TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 98/03/0064

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §24 Abs2;
StVO 1960 §52 Z13b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde der M I in Innsbruck, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. November 1997, Zl. 1997/15/251-4, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 bestraft, weil sie als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges am 22. November 1996 um 10.55 Uhr in Innsbruck, "S-Straße gegenüber Nr. 3," das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten zu haben; sie macht jedoch geltend, ihr Fahrzeug in einer gekennzeichneten Ladezone "zwischen den Schildern "Halten und Parken verboten, ausgenommenen Ladetätigkeit/Anfang" und "Halten und Parken verboten, ausgenommen Ladetätigkeit/Ende"" abgestellt und eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. Diesem schon im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringen kommt entgegen der Auffassung der belangten Behörde Rechtserheblichkeit zu:

§ 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 verbietet das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder.

§ 24 Abs. 2 StVO 1960 ordnet an, daß die im Abs. 1 lit. b bis n angeführten Verbote nicht geltend, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

Gemäß § 62 Abs. 1 StVO 1960 ist für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, sofern sich aus den im zweiten und dritten Absatz des § 52 Z. 13b bezeichneten Zusatztafeln nichts anderes ergibt, eine Bewilligung erforderlich.

§ 52 Z. 13b dritter Absatz StVO 1960 sieht vor, daß eine Zusatztafel (zum Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten") mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" eine Ladezone anzeigt.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß das Abstellen eines Fahrzeuges in einer gemäß § 52 Z. 13b dritter Absatz StVO 1960 gekennzeichneten Ladezone zum Zweck der Durchführung einer Ladetätigkeit auch dann nicht verboten ist, wenn es im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder erfolgt.

In Verkennung dieser Rechtslage - mit der auch das in der Gegenschrift zitierte, eine andere Rechtsfrage betreffende hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1958, Zl. 2447/56,

(= ZVR 1958/157) nicht in Widerspruch steht - unterließ es die belangte Behörde, sich mit dem oben skizzierten Vorbringen der Beschwerdeführerin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auseinanderzusetzen und die zur rechtlichen Beurteilung im aufgezeigten Sinn erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030064.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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