuhilfenahme einer der Behörde bekannten Telefonnummer VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313). Darüber hinaus geht aus einem E-Mail hervor, dass die Dienstbehörde offensichtlich in Erwägung zog, der Beamte halte sich an der der Behörde ebenfalls bekannten und in dem E-Mail angeführten Wohnadresse seiner Lebensgefährtin auf. Weitere Ermittlungsschritte in diese Richtung wurden nicht gesetzt. Die Wirksamkeit von Zustellungen an die im E-Mail angeführte Adresse wurde einem Aktenvermerk zufolge für ungewiss erachtet. Die vor diesem Hintergrund verfügte Zustellung des Kündigungsbescheides nach § 25 ZustG entsprach nicht dem Gesetz.Der Dienstbehörde war die Telefonnummer des Beamten bekannt bzw. lag ihr eine Mitteilung des medizinischen Amtssachverständigen vor, aus der sich ergab, dass die Telefonnummer des Beamten ohne Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht und auf diesem Weg gegebenenfalls versucht werden kann, eine Abgabestelle zu ermitteln vergleiche zu Ermittlungsschritten unter Zuhilfenahme einer der Behörde bekannten Telefonnummer VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313). Darüber hinaus geht aus einem E-Mail hervor, dass die Dienstbehörde offensichtlich in Erwägung zog, der Beamte halte sich an der der Behörde ebenfalls bekannten und in dem E-Mail angeführten Wohnadresse seiner Lebensgefährtin auf. Weitere Ermittlungsschritte in diese Richtung wurden nicht gesetzt. Die Wirksamkeit von Zustellungen an die im E-Mail angeführte Adresse wurde einem Aktenvermerk zufolge für ungewiss erachtet. Die vor diesem Hintergrund verfügte Zustellung des Kündigungsbescheides nach Paragraph 25, ZustG entsprach nicht dem Gesetz.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L05

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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