TE Vwgh Beschluss 2020/3/11 Ra 2020/16/0006

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §205a
BAO §205b
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der F GmbH in O, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2018, Zl. 405-13/224/1/14-2018, betreffend Zinsen für Vorauszahlungen nach § 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies mit Punkt I des angefochtenen Erkenntnisses einen Antrag der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) vom 15. Mai 2017 auf Zahlung von Zinsen für entrichtete Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag in näher angeführter Höhe im Instanzenzug ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberndorf habe mit Bescheid vom 18. November 2009 der Revisionswerberin eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in näher angeführter Höhe vorgeschrieben.

3 Zufolge der dagegen erhobenen Berufung habe die Gemeindevorstehung der Stadtgemeinde Oberndorf mit Bescheid vom 9. März 2012 den vorgeschriebenen Betrag verringert. Die dagegen erhobene Vorstellung habe die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 30. Juli 2012 als unbegründet abgewiesen. 4 Im Gefolge dessen habe die Revisionswerberin den vorgeschriebenen Betrag entrichtet.

5 Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. November 2016, 2014/17/0101, (Vorerkenntnis) den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Juli 2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe, habe das zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2017 den Bescheid der Gemeindevorstehung der Stadtgemeinde Oberndorf vom 9. März 2012 aufgehoben, worauf mit Bescheid der Gemeindevorstehung der Stadtgemeinde Oberndorf vom 26. Juni 2017 der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberndorf vom 18. November 2009 ersatzlos behoben worden sei.

6 Der auf § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegeset zes gestützte Antrag auf Zinsen für die entrichteten Vorauszahlungen sei deshalb abzuweisen, weil die genannte Bestimmung als verfahrensrechtliche Bestimmung gemäß § 17 Abs. 3d F-VG 1948 mit 1. Jänner 2010 außer Kraft getreten sei. 7 Darüber hinaus sei der Antrag, selbst wenn § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes nicht außer Kraft getreten wäre, auch deshalb abzuweisen, weil diese Bestimmung voraussetze, dass die Beitragspflicht nach § 1 leg. cit. nicht mehr entstehen werde. Im Revisionsfall habe jedoch das Rechtsmittelverfahren ergeben, dass die Vorschreibung einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag bereits ursprünglich rechtswidrig gewesen sei. Somit liege keine rechtmäßig eingehobene Vorauszahlung vor und komme die Bestimmung mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht in Betracht.

8 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. September 2019, E 2763/2018-10, die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 23. Oktober 2019, E 2763/2018-13, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

9 Die sodann erhobene Revision legte das Landesverwaltungsgericht Salzburg unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

10 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Gemäß § 1 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes waren zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen von den Eigentümern von Grundstücken, von denen Abwässer in die Anlage eingeleitet werden, Beiträge zu leisten, dessen Ausmaß in § 4 leg. cit. geregelt ist.

13 § 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes sah unter dort näher angeführten Voraussetzungen bereits bei Vorliegen eines Projektes für eine Abwasseranlage Vorauszahlungen auf den nach § 4 leg. cit. zu leistenden Beitrag vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an vor.

14 § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes lautet:

"(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen."

15 Gemäß § 6 Abs. 1 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetze s 2015 (S-IBG 2015) trat mit 1. August 2015 das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz außer Kraft.

16 Für Abgabenschulden, die vor Inkrafttreten des S-IBG 2015 entstanden und noch nicht entrichtet worden sind, sind gemäß § 6 Abs. 3 S-IBG 2015 die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 4 S-IBG 2015 gelten auf Grundlage des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes entrichtete Beiträge und Vorauszahlungen als entrichtete Interessentenbeiträge nach diesem Gesetz und kommen weitere Beitragsvorschreibungen nur bei einer Änderung des Abgabengegenstandes in Betracht.

17 § 205a Abs. 1 BAO lautet:

"§ 205a. (1) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen)."

18 Gemäß § 205b BAO gilt § 205a leg. cit. für Landes- und Gemeindeabgaben nicht.

19 Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision zunächst darin, dass das Landesverwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes durch § 17d Abs. 3 F-VG 1948 derogiert sei.

20 Darüber hinaus formuliert die Revisionswerberin in ihrer wortreichen Zulässigkeitsbegründung die Frage, es sei ungeklärt, ob die Regelung für einen Rückzahlungsanspruch nach § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes auf einen Rückzahlungsanspruch anwendbar sei, der aus einer ersatzlosen Behebung des Bescheides wegen von vornherein rechtsgrundloser Vorschreibung, aber erfolgter Entrichtung, resultiere. Diesbezüglich fehle konkrete Rechtsprechung.

21 § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes normiert im eindeutigen systematischen Zusammenhang mit klarem Wortlaut Fälle, in denen sich nach der Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart geändert haben, dass voraussichtlich die Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag nach § 1 leg. cit. nicht mehr entstehen werde. Offenkundig regelt § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes Sachverhalte, bei denen eine Pflicht zur Leistung einer Vorauszahlung bestand, sich dann aber die Verhältnisse geändert hatten und kein Entstehen einer Beitragspflicht mehr zu erwarten war.

22 Demgegenüber ist aber - wie vom Landesverwaltungsgericht zutreffend gesehen - von § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes ein Sachverhalt nicht erfasst, bei dem der Anspruch auf Vorauszahlungen von vornherein nicht bestanden hat und dies erst im Rechtsmittelweg, der mit der Aufhebung des die Vorauszahlung vorschreibenden Bescheides endet, geklärt wird.

23 Der Sachverhalt, auf Grund dessen die Revisionswerberin Zinsen für die entrichteten Vorauszahlungsbeträge begehrt, mag zwar zweifellos den Tatbestand des § 205a BAO verwirklichen, doch findet diese Bestimmung zufolge der klaren und eindeutigen Anordnung des § 205b BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben, zu denen die in Rede stehenden Vorauszahlungen gehören, keine Anwendung. 24 Da die Bestimmung des § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes den in Rede stehenden Sachverhalt nicht erfasst, stellen sich auch die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen über eine Derogation des § 11 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes durch § 17d Abs. 3 F-VG 1948 nicht. 25 Die Revisionswerberin zeigt daher nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.

26 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160006.L00

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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