RS Vwgh 2017/10/5 2017/03/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/09/0138 B 28. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:2017030002.X02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten