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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0039 B 24. Mai 2016 VwSlg 19380 A/2016 RS 2Stammrechtssatz
Die Möglichkeit für den VwGH, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus.Die Möglichkeit für den VwGH, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010058.L01Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020