RS Vwgh 2020/3/25 Ra 2019/02/0256

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §8
VwGG §26 Abs2
VwGG §26 Abs2 idF 2013/I/033
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0006 B 25. Juni 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH zu § 26 Abs. 2 VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist diese Bestimmung jedoch nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung (vgl. B 12. August 2014, Ro 2014/10/0065, 0066; E 22. März 2012, 2008/07/0009). Daran hat sich durch § 26 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 nichts geändert. Die genannte Bestimmung ist nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das VwG entschieden werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Tätigkeit der BehördeÜbergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020256.L02

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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