TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/19 W174 2193593-1

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4

Spruch

W174 2193593-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch RA XXXX , RA XXXX , wegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 15.03.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste - zunächst nur mit seinem Vater - am 27.03.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zl. 11 02.920-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder - gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013, Zl. D20 429882-1/2012/3E, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Schreiben vom 12.03.2013 und 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert und in weiterer Folge durch das Bundesasylamt am 16.05.2013 ein Verfahren mit der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet. Mit Verbalnote vom 27.05.2013 wurde von Georgien eine Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikates erteilt. Mit Schreiben vom 18.11.2013 stimmte die Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Inneres der Effektuierung der Ausreiseentscheidung zu.

1.2. Am 29.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus und legte diesem eine Vielzahl von Unterlagen und Dokumenten bei.

Am 11.05.2015 wurde der Beschwerdeführer erstmals durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) hinsichtlich Durchsetzung und Effektuierung der bestehenden Ausreiseentscheidung sowie hinsichtlich seines Aufenthaltstitels niederschriftlich einvernommen. Am 17.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass die Abweisung seines Antrags vom 29.04.2015 beabsichtigt sei und eine Rückkehrentscheidung erlassen werden solle. Hierzu brachte der Beschwerdeführer am 07.09.2015 eine Stellungnahme bei, der diverse Unterlagen angefügt waren. Nachdem eine Beantwortung der seitens der belangten Behörde gestellten Anfrage an die Staatendokumentation ergeben hatte, dass die in der Stellungnahme vorgebrachte Krankheit des Beschwerdeführers in Georgien behandelbar ist und von seiner Vertretungsbehörde ein erstes Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt worden war, gab der Beschwerdeführer am 20.10.2015 neuerlich eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen der Behörde ab.

Anschließend wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 10.12.2015 organisiert und die entsprechenden Festnahme- und Abschiebeaufträge an die zuständige Landespolizeidirektion übermittelt sowie ein neues Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.

Die Festnahme und in weiterer Folge die Abschiebung scheiterte, weil der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war.

Am 29.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass weiterhin die Abweisung seines Antrages gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beabsichtigt sei. Am 15.09.2017 gab der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme ab und legte aktuelle Befunde und Unterlagen vor.

Am 29.11.2017 wurde er gemeinsam mit seiner Mutter vor dem Bundesamt neuerlich zur Überprüfung der Durchsetzung und Effektuierung der bestehenden Ausreiseentscheidung sowie zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen und zu seinen privaten Verhältnissen befragt. Hierbei legte der Beschwerdeführer aktuelle Befunde und Medikamentenlisten seiner Mutter vor. Am 27.12.2017 teilte die Staatendokumentation des Bundesamtes mit, dass die für die Behandlung notwendigen Medikamente in der Heimat verfügbar sind.

Am 31.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer abschließend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot wegen nicht fristgerechter Ausreise beabsichtigt sei und eine Stellungnahmefrist von sieben Tagen eingeräumt.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2018, Zahl: IFA 549670204 - 150437835 (ATB), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.04.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 StGB nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Zugleich wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2018 auf Fristerstreckung bezüglich der Stellungnahme zum letzten Ergebnis der Beweisaufnahme abgewiesen (Spruchpunkt VI.).

Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und ihm eine Rückkehrberatung gemäß § 52a BFA-VG für die Unterstützung zur Rückkehr in seine Heimat zur Seite gestellt.

1.4. Am 09.03.2018 wurden gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung sowie ein Durchsuchungsauftrag erlassen.

Am selben Tag erließ die belangte Behörde unter der Zahl 549670204 - 14634845 einen Abschiebeauftrag - Luftweg nach Tiflis, Georgien für den 15.03.2018.

1.5. Am 12.3.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert und am 15.03.2018 nach Georgien abgeschoben.

1.6. Am 16.03.2018 wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2018 Beschwerde erhoben.

1.7. Am 25.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen der Abschiebung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach dem negativen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013 im Bundesgebiet verblieben sei und weitere Integrationsleistungen erbracht habe. All diese näher genannten Bindungen seien nach Erlassung der Ausweisung entstanden bzw. hätten sich maßgeblich intensiviert. Eine Aufenthaltsbeendigung durch die belangte Behörde sei damals nicht erfolgt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer am 29.04.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gestellt und diesen mit seiner nunmehr umfassenden Integration im Bundesgebiet begründet. Mit Bescheid vom 15..02.2018 sei dieser Antrag abgewiesen, weiters eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und zudem als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt worden. Die am 16.03.2018 eingebrachte Beschwerde sei noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Trotzdem sei der Beschwerdeführer im Auftrag der belangten Behörde am 12.03.2018 festgenommen und am 15.03.2018 nach Georgien abgeschoben worden.

Der nachfolgende Bescheid des Bundesamtes habe eine neuerliche Grundlage für eine Abschiebung geschaffen. Wegen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde seien jedoch die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot weder durchsetzbar noch rechtskräftig. Zudem sei eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden, die zum Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht verstrichen gewesen sei bzw. deren Ablauf noch nicht einmal begonnen habe. Daraus folge, dass die Abschiebung am 15.03.2018 ohne Grundlage erfolgt und somit rechtswidrig wäre.

Beantragt wurde,

* die Abschiebung am 15.03.2018 für rechtswidrig zu erklären und

* dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten (Eingabegebühr, Fahrtkosten sowie des Pauschbetrags für den Schriftsatz- und allfälligen Verhandlungsaufwand) aufzutragen.

1.8. Am 27.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage ein. Darin gab das Bundesamt im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit 12.03.2013 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 in 2. Instanz rechtskräftig negativ beschiedenen und gleichzeitig eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden.

Anschließend habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG 2005 eingebracht, der mit 19.03.2018 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Unter einem sei eine Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot erlassen worden.

Mangels eines Reisedokumentes sei um ein Heimreisezertifikat bei der Georgischen Botschaft angesucht und zudem am 06.03.2018 der Beschwerdeführer für den Charter nach Georgien am 15.03.2018 nominiert worden. Am 12.03.2018 habe die Georgische Botschaft ein Heimreisezertifikat gültig bis 10.06.2018 ausgestellt.

Am 12.03.2018 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines erlassenen Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und am 15.03.2018 mittels Charter nach Georgien abgeschoben worden.

Der anhängigen Beschwerde müsse zunächst entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz negativer Entscheidung seines Asylverfahrens und erlassener Ausweisung im Bundesgebiet verblieben sei und sich mehr als fünf Jahre unrechtmäßig in Österreich befunden habe. Der Beschwerdeführer habe zwar einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG 2005 eingebracht, jedoch habe dieser Antrag die gegen ihn bestehende Ausweisung nicht gegenstandslos gemacht.

Dieser Antrag sei zwar gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot verbunden worden, jedoch sei diese erst nach der Abschiebung nach Georgien rechtskräftig und der Beschwerdeführer aufgrund der (vorangegangenen) Ausweisung abgeschoben worden.

Der belangten Behörde ist daher entgegen zu halten, dass eine asylrechtliche Ausweisung weiterhin durchgesetzt habe werden können, solange keine neue rechtskräftige Entscheidung bestanden habe bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Da kein gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden und die Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot erst nach der Abschiebung des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Abschiebung aufgrund der vor fünf Jahren rechtskräftig erlassenen Ausweisung durchgeführt werden können.

Abschließend beantragte das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von € 426,20 (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) verpflichten.

1.9. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018 wurde diese Stellungnahme des Bundesamtes dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen übermittelt.

1.10. Am 16.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu ein.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, über die bislang noch nicht entschieden worden sei und der aufschiebende Wirkung zukomme. Dazu wurden eine Kopie der Beschwerde vom 16.03.2018 sowie eine Kopie des Sendeberichts angefügt. Zudem habe die Abschiebung unbestritten vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stattgefunden und stütze sich somit nicht auf die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 sondern auf eine Ausweisung, die im Jahr 2013 ergangen sei. Letztere wäre jedoch gegenstandslos, weil sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK so maßgeblich geändert hätten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit verloren habe. Zumindest sei eine abweichende Beurteilung nach Art 8 EMRK nicht auszuschließen, womit nach der Judikatur des VwGH ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde auch den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zurück- sondern abgewiesen. Aufgrund des maßgeblich geänderten Sachverhaltes sei die im Jahr 2013 erlassene Ausweisung gegenstandslos geworden und es gebe somit keine Grundlage für die Abschiebung.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

In weiterer Folge wurde er zweimal seitens des Bundesamtes hinsichtlich Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung aus dem Jahr 2013 und zu den Voraussetzungen der Erteilung des Aufenthaltstitels einvernommen (zuletzt am 29.11.2017). Weiters wurde ihm viermal schriftliches Parteiengehör hierzu gewährt.

Eine bereits im Dezember 2015 organisierte Abschiebung scheiterte, da der Beschwerdeführer untergetaucht war und an seiner Wohnsitzadresse nicht angetroffen wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2018, Zahl: IFA 549670204 - 150437835 (ATB), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.04.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 StGB nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2018 per Flugabschiebung in sein Heimatland Georgien abgeschoben.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes, des Bundesasylamtes sowie der Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Melderegister und die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbeosndere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Gemäß §22a Abs. 2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:

2.3.2.1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Abschiebung:

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind.

Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Abschiebung am 15.03.2018 eine seit fünf Jahren rechtskräftig gewordene und somit auch durchsetzbare Ausweisung. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wird, hat das Bundesamt - bzw. davor das Bundesasylamt - regelmäßig Schritte unternommen, den Beschwerdeführer zur Ausreise zu verhalten.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2015 einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2018, Zahl: IFA 549670204 - 150437835 (ATB), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.04.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 StGB nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher - entgegen der vom Beschwerdeführer geäußerten Rechtsansicht - in Verfahren nach dem siebten und achten Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Somit ist dem zutreffenden Vorbringen des Bundesamtes zu folgen, dass die Abschiebung - wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Abweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 - auf Grundlage der Ausweisung aus dem Jahr 2013 zu erfolgen hatte.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde die Ausweisung aus dem Jahr 2013 nicht alleine durch die Antragstellung vom 29.04.2015 gegenstandslos.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass wie in der Stellungnahme vom 16.05.2018 releviert, der "maßgeblich geänderte Sachverhalt" in einem Zeitpunkt bzw. -raum entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer - trotz bereits bestehender und auch schon seit geraumer Zeit rechtskräftig gewordener Ausweisung - illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zudem war auch bereits im Dezember 2015 organisierte Abschiebung am Untertauchen des Beschwerdeführers gescheitert.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes bereits zweimal hinsichtlich Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung aus dem Jahr 2013 und zu den Voraussetzungen der Erteilung des Aufenthaltstitels einvernommen (zuletzt am 29.11.2017) worden war und ihm hierzu insgesamt viermal schriftliches Parteiengehör gewährt wurde.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Beide Parteien beantragten Aufwandsersatz gemäß § 35 VwGVG. Als obsiegender Partei war dieser dem Bund zuzusprechen, dem Antrag des Beschwerdeführers als unterlegene Partei dementsprechend nicht statt zu geben.

Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für einen solchen Zuspruch. Zudem ist die Eingabegebühr in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und auch insofern nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Daher war der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen.

2.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

2.3.5 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Anhaltung, Ausweisung, Eingabengebühr, Festnahme,
Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W174.2193593.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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