RS Vfgh 2020/3/4 E2373/2019 ua

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatuts betreffend eine Familie aus Georgien; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Schutzbedürftigkeit der kranken minderjährigen Tochter sowie der Notwendigkeit von Therapien

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt entgegen der Rsp des EGMR das junge Alter der Drittbeschwerdeführerin und damit ihre sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10 [Z174]).Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt entgegen der Rsp des EGMR das junge Alter der Drittbeschwerdeführerin und damit ihre sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu vergleiche zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10 [Z174]).

Zudem stützt das BVwG seine Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis wesentlich auf die Annahme, es sei nur noch eine medikamentöse Behandlung notwendig und es gebe keine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin in lebensbedrohlichem Ausmaß. Damit missachtet es die Aussage des - den Akten beiliegenden - medizinischen Gutachtens des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, das angibt, ein Wiederaufflackern der Krankheit sei, oftmals ausgelöst durch Infekte, jederzeit möglich; es bestehe ein lebenslanges Risiko eines Rückfalles, der dann eine Plasmaseparationstherapie notwendig werden lasse. Mit diesem letztgenannten Umstand setzt sich das BVwG nicht ausreichend auseinander.

Weiters referiert das BVwG in seiner Entscheidung das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Drittbeschwerdeführerin werde längerfristig eine Dialyse benötigen. Gleichzeitig wird im angefochtenen Erkenntnis eine Anfragebeantwortung wiedergegeben, aus der hervorgeht, die Drittbeschwerdeführerin werde nicht in das staatliche Dialyseprogramm in Georgien aufgenommen. Das BVwG unterlässt es, sich mit den Konsequenzen dieser Ermittlungsergebnisse und insbesondere ihrem Zusammenhang auseinanderzusetzen. Damit fehlt eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Zugang der Drittbeschwerdeführerin zu den in Georgien vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten, auf die das BVwG seine Entscheidung stützt. Zudem findet auch keine Erwägung dazu statt, welche Distanz zwischen dem Wohnort der Drittbeschwerdeführerin und den Behandlungseinrichtungen liegt.

Aufhebung der Entscheidung betreffend die Eltern im selben Umfang nach §34 Abs4 AslyG 2005.

Entscheidungstexte

  • E2373/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.2020 E2373/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2373.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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