TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 95/13/0148

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §451;
ABGB §983;
EStG 1972 §19 Abs2 impl;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG 1988 §19 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des EG in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und Dr. Wolfgang Nopp, Rechtsanwälte in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 24. April 1995, Zl. 16-95/3032/03, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, einen Betrag von S 75.000,-- als Betriebsausgabe des Jahres 1991 geltend zu machen, wie er dies im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung seines Unternehmens (Handel mit Waren aller Art) begehrt hatte. Der Beschwerdeführer hatte in einer mit ihm am 9. August 1994 aufgenommenen Niederschrift zu dieser am 29. Mai 1991 erfolgten Zahlung folgendes ausgesagt:

"Ich habe Herrn Klaus H., da er zum damaligen Zeitpunkt Liquiditätsschwierigkeiten hatte, die S 75.000,-- zur Finanzierung eines "Hotelführers" gegeben. Es wurde mündlich vereinbart, daß dieser Geldbetrag mit Warenlieferungen der S. GmbH kompensiert wird. Die laufenden Rechnungen der Firma S. GmbH wurden bezahlt. Ab Mai 1994 habe ich versucht, die laufenden Rechnungen aus dieser Vorauszahlung abzurechnen. Eine Antwort darüber von Herrn H. ist noch ausständig."

Der Prüfer wertete die Zahlung von S 75.000,-- nicht als Vorauszahlung eines Wareneinkaufs, sondern als Darlehen, als welches der Beschwerdeführer diesen Betrag selbst in seinem Buchungsjournal gebucht gehabt habe. Der hingegebene Betrag könne vom Beschwerdeführer, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittle, erst im Zeitpunkt der Aufrechnung gegen Warenbezüge als Aufwand geltend machen.

In seiner Berufung verwies der Beschwerdeführer auf das Abflußprinzip und das dazu ergangene Schrifttum; auf mangelnde Buchhaltungskenntnisse des Beschwerdeführers sei es zurückzuführen, daß er trotz der getroffenen Vereinbarung über die Widmung des zunächst als Darlehen hingegebenen Betrages von S 75.000,-- als Anzahlung für Warenlieferungen diesen Betrag nicht entsprechend anders gebucht und den Sachverhalt auch seinem Steuerberater nicht mitgeteilt gehabt habe.

Angeschlossen war dieser Berufung ein Schreiben des Klaus H. vom 11. Oktober 1994, in welchem Klaus H. den vom Beschwerdeführer in seiner Niederschrift bekanntgegebenen Sachverhalt mit der Maßgabe bestätigte, daß zwischen Klaus H. und dem Beschwerdeführer, bedingt durch Liquiditätsprobleme nicht nur des Klaus H., sondern auch der S. GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer Klaus H. gewesen sei, Übereinkunft auch dahin bestanden habe, daß nur solche Warenpositionen aufgerechnet werden würden, die aus Lagerbeständen entnommen werden könnten, während der Beschwerdeführer diejenigen Waren, die erst beschafft werden müßten, jeweils bezahlen würde. Ursprünglich habe es sich um eine kurzfristige Liquiditätshilfe gehandelt, die "längstens nach 90 Tagen bei Erscheinen des neuen Kataloges zurückgezahlt" habe werden sollen. Die S. GmbH sei zum Jahresende 1993 gelöscht und ihr ehemaliges Lieferprogramm zur Bedienung des bestehenden Kundenstammes vom Einzelunternehmen Klaus H. übernommen worden, sodaß die geschlossene Vereinbarung fortgeführt werden könne. Klaus H. habe eine Rechnung des Beschwerdeführers aus dem Mai 1994 in diesem Sinne verbucht und verrechnet.

In seiner Stellungnahme zur Berufung blieb der Prüfer bei seiner Auffassung, daß die Aufrechnung erst im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu einem Abfluß führe; ein Wareneinkauf im März 1992 sei ohne Aufrechnung erfolgt, aufgerechnet worden sei erstmals mit einem Wareneinkauf im Jahre 1994.

Der Beschwerdeführer erwiderte, daß auch aus dem Schreiben seines Geschäftspartners hervorgehe, daß das im Mai 1991 gegebene "Leihgeld" nach 90 Tagen nicht vereinbarungsgemäß zurückgezahlt und der Vereinbarung entsprechend damit zu einer Vorauszahlung für künftige Warenlieferungen geworden sei. Es sei demnach im Jahre 1991 das Schuldverhältnis umgewandelt worden, weshalb der im Jahre 1991 tatsächlich abgeflossene Betrag von S 75.000,-- auch nur in diesem Jahr 1991 als Betriebsausgabe anzusetzen sei.

Die belangte Behörde verschloß sich der Argumentation des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Wesen der Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988, bei welcher allein die Geldbewegung ausschlaggebend sei, während Forderungen und Schulden außer Betracht zu bleiben hätten. Eine Darlehenshingabe begründe keinen Abfluß, sondern stelle eine bloße Vermögensumschichtung dar.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid trägt der Beschwerdeführer seinen schon im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt vor, wonach es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses der betroffenen Ausgabe im Jahre 1991 ankomme. Mit der Umwandlung des Darlehens "im vorausgezahlten Wareneinkauf" habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung eines Darlehens als Betriebsausgabe habe der Beschwerdeführer nie begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der für die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage außerhalb des Betriebsvermögensvergleichs im Bereich der negativen Einkunftskomponenten maßgebenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Maßgeblich für den Abfluß ist dabei jener Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist, und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag verloren hat (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1992, 92/14/0011, mit weiteren Nachweisen). Zutreffend vertreten beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu die Auffassung, daß eine Darlehenshingabe als bloße Vermögensumschichtung noch keinen Abfluß darstellt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1992, Slg. N.F. Nr. 6688/F). Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung läßt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, daß die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Umwandlung des zunächst geschlossenen Darlehensvertrages in ein Schuldverhältnis auf Warenlieferungen durch die S. GmbH und die Widmung des als Darlehen zugezählten Betrages als Kaufpreistilgung ignoriert hätte. Den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides läßt sich vielmehr entnehmen, daß die belangte Behörde von einem Sachverhalt dieses Inhaltes durchaus ausgeht. Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Wahrheit nur die Frage, für welchen Zeitpunkt von der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umwandlung des Darlehens in ein Rechtsgeschäft über die Lieferung von Waren durch die S. GmbH gegen Aufrechnung gegen die Darlehensschuld des Klaus H. ausgegangen werden kann.

Gegen eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Klaus H. über eine Wirksamkeit der geltend gemachten Umwandlung des Darlehensgeschäftes schon für das Jahr 1991 sprach nämlich entscheidend der Umstand, daß der Beschwerdeführer, wie er selbst angegeben hat, die laufenden Rechnungen trotzdem weiter bezahlt hat. Daß dieser Umstand auf einen solchen Inhalt der zwischen Klaus H. und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vereinbarung zurückzuführen gewesen wäre, wie Klaus H. ihn in seinem Schreiben vom 11. Oktober 1994 geschildert hat, wurde vom Beschwerdeführer weder in den Eingaben seines steuerlichen Vertreters im Verwaltungsverfahren behauptet, noch bringt er dies vor dem Verwaltungsgerichtshof vor. Auch in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 9. August 1994 hat der Beschwerdeführer über einen solchen Inhalt der Vereinbarung zwischen Klaus H. und ihm nichts berichtet, die Bezahlung der laufenden Rechnungen trotz der Kompensationsvereinbarung nicht näher begründet, sondern angegeben, ab Mai 1994 "versucht" zu haben, die laufenden Rechnungen aus dieser Vorauszahlung abzurechnen.

Gerade die Darstellung der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Klaus H. und dem Beschwerdeführer in dessen niederschriftlichen Angaben zeigt damit, daß es dem Beschwerdeführer mit einer Wirksamkeit der Umwandlung des Darlehens in ein Geschäft "über Warenlieferungen gegen Aufrechnung" im Jahr 1991 noch nicht ernst war, sondern daß er es nach dem äußeren Bild des von ihm selbst gesetzten Verhaltens fürs erste beim gewährten Darlehen noch bewenden ließ. War doch anders nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer die laufenden Rechnungen nicht zur Kompensation genutzt, sondern weiter bezahlt hatte. Einen in der mit Klaus H. getroffenen Vereinbarung gelegenen Grund zur Weiterzahlung der Rechnungen trotz behaupteter Kompensationsvereinbarung hat der Beschwerdeführer ebensowenig je vorgetragen wie eine Zurückweisung der von ihm in der Folge geleisteten Zahlungen durch Klaus H. oder die S. GmbH unter Hinweis auf die geschlossene Kompensationsabmachung. Bei dieser Sachlage war davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer und Klaus H. die Wirksamkeit einer Vereinbarung über die vorgetragene Umwandlung des Darlehensgeschäftes entweder von vornherein nicht für das Jahr 1991 vorgesehen hatten oder von einer sofortigen Wirksamkeit der Vertragsumwandlung bei der ersten Anlaß gebenden Gelegenheit zumindest stillschweigend wieder abgegangen waren. Die vom Beschwerdeführer im Jahre 1991 geleistete Zahlung verlor nach dem Bild des nach außen hin gesetzten Verhaltens der Vertragspartner des Darlehensgeschäftes die Rechtsnatur als zugezähltes Darlehen damit im Jahre 1991 jedenfalls noch nicht.

Im Ergebnis dieser Erwägungen haftet dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130148.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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