RS Vwgh 2020/2/19 Ra 2019/12/0037

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
ZustG §2 Z4
ZustG §25 Abs1 idF 2013/I/033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L04

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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