TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 97/03/0342

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
AVG §17 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des D K in Dresden, Bundesrepublik Deutschland, vertreten Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Juli 1997, Zl. KUVS-K1-630/5/97, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. Juli 1996 gegen 9.00 Uhr mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug "auf der Südautobahn (A2) auf Höhe der Grenzkontrollstelle Arnoldstein - Autobahn von Deutschland kommend eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr in Richtung Italien durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der ÖKO-Punkte gemäß Anhang A der gegenständlichen Einführung (genannt ÖKO-Karte) mitzuführen, um diese jederzeit auf Verlangen eines Kontrollorganes vorweisen zu können". Er habe dadurch "Artikel 1 Abs 1 der Verordnung EG Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, L341/21" verletzt. Hiefür wurde er gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) bestraft. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer eine als Transitfahrt anzusehende Leerfahrt unternommen habe. Seine Verantwortung, es sei ihm bei der Einreise beim Grenzübergang Suben von einem Zollbeamten auf sein Befragen mitgeteilt worden, er brauche keine ÖKO-Punkte, wenn er leer nach Italien fahre, erscheine nicht glaubhaft.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt einen "groben Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs" darin, daß seinem Ansuchen um Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an die zuständige Magistratsabteilung der Landeshauptstadt Wien nicht entsprochen worden sei. Dieses Vorbringen geht fehl, weil § 17 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) die Behörde nicht zu einer Aktenübersendung verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0096, 0097). Darüber hinaus wurde die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensverstoßes nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß es sich bei der von ihm als Lenker eines Lastkraftwagens unternommenen Fahrt um eine Transitfahrt gehandelt habe, für die er keine ÖKO-Karte mitgeführt habe. Er macht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß seinen Beweisanträgen "auf Einvernahme des Inhabers der Firma M Transporte, auf Ausforschung und Einvernahme jenes Zollbeamten im Zollamt Suben, der den Beschuldigten grenzabfertigte, weiters der Beischaffung der Eingangsabfertigungsunterlagen des Zollamtes Suben und auf Einvernahme des Zeugen M" nicht entsprochen worden sei. Bei Durchführung dieser Beweise wäre klar erwiesen, daß er in einem von einem Grenzkontrollorgan verursachten entschuldigenden Rechtsirrtum gehandelt habe.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß die ihm angelastete Tat ein Ungehorsamsdelikt darstellt, bei dem der Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies gilt auch für den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens erfordert vom Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern. Die Ermittlungspflicht der Behörde ist dabei durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisanbote des Beschuldigten eingeschränkt, eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das oben skizzierte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht zur Ausforschung des im Zeitpunkt seiner Einreise beim Zollamt Suben diensttuenden Beamten verpflichtet. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung der "Eingangsabfertigungsunterlagen des Zollamtes Suben" ist als - unzulässiger - Erkundungsbeweis anzusehen, zumal nicht behauptet wurde, daß in diesen Unterlagen die behauptete Belehrung des Beschwerdeführers durch ein Zollorgan beurkundet wäre. Da der "Inhaber der Firma M" bzw. der als Zeuge beantragte M keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen über die vom Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen von einem Zollorgan bei der Einreise erteilte Auskunft gemacht haben, kommen sie als taugliche Entlastungszeugen nicht in Betracht, weshalb die belangte Behörde von ihrer Vernehmung absehen konnte, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu belasten.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, im Hinblick darauf, daß sein Dienstgeber ausreichend ÖKO-Punkte besessen habe und von einer "Ersparnis" keine Rede sein könnte, sowie unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit und der Tatsache, daß er "zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides arbeitslos bei Arbeitslosenunterstützung von wöchentlich DM 270,-- war", lägen ausreichende Gründe für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes vor. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei der gegebenen Sachlage nicht zu erkennen, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG beträchtlich überwögen.

Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen § 44a Z. 2 VStG vorliegt. Diesbezüglich genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0189, zu verweisen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030342.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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