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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0138 B 28. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030002.X02Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021