TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 97/03/0368

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde der E G in Daaden, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. H und Mag. A, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Oktober 1997, Zl. 1997/15/16-12, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei, die W GmbH sei, an der die Beschwerdeführerin "nicht als Geschäftsführerin, wohl aber als Gesellschafterin" beteiligt sei. Sie stützte die - von der Beschwerdeführerin bestrittene - Feststellung, daß die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, darauf, daß diese im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Verhaltens untätig geblieben sei. Erst im Berufungsverfahren sei eingewendet worden, daß ihr Ehemann W den gegenständlichen Pkw gelenkt habe. Dieser habe sich jedoch geweigert, als Zeuge eine entsprechende Aussage zu tätigen, und lediglich ein Fax an seinen Vertreter gerichtet, wonach er der Lenker gewesen sei. Es werde daher davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Pkw gelenkt habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der gegen die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung lag die Auskunft der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden vom 26. Juli 1996 zugrunde, daß die Beschwerdeführerin "Verantwortlicher" der W GmbH sei. Mit Schreiben vom 27. August 1997 teilte die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden jedoch der belangten Behörde mit, daß die Ermittlungen ergeben hätten, daß bei der Anmeldung des Gewerbes am 29. Dezember 1980 ein Fehler unterlaufen sei. Seit Gründung der Firma sei immer nur W Geschäftsführer gewesen, niemals die Ehefrau (die Beschwerdeführerin). Dies sei auch durch das zuständige Amtsgericht in Montabaur bestätigt worden.

Dementsprechend stellte auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Geschäftsführerin der W GmbH sei. Damit ist aber dem der Beweiswürdigung zugrundeliegenden Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren verletzt, und dem daraus abgeleiteten Schluß auf ihre Lenkereigenschaft die Grundlage entzogen. Diesbezüglich genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/03/0237, zu verweisen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030368.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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