TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 I403 2202706-1

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I403 2202707-1/13E

I403 2202706-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, StA. Nigeria, und 2.) Precious ALPHOUNS, geb. 31.01.2011, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.06.2018, Zl. 1045314701/140172435 sowie Zl. 1045314810-140172494, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2020 zu Recht:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III., IV. und V. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Beschwerdezurückziehung, ersatzlose Teilbehebung, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Spruchpunktbehebung, subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2202706.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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