TE Vwgh Beschluss 2020/3/11 Ra 2019/16/0203

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/16/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der W K und des K S, beide in K, beide vertreten durch die Austrotax Steuerberatung GmbH in 1020 Wien, Nestroyplatz 1/22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Oktober 2019, Zl. LVwG-AV-980/001-2019, betreffend Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeindevorstand der Marktgemeinde Harmannsdorf; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind der an sie ergangenen Aufforderung vom 3. Jänner 2020, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

2 Mit dem im Gefolge der genannten Aufforderung eingelangten Schriftsatz vom 11. Februar 2020 wurde folgenden Punkten der genannten Aufforderung nicht entsprochen:

"4. Es sind die Rechte, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen."4. Es sind die Rechte, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), zu bezeichnen.

.....

6. Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.6. Es ist ein bestimmtes Begehren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6 i, n, Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) zu stellen.

7. Es ist der Tag, an dem das angefochtene Erkenntnis zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG).7. Es ist der Tag, an dem das angefochtene Erkenntnis zugestellt wurde, anzugeben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG).

8. Es ist, sofern das Erkenntnis zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen (§ 28 Abs. 4 VwGG).8. Es ist, sofern das Erkenntnis zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen (Paragraph 28, Absatz 4, VwGG).

...

11. Es sind gesondert die Gründe anzugeben, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG)."11. Es sind gesondert die Gründe anzugeben, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG)."

3 Damit kann es auf sich beruhen, dass der erwähnte Schriftsatz vom 11. Februar 2020 entgegen der Bestimmung des § 74 Abs. 3 VwGG nicht im elektronischen Schriftverkehr eingebracht wurde oder - sollten die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen - entgegen § 1 Abs. 2 der VwGH-EVV dies in der Eingabe nicht bescheinigt wurde und diesfalls entgegen § 24 Abs. 3 VwGG von diesem Schriftsatz samt Beilagen nicht so viele gleichlautende Ausfertigungen beigebracht wurden, dass jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei (im vorliegenden Fall der belangten Behörde und der NÖ Landesregierung - § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG) eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann.3 Damit kann es auf sich beruhen, dass der erwähnte Schriftsatz vom 11. Februar 2020 entgegen der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, VwGG nicht im elektronischen Schriftverkehr eingebracht wurde oder - sollten die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen - entgegen Paragraph eins, Absatz 2, der VwGH-EVV dies in der Eingabe nicht bescheinigt wurde und diesfalls entgegen Paragraph 24, Absatz 3, VwGG von diesem Schriftsatz samt Beilagen nicht so viele gleichlautende Ausfertigungen beigebracht wurden, dass jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei (im vorliegenden Fall der belangten Behörde und der NÖ Landesregierung - Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG) eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann.

4 Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.4 Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 11. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160203.L00

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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