TE Lvwg Beschluss 2020/3/24 LVwG-AV-278/001-2019

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Veröffentlicht am 24.03.2020
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Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
AWG 2002 §48 Abs2
AWG 2002 §48 Abs2a
DeponieV 2008 §44
DeponieV 2008 §47 Abs9

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Sicherstellung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), folgenden

BESCHLUSS:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Jänner 2019,
Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen wird.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Jänner 2019,
Zl. ***, wurde betreffend die von der A GmbH auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, betriebenen Deponie die notwendige Sicherstellung wie folgt angepasst:

„I. Anpassung der Sicherstellung

Die mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, im Rahmen der abfallrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, der B Ges.m.b.H. unter Spruchpunkt Teil C vorgeschriebene Sicherstellung wird für die Abschnitte 6 und 7 (Inertabfallkompartiment) wie folgt angepasst:

Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, für die genständliche Deponie während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase eine Sicherstellung in der Höhe von € 694.231,- zu leisten.

Die Sicherstellung für die verbleibende Nachsorgephase wird mit € 109.846,85.- festgesetzt.

Der vorzulegende Bankhaftbrief hat eine Laufzeit bis 30. November 2041 (Ende des Einbringungszeitraumes plus 15 Jahre) aufzuweisen und ist auf die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Begünstigte auszustellen. Sollte der Bankhaftbrief nicht über den gesamten Zeitraum vorgelegt werden können, so kann auch ein Zeitraum von 5 Jahren gesichert werden und ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf ein neuerlicher Bankhaftbrief über weitere 5 Jahre usw. vorzulegen, andernfalls der bestehende Bankhaftbrief fällig gestellt wird.

Die Sicherstellung ist - wertgesichert nach dem Baukostenindex „Straßenbau insgesamt“ vom April 2010 - bis spätestens 4 Wochen vor Aufnahme des Schüttbetriebes bei der Behörde zu hinterlegen.

Rechtsgrundlagen

Zu Spruchteil I.:

§§ 48 Abs. 1 - 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 in Verbindung mit den

Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf diverse Bescheide, wobei aus der Begründung der behördlichen Erledigung nicht hervorgeht, in welcher Höhe bisher eine Sicherstellung behördlich festgesetzt wurde.

Die Abfallrechtsbehörde führte weiters aus:

„Von der Deponieaufsicht wurde mitgeteilt, dass die gegenständliche Deponie (die Abschnitte 6 und 7 des Inertabfallkompartimentes) untersichert ist.

Die bisher vorgelegte Sicherstellung von € 129.530,- ist mit 31.12.2016 abgelaufen.

Im Anzeigeprojekt „Ausgestaltung der Deponieoberfläche Anpassung 2018“ vom 09.11.2018, C GmbH, GZ ***, wird die Höhe der Sicherstellung für das Inertabfallkompartiment wie folgt berechnet:

Durch die vorgesehene Oberflächenprofilierung ist - mit Ausnahme allfälliger Index-

anpassungen - mit keinen Erhöhungen der vorgeschriebenen bzw. akzeptierten Sicherstellungsleistungen zu rechnen. Die finanziellen Sicherstellungen lauten wie folgt (analog dem genehmigten Anzeigeprojekt):

Inertabfallkompartiment:

(gemäß Schreiben der Behörde vom 15.10.2010)

Sicherstellungsleistung - Abschnitte 1 bis 5:

Die Höhe der Sicherstellung wird im Rahmen der Abschlusskollaudierung festgelegt.

Sicherstellungsleistung-Abschnitte 6 und 7 als IAF-Deponie:

Ablagerungs-und Stilllegungsphase:                    € 603.679,-

Indexanpassung 10/2010 zu 09/2018 (+15.0%)  € 90.552.—

Summe                                                         € 694.231,-

Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung): € 95.519,-

Indexanpassung 10/2010 zu 09/2018 (+15.0%) € 14.327,85

Summe € 109.846,85“

Nach Wiedergabe der §§ 48 Abs. 2, 48 Abs. 2a AWG 2002, sowie §§ 44 Abs. 2,
44 Abs. 4 und 44 Abs. 5 DVO 2008 führte die belangte Behörde aus, dass sich aus Anhang 8 zur Deponieverordnung 2008 ergebe, dass für die Berechnung einer Sicherstellung für die Nachsorgemaßnahmen bei einer Bodenaushubdeponie ein Zeitraum von 5 Jahren anzusetzen sei. Somit ergebe sich eine Lauffrist für die Sicherstellung bis 30.11.2041 (Ende des Einbringungszeitraumes 30.11.2026 + 15 Jahre).

Ohne den entscheidungsrelevanten Sachverhalt konkret festzustellen, sowie eine rechtliche Subsumption vorzunehmen, ging die Abfallrechtsbehörde davon aus, dass „das Ermittlungsverfahren eindeutig einen Anpassungsbedarf der Sicherstellung ergeben“ habe.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde von der A GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründet wurde diese wie folgt:

„Der Bescheid wird vollumfänglich bekämpft. da aus meiner Sicht insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, wie die Sicherstellung berechnet wurde. Mir ist es also nicht möglich, die Höhe der Sicherstellung zu kontrollieren und diese zu bekämpfen.

Weiters habe ich mir den im nunmehr angefochtenen Bescheid zitierten Bescheid vom 16.2.2010, ***‚ angesehen, in dem gerade keine Sicherstellung für die Abschnitte 6 und 7 vorgeschrieben wurde (dort wurde bloß festgehalten, dass ein entsprechender Vorschlag bis 30.6.2010 zu erstatten sei).

lch ersuche das Landesverwaltungsgericht NÖ daher, den Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben oder insoweit anzupassen, als in einer Überprüfbaren Weise dargelegt wird, worum die Sicherstellung angepasst werden muss und worum diese Anpassung in dieser - aus meiner Sicht nicht gerechtfertigten - Höhe ausfallen muss (bekanntlich wird die Deponie derzeit nicht betrieben und wurde auch eine temporäre Oberflächenabdeckung errichtet, sodass für die Berechnung der Sicherstellung wohl nicht die gesamten Deponiefläche herangezogen werden kann).“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt mit der Zl. ***, nunmehr ***, insbesondere in die darin enthaltenen Bescheide, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-278-2019 Beweis erhoben.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich 17. November 1995, Zl. ***, wurde der B Gesellschaft m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zur Inbetriebnahme einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Gesamtvolumen von 700.000 m³ erteilt.

In Spruchpunkt C dieser behördlichen Erledigung wurden die Deponiebetreiberin, alle Rechtsnachfolger sowie jeweiligen Betreiber der gegenständlichen Bauschutt- und Erdaushubdeponie verpflichtet, eine bis 30. November 2011 befristete, wertgesicherte Sicherstellung in Form jederzeit fälliger Bankhaftbriefe eines Bankinstitutes mit entsprechender Bonität in der Höhe von insgesamt
S 7.000.000,-- zu leisten.

Diese Deponie wird nunmehr von der A GmbH betrieben.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2010, Zl. ***, wurde die Anzeige betreffend den Weiterbetrieb der Deponieabschnitte 1 bis 7 als Inertabfalldeponie, sowie die Anpassung dieser Deponiebereiche an die Deponieverordnung 2008 von der Abfallrechtsbehörde zur Kenntnis genommen. Im Spruchpunkt G dieses Bescheides wurde wie folgt vorgeschrieben:

„Zwecks Überprüfung der Angemessenheit der Sicherstellungsleistung ist seitens der Deponieinhaberin zusammen mit dem Aufsichtsorgan ein Berechnungsvorschlag bis 30.6 2010 vorzulegen.“

Mit E-Mail der Abfallrechtsbehörde vom 20. Juli 2010 wurde die Frist zur Vorlage eines Vorschlages zur Anpassung der Sicherstellungsleistung antragsgemäß bis
10. September 2010 verlängert. Mit Schreiben vom 05. Oktober 2010 wurde eine Sicherstellungsberechnung der Abfallrechtsbehörde vorgelegt.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom 15. Oktober 2010, Zl. ***, erging an die Deponiebetreiberin folgendes Schreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Seitens der Aufsicht wurde mit Schreiben vom 5.10.2010 eine plausible Sicherstellungsberechnung im Zusammenhang mit der Novelle zur DVO08 vom 16.Juni 2010 in Kraft mit 1.7.2010 der Abfallrechtsbehörde vorgelegt.

Die Angemessenheitsprüfung im Zusammenhang mit der aktuell hinterlegten Sicherstellung hat ergeben, dass die Angemessenheit der Sicherstellung gegeben ist, wenn die Vorlage der seitens der Aufsicht im Einvernehmen mit der Anlagenbetreiberin bekanntgegebenen ergänzenden Sicherstellung (Bankhaftbrief in der Höhe von € 168.920) bis längstens 31. Dezember 2010 erfolgt.

Seitens der Abfallrechtsbehörde ergeht daher der Auftrag die ergänzende Sicherstellung (Bankhaftbrief in der Höhe von € 168.920) bis längstens 31. Dezember 2010 der Abfallrechtsbehörde vorzulegen.

Auf die Möglichkeit der Verfügung eines Abfalleinbringungsverbotes für den Fall, dass die ergänzende Sicherstellung nicht oder nicht rechtzeitig der Abfallrechtsbehörde vorgelegt wird, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.“

Die Einholung eines deponietechnischen Gutachtens zur Überprüfung der Angemessenheit der Sicherstellung, sowie eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 2014,

Zl. ***, wurde die Änderungsanzeige betreffend die Abschnitte 8 bis 10, mit welcher der Weiterbetrieb dieser Deponieabschnitte als Bodenaushubkompartiment sowie eine Anpassung an den Stand der Technik angezeigt wurde, von der Umweltrechtsbehörde zur Kenntnis genommen. In Spruchpunkt 4 dieses Bescheides wurde für die Abschnitte 8 bis 10 die notwendige Sicherstellungsleistung angepasst.

Mit Anzeige vom 14. November 2018 wurde von der Deponiebetreiberin das Anzeigeprojekt „Bodenaushub- und Inertabfalldeponien KG *** Ausgestaltung der Deponieoberfläche, Anpassung 2018“, erstellt von D, vom 09. November 2018, bei der Abfallrechtsbehörde eingebracht.

Mit diesem Projekt ist in Abänderung zum Anzeigeprojekt vom Juli 2015, das mit Bescheid vom 30. Oktober 2015, Zl. ***, zur Kenntnis genommen wurde, im Bereich der Abschnitte 3 bis 7 des Inertabfallkompartiments der Deponie *** insofern vorgesehen, als der noch zur Verfügung stehende Verfüllraum nicht mit Bodenaushub der SN ***, sondern mit den derzeit auf der Oberfläche lagernden Siebresten der Qualität Inertabfall verfüllt werden soll. Dadurch kommt es zu einer Abänderung der Neigung der gedichteten Oberfläche von derzeit 2 % von Osten nach Westen zu 1 % nach West nach Ost.

In Punkt 7 der technischen Beschreibung dieses Projektes wurde Folgendes ausgeführt:

„Deponie ***

Durch die vorgesehene Ober?ächenpro?lierung ist - mit Ausnahme allfälliger Indexanpassungen - mit keinen Erhöhungen der vorgeschriebenen bzw. akzeptierten Sicherstellungsleistungen zu rechnen. Die ?nanziellen Sicherstellungen lauten wie folgt (analog dem genehmigten Anzeigeprojekt):

Inertabfallkompartiment:

(gemäß Schreiben der Behörde vom 15.10.2010)

Sicherstellungsleistung - Abschnitte 1 bis 5:

Die Höhe der Sicherstellung wird im Rahmen der Abschlusskollaudierung festgelegt.

Sicherstellungsleistung - Abschnitte 6 und 7 als IAF-Deponie:

Ablagerungs- und Stilllegungsphase:                                                      603.679,-

Indexanpassung 10/2010 zu 09/2018 (+ 15,0 %)                                           90.552.-

Summe                                                                                           694.231,-

Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung):                                    95.519,-

Bodenaushubkompartiment:

(gemäß Bescheid vom 16.07.2014)

Ablagerungs- und Stilllegungsphase:                                                       78.650,-

Indexanpassung 10/2010 zu 09/2018 (+ 15,0%)                                            11.798.-

Summe                                                                                           90.448,-

Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung):                                    14.100,-

Deponie ***

Durch die geänderte Ober?ächenausgestaltung auf einer rd. 113.000 m² umfassenden Teil?äche (Drainageschicht + Rekultivierungsschicht) errechnet sich die zu hinterlegende Sicherstellungsleistung entsprechend den Richtlinien zur Berechnung von ?nanziellen Sicherstellungen für Deponien, Stand April 2010 des BMLFUW, wobei folgende Ansätze in der Eingabemaske bzw. der Berechnungstabelle getroffen wurden:

Maximal offene SchüttfIäche:

Es wurde die gesamte abzudeckende Fläche von 113.000 m² angesetzt.

Rekultivierungsboden vorhanden:

Nachdem die Folgenutzung Grünland Ödland vorgesehen ist und die Anforderungen an die Rekultivierungsschicht demnach gering sind, wird mit dem vorrätig gehaltenen Rekultivierungsmaterial das Auslangen gefunden.

Grundwasserbeweissicherung:

Hier wurden die 5 zu beprobenden Sonden GS0, GS1, GS2, GS3 und GS4 angesetzt.

Mindestbetrag Rekultivierung:

Hier wurde ein Satz von € 4,00 pro m² angenommen, der sich wie folgt errechnet:

Satz für Rekultivierung bei BAH-Deponie

mit vorrätig gehaltenem Rekultivierungsmaterial:                        €/m²           1,50

Satz für Drainageschicht mit

vorrätig gehaltenem Drainagematerial:                                     €/m²           2,50

?    Ober?ächenabdeckung:  €/m²           4,00

Alle weiteren Ansätze wurden den ministeriellen Vorgaben ent- bzw. aus diesen übernommen. Demnach ergeben sich unter Berücksichtigung der Wertanpassung im Zeitraum April 2010 bis September 2018 (letztes verfügbares Monat) für den Baukostenindex Straßenbau gesamt 2010 im Ausmaß von + 16,1 % folgende Sicherstellungsbeträge:

Ablagerungs- und Stilllegungsphase:                                                       566.150,-

Indexanpassung 04/2010 zu 05/2018 (+ 16,1 %)                                           91.150,-

Summe                                                                                           657.300,-

Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung):                                    17.100,-

Ohne die vorgeschlagene Sicherstellungsberechnung durch einen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz prüfen zu lassen erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 21. Jänner 2019,
Zl, ***.

Mit Stellungnahme vom 06. September 2019, Zl. ***, nahm die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zur vorgelegten Sicherstellungsberechnung wie folgt Stellung:

„Auf die Ausführungen im Technischer Bericht vom 9.11.2018 Kap. 7. wird hingewiesen. Demnach ist zw. dem Bereich der Deponie *** (inkl. dem westl. Zwickel zur Deponie „***“, ***) und dem Bereich der Deponie *** zu unterscheiden.

Bereich der Deponie *** (Kap. 7.1. Technischer Bericht):

Für den Bereich der Deponie *** Abschnitte 1 bis 5 des Inertabfallkompartiments ist dzt. keine Sicherstellung vorgeschrieben und sollte diese (unter der Annahme, dass die Oberflächenabdeckung in einem absehbaren Zeitraum fertig gestellt wird, im Rahmen der Abschlusskollaudierung festgelegt werden.

Für die Abschnitte 6 und 7 (Inertabfallkompartiment) und 8 und 9 (Bodenaushubkompartiment) wurden lt. Technischer Bericht Sicherstellungen vorgeschrieben, Inwieweit diese auch tatsächlich hinterlegt und an den aktuellen Index angepasst wurden, ist mir nicht bekannt.

Ergänzend dazu ist aus fachlicher Sicht noch festzustellen, dass dzt. nach Angaben der Deponieaufsicht

?    die Deponieabschnitte 1 und 2 (Inertabfallkompartiment) mit einer Oberflächenabdichtung und einer Drainageschicht (aus Recyclingmaterial) abgedeckt sind. Zu den durchgeführten Maßnahmen liegen keine Prüfbefunde vor.

?    Die Deponieabschnitte 3-7 (Inertabfallkompartiment) und 7 und 8 (Bodenaushubkompartiment) verfügen über keinerlei Oberflächenabdeckung.

Aus fachlicher Sicht ist – unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Maßnahmen und der zu entsorgenden Sickerwassermengen - für die Abschnitte 1 bis 5 eine Sicherstellungsberechnung durchzuführen und diese vorzuschreiben.

Bereich über der Deponie ***, (Kap. 7.2. Technischer Bericht):

Das Ergänzungsprojekt vom Juli 2015 (Ausgestaltung Oberfläche bei Nichtumsetzung des ***) umfasst keine Sicherstellungsberechnung und wurde mit Bescheid vom 30.10.2019 diesbezüglich keine Sicherstellung vorgeschrieben. (Zum damaligen Zeitpunkt ging man nicht davon aus, dass diese Variante tatsächlich zur Anwendung kommt)

Die im diesbezügliche Anpassungsprojekt vom Dez. 2018 in Kap. 7.2. Technischer Bericht berechnete Sicherstellung bezieht sich lediglich auf jenen Bereich, in dem als Folge der Umkehr der Abflussverhältnisse eine zusätzliche Drainageschicht erforderlich ist. Für die übrigen Bereiche liegt weiterhin keine Sicherstellungsberechnung vor.

Wie zu Auflage 4 bereits ausgeführt, ist aus fachlicher Sicht eine abschnittsweise Herstellung und eine Beschränkung der Größe der offenen Fläche insbesondere auch im Bereich über der Deponie *** mit 15.500m² vorzuschreiben.

Aus fachlicher Sicht ergeben sich aus den Vorhaben zur Herstellung der „Ausgestaltung Oberfläche bei Nichtumsetzung des ***“ vergleichbare Anforderungen zu Ausführung und Beweissicherung wie an eine Bodenaushubdeponie. Aus fachlicher Sicht ist daher auch für den Einbringungsbereich im Bereich der Deponie *** eine Sicherstellung vorzuschreiben.

Für die Ermittlung der Höhe der Sicherstellung ist von folgenden Rahmenbedingungen auszugehen:

?    Unterscheidung zw. den Bereichen mit und ohne Drainageschicht.

?    offenen Fläche15.500 m² (abweichend von Kap. 7.2 Technischer Bericht 11/2018)

?    ausreichend geeignetes Rekultivierungs- und Drainagematerial (wo erforderlich) ist vorrätig.

?    Die Anzahl der Grundwassersonden 3 Stück (1 Zu-, 2 Abstromsonden) – vorbehaltlich einer Stellungnahme des ASV für Grundwasserhydrologie (vgl. auch Fußnote 1).
Angemerkt wird, dass mangels entsprechender Unterlagen von mir nicht geprüft werden konnte, inwieweit eine entsprechende Beweissicherung für die betroffenen Sonden bereits mit den Sicherstellungen zu der Deponie *** oder *** abgedeckt ist.

Sicherstellungsbetrag für die Ausgestaltung Oberfläche / Nichtumsetzung des

*** - Bereich *** mit Drainageschicht

?    für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 121.900

?    für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: € 17.100

Sicherstellungsbetrag Ausgestaltung Oberfläche / Nichtumsetzung des *** - Bereich *** ohne Drainageschicht

?    für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 83.150

?    für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: € 17.100

Die oben angegebenen Beträge beziehen sich auf die Preisbasis vom April 2010 und sind zum Zeitpunkt der Vorschreibung noch an den aktuellen Index anzupassen.“

In weiterer Folge erging von der Abfallrechtsbehörde folgende bescheidmäßige Erledigung am 30. Jänner 2020, Zl. ***:

„I. Abfallrechtliche Kenntnisnahme:

Die Anzeige der A GmbH vom 14.11.2018 über die Abänderung des mit Bescheid vom 30.Oktober 2015, ***, zur Kenntnis genommenen Anzeigeprojektes „Ausgestaltung der Deponieoberfläche“ vom 09.Dezember 2014, GZ:***, für die mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, genehmigte Inertabfall- und Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Volumszuwachs von ca. 189.200 m³ wird zur Kenntnis genommen und gleichzeitig festgestellt, dass es sich dabei um keine wesentliche Änderung handelt.

Die Anlage ist gemäß dem verklausulierten Anzeigeprojekt vom 09.November 2018, GZ:***, erstellt von der C GmbH, und der unter Punkt III. enthaltenen Auflagen zu errichten und zu betreiben.“

Als „Auflage für die Fertigstellung des Bodenaushubkompartimentes“ wurde in diesem Bescheid auf Seite 15 als Auflage 4. die maximal offene Schüttfläche mit 15.500 m² festgelegt. Angeordnet wurde, dass bei Überschreitung des angeführten Maximalwertes die Sicherstellungsleistung umgehend neu zu berechnen und der Behörde darauf basierend die Anpassung der Sicherstellungsleistung anzuzeigen ist.

Spruchpunkt V. dieses Bescheides lautet wie folgt:

„V. Sicherstellung

Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, für die im Spruchteil I. genannte Deponie während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase eine Sicherstellung zu leisten.

Sicherstellungsbetrag für die Ausgestaltung Oberfläche / Nichtumsetzung des

*** - Bereich *** mit Drainageschicht

- für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 121.900

- für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: € 17.100

Sicherstellungsbetrag für die Ausgestaltung Oberfläche / Nichtumsetzung des ***- Bereich *** ohne Drainageschicht

- für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 83.150

- für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: € 17.100

Die oben angegebenen Beträge beziehen sich auf die Preisbasis vom April 2010 und sind zum Zeitpunkt der Vorschreibung noch an den aktuellen Index anzupassen.

Der vorzulegende Bankhaftbrief hat eine Laufzeit bis 2041 (Ende des Einbringungszeitraumes plus 15 Jahre) aufzuweisen und ist auf die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Begünstigte auszustellen. Sollte der Bankhaftbrief nicht über den gesamten Zeitraum vorgelegt werden können, so kann auch ein Zeitraum von 5 Jahren gesichert werden und ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf ein neuerlicher Bankhaftbrief über weitere 5 Jahre usw. vorzulegen, andernfalls der bestehende Bankhaftbrief fällig gestellt wird.

Die Sicherstellung ist - wertgesichert nach dem Baukostenindex „Straßenbau insgesamt“ vom April 2010 - bis spätestens 4 Wochen vor Aufnahme des Schüttbetriebes bei der Behörde zu hinterlegen.“

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde mit der
Zl. nunmehr ***, insbesondere aus den angeführten Bescheiden und Stellungnahmen, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt werden.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerde-verfahren von Relevanz:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die belangte Behörde hat in ihrer Erledigung folgende Rechtsgrundlagen zitiert:

Gemäß § 48 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie z.B. eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes.

Gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 hat die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen.

Gemäß § 44 Abs. 2 DVO 2008 gilt als Leistung einer Sicherstellung eine finanzielle Sicherstellung, z.B. eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, d.h. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.

Gemäß § 44 Abs. 4 DVO 2008 hat der Deponieinhaber im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen. Die Sicherstellung gilt in diesem Falle als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn eine schriftliche Aufforderung zur Leistung der Sicherstellung seitens des Landeshauptmannes spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Sicherstellung beim Sicherstellenden eingelangt ist.

Gemäß § 44 Abs. 5 DVO 2008 ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.

Relevant im Beschwerdegegenstand ist auch § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008, welcher wie folgt lautet:

Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von der Landeshauptfrau von Niederösterreich verpflichtet, für die gegenständliche Deponie während der Ablagerungs- und Sicherstellungsphase eine Sicherstellung in der Höhe von € 694.231,-- zu leisten. Die Sicherstellung für die verbleibende Nachsorgephase wurde mit € 109.846,95 festgesetzt.

Dieser Spruch, aber auch das von der Landeshauptfrau von Niederösterreich durchgeführte Ermittlungsverfahren werfen nun – dies auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens – mehrere Fragen auf.

Vorauszuschicken ist zunächst, dass ein behördlicher Auftrag, wie er gegenständlich vorliegt, so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Es darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail als Sicherstellungsleistung für die Deponie oder für einzelne Deponieabschnitte zu erlegen ist. Dabei genügt es, dass dies ein Fachkundiger aus dem Spruch dieses Bescheides entnehmen kann. Jedenfalls muss aber durch die Spruchfassung einerseits den Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193 uva.).

Im konkreten Fall wurde von der Abfallrechtsbehörde einerseits für die „genständliche Deponie“, gemeint wohl die gegenständliche (gesamte) Deponie, für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase ein Betrag von € 694.231,-- vorgeschrieben, andererseits im Spruch „für die Abschnitte 6 und 7“ (Inertabfallkompartiment) diese Anpassung vorgenommen. Hierzu ist festzuhalten, dass das Inertabfallkompartiment gemäß Bescheid vom 16. Februar 2010 die Abschnitte 3 bis 7 umfasst. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach Erlassung des angefochtenen Bescheides – nach Einholung eines Gutachtens einer Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz – im Zuge der Genehmigung des im November 2018 angezeigten Projektes eine Sicherstellungsleistung in anderer Höhe „für die im Spruchpunkt I. genannte Deponie“ (also auch für die vom Beschwerdegegenstand umfassten Deponieabschnitte) vorgeschrieben wurde, welche dem Gutachten der Deponietechnikerin vom 06. September 2019 für das Bodenaushubkompartiment entspricht, und kein Bezug zum beschwerdegegenständlichen Bescheid angestellt wurde.

Grundsätzlich ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich durch die Genehmigung des angezeigten Projektes der Sachverhalt insofern geändert hat, als mit dieser Änderung eine neue Anpassung der Sicherstellungsleistung verbunden ist. Demgegenüber muss aber auch den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 47 Abs. 9 DVO 2008, Rechnung getragen werden, zumal für die gegenständlichen Deponieabschnitte offensichtlich bis dato noch keine bescheidmäßig vorgeschriebene Sicherstellungsleistungsanpassung nach dieser Rechtsgrundlage erfolgte.

Im Übrigen ist auch auf die fachlichen Ausführungen der Deponietechnikerin auf Seite 14 ihres Gutachtens hinzuweisen, wonach aus fachlicher Sicht für die Abschnitte 1 bis 5 eine Sicherstellungsberechnung durchzuführen ist. Entgegen der Annahme im Technischen Bericht erfolgte für das Inertabfallkompartiment noch nicht die bescheidmäßig erforderliche Anpassung an die DVO 2008 bzw. wurde von der Deponietechnikerin die im Projekt angestellte Berechnung betreffend die Abschnitte 3 bis 7 bis dato aus fachlicher Sicht noch nicht überprüft. Ebenso ist unklar, wie weit die mit Bescheid vom 30. Jänner 2020 vorgeschriebene Sicherstellung mit der mit Bescheid vom 16. Juli 2014 angeordneten Verpflichtung zur Vorlage einer Sicherstellung für das Bodenaushubkompartiment in Einklang zu bringen ist. Weiters ist nicht schlüssig, ob die Sicherstellungsberechnung auch für das Inertabfallkompartiment auf dem Modell einer maximal offenen Fläche beruhen soll, zumal eine solche Variante im Bescheid vom 30. Jänner 2020 offensichtlich nur für das Bodenaushubkompartiment angeordnet wurde.

Faktum ist, dass die belangte Behörde die Angemessenheit der vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung in keiner Weise überprüft hat, sondern wurde der Betrag – ohne weitere Überlegungen – vom eingereichten Projekt übernommen, ohne sich mit § 47 Abs. 9 DVO 2008 bzw. dem Genehmigungsbestand auseinanderzusetzen.

Im § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.

Angesprochen sind damit etwa Fälle, in denen mit einer Kostenersparnis und im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen ist (vgl. etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt aber insbesondere jedenfalls dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 31.08.2015, Ra 2015/11/0039; VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt nun im gegenständlichen Fall vor. Von der Abfallrechtsbehörde wurde die Angemessenheit der nunmehr vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung in keiner Weise geprüft und ist völlig unklar, wie diese mit der zwischenzeitlich mit Bescheid vom 30. Jänner 2020, WST1-K-76/257-2020, vorgeschriebenen in Einklang zu bringen ist. Wie oben erwähnt ist auch nicht eindeutig, ob die Sicherstellung für die gesamte Deponie oder nur für einzelnen Bereiche mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid angepasst wurde, wobei zu beachten ist, dass die Deponie aus zwei Kompartimenten besteht und aus der Erledigung klar hervorgehen muss, für welchen Bereich die Sicherstellungsverpflichtung zu leisten ist.

Weiters wurde von der Abfallrechtsbehörde offensichtlich bis dato kein Anpassungsverfahren für das verfahrensrelevanten Inertabfallkompartiment gemäß
§ 47 Abs. 9 DVO 2008 geführt bzw. erscheint mangels marginaler Begründung der behördlichen Erledigung nicht klar, ob der nunmehr angefochtene Bescheid diese notwendige Amtshandlung nachholen soll. Ebenso ging die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik offensichtlich von einem anderen Genehmigungsbestand aus und hat nicht alle verfahrensrelevanten Deponiebereiche in ihrer Stellungnahme berücksichtigt. Zu beachten wird im fortgesetzten Verfahren auch sein, ob die maximale offene Schüttfläche mit 15.500 m³ lediglich für das Bodenaushubkompartiment vorzuschreiben ist.

Insgesamt zeigt sich sohin, dass das Ermittlungsverfahren bislang nicht nur lückenhaft ist, sondern dieses auch rascher und kostengünstiger durch die Abfallrechtsbehörde, bei der der Anlagenakt vollständig aufliegt, durchgeführt werden kann als durch das Verwaltungsgericht selbst. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Verwaltungssache führt auch zu keinem Nachteil für die Beschwerdeführerin, sondern trägt im Gegenteil dafür Sorge, dass ihr nicht durch erstmalige weitere Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Es war somit spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine zurückweisende Entscheidung stellt auch keine inhaltliche Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar. Das Gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 VwGVG.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu insbesondere auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen und stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Dies gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG angesichts der Einzelfall bezogenen Verfahrenskonstellation (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Deponie; Sicherstellung; Anpassung; Angemessenheit; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.278.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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