RS Vfgh 2020/2/25 E3403/2019

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit einem Länderbericht der EASO

Rechtssatz

Aus den Entscheidungsgründen der Rz 11 bis 17 des am 12.12.2019 zur Zahl E3369/2019 gefällten Erkenntnisses des VfGH ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass das angefochtene Erkenntnis unter Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes erfolgt ist.

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif zumutbar sei, basieren maßgeblich auf der "Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis" des EASO aus Juni 2018. Diese geht davon aus, dass alleinstehenden Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar sei, auch wenn es im Neuansiedlungsgebiet kein Unterstützungsnetzwerk gebe. Das BVwG übersieht jedoch (auch) im vorliegenden Fall, dass dieser Länderbericht (die aktuellere Fassung aus Juni 2019 enthält insoweit keine relevanten Neuerungen) von dieser Beurteilung ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnimmt, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben.

Damit hat sich das BVwG (auch) im vorliegenden Fall in Bezug auf den diesem Personenkreis angehörenden Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zwar in Afghanistan geboren wurde, jedoch mit seiner Familie im Alter von ungefähr fünf Jahren in den Iran gezogen und dort aufgewachsen ist und in Afghanistan keine Familie mehr hat, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es hat der "Country Guidance" des EASO in seiner Entscheidung besonderes Gewicht beigemessen, ohne nähere Begründung aber eine von deren Inhalt abweichende Schlussfolgerung gezogen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3403.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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