RS Lvwg 2020/3/24 LVwG-AV-278/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
AWG 2002 §48 Abs2
AWG 2002 §48 Abs2a
DeponieV 2008 §44
DeponieV 2008 §47 Abs9

Rechtssatz

Ein behördlicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Es darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail als Sicherstellungsleistung für die Deponie oder für einzelne Deponieabschnitte zu erlegen ist. Dabei genügt es, dass dies ein Fachkundiger aus dem Spruch dieses Bescheides entnehmen kann.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Deponie; Sicherstellung; Anpassung; Angemessenheit; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.278.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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