TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/13 VGW-042/063/379/2020/E

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG §130 Abs1 Z16
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z1
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z2
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

(Ersatzerkenntnis)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 10.08.2016, Zahl: ..., wegen 16 Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, iVm § 7 Abs. 1 Z 11 und § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, idgF, unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH, vom 16.12.2019, GZ: Ra 2019/02/0083-10,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten 16 Geldstrafen von je € 560,00 sowie der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten 16 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 9 Stunden eine Geldstrafe von € 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 50,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut:

„Sie haben als Vorstandsmitglied und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der C. AG, mit Sitz in Wien, D. (zuvor Wien, E.-straße), zu verantworten, dass am 27.08.2014 hinsichtlich

des F. ... (vier Türen) im Bahnhof G.,

des F. ... (vier Türen) im Bahnhof G.,

entgegen § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, wonach kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen sind und mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen sind sowie die darüber auszustellenden Prüfbefunde von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren sind und am Einsatzort des Arbeitsmittels die Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfung nach Aufstellung vorhanden sein müssen,

keine Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, nämlich jene vor der ersten Inbetriebnahme, sowie keine Prüfbefunde oder Kopien über die mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen der jeweils vier kraftbetriebenen Türen des F. ... und des F. ... am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel vorhanden waren, wodurch die Arbeitgeberin die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, iVm § 7 Abs. 1 Z 11 und § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

16 Geldstrafen von je € 560,00, falls diese uneinbringlich sind,

16 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 9 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 8.960,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen,1 Tag

gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 erster Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 896,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahres, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 9.856,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

II. Die C. Aktiengesellschaft haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. rer. soc. oec. A. B. verhängten Geldstrafen von insgesamt € 8.960,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 896,00 und sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.06.2017, GZ: VGW-042/063/11732/2016-10, wurde die Beschwerde nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer, nachdem vom VfGH die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt worden war, fristgerecht eine außerordentliche Revision an den VwGH.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, GZ: Ra 2018/02/0106-6, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf das mit gleichen Tag ergangene Erkenntnis zur GZ: Ra 2018/02/0107 bis 0108 verwiesen, welches dem gegenständlichen Revisionsfall in den entscheidungswesentlichen Punkten gleiche.

In den wesentlichen Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 19.12.2018, GZ: Ra 2018/02/0107 und Ra 2018/02/0108-6, führte der VwGH u.a. wie folgt aus:

„Vorauszuschicken ist, dass die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wie auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Verschuldensform der Fahrlässigkeit von der Revisionswerberin nicht bestritten wird und sich die Revision ausschließlich gegen die verhängten Einzelstrafen (bzw. die Strafhöhe) richtet.

Das Verwaltungsgericht begründete die Verhängung mehrerer Einzelstrafen pro Tür mit einem Zitat aus der Entscheidung VwGH 23.4.2010, 2009/02/0152 bis 0154. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof weder in jenem Erkenntnis noch in dem in diesem Zusammenhang ebenfalls zitierten Erkenntnis VwGH 7.3.2017, Ra 2015/02/0006, mit der Frage zu befassen hatte, ob pro kraftbetriebener Tür Einzelstrafen oder aber eine Gesamtstrafe zu verhängen sind. Auch wurden in diesen Verfahren keine Aussagen zum Zusammentreffen von strafbaren Handlungen getroffen. Wie die Revisionswerberin in ihrer Revision zutreffend ausführt, lässt sich daraus für die vom Verwaltungsgericht gegenständlich zu behandelnde Frage der Verhängung von Einzelstrafen bzw. einer Gesamtstrafe nichts gewinnen. Eine darüber hinausgehende Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht zu dem rechtlichen Schluss kam, dass Einzelstrafen zu verhängen wären, lässt sich den angefochtenenen Erkenntnissen mangels näherer nachvollziehbarer Begründung nicht entnehmen, obwohl diese Problematik von der Revisionswerberin bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht thematisiert wurde, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.

Zur Frage der Verhängung von Einzelstrafen oder einer Gesamtstrafe führt der VwGH zusammengefasst aus wie folgt:

Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafverfahren gem. § 22 Abs. 2 erster Satz VStG geltenden Kumulationsprinzip besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt.

Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (vgl. u.a. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062, m.w.H.).

In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden (vgl. auch dazu VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010, m.w.H.).

Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).

Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, ist im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung zu prüfen, ob gleichartige Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können (vgl. Kienapfel/Höpfel/Kert, Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil (kurz: AT)15 (2016) E 8 Rz 58).

Im vorliegenden Fall geht es um die Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 3 AM-VO, die genannten Prüfbefunde am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel mitzuführen, um eine rasche Kontrolle der ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der kraftbetriebenen Türen von Fahrzeugen zu ermöglichen.

Das der Revisionswerberin daraus jeweils vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden ist als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn (vgl. wiederum Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 (2016) E 8 Rz 60) zu qualifizieren.

Die Revisionswerberin ging - rechtsirrig - davon aus, „Einsatzort“ gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz AM-VO für die Aufbewahrung der Prüfbefunde sei (auch) der Heimatbahnhof, weshalb die erforderlichen Prüfbefunde nicht in den Zügen selbst mitgeführt wurden, obwohl das jeweilige Fahrzeug den „Einsatzort“ gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz AM-VO darstellt, an welchem die bezughabenden Prüfbefunde bzw. deren Kopien vorhanden sein müssen (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2015/02/0006).

Demgemäß fehlen aber Feststellungen dazu, welche und wieviele Fahrzeuge konkret vom Tatvorwurf - dem Unterbleiben des Mitführens der Prüfbefunde am „Einsatzort“ - betroffen waren. In den angefochtenen Erkenntnissen ist nämlich ohne nähere Ausführungen bzw. Differenzierung lediglich jeweils von numerisch näher bezeichneten „F.“ oder „F.-Garnituren“ die Rede.

Ausgehend vom Zweck der oben genannten Strafnorm kann sich die hier vorliegende Tathandlung bzw. Unterlassung nur auf die Gesamtheit aller Arbeitsmittel beziehen, die sich zum Zeitpunkt der Überprüfung am jeweiligen Ort der Kontrolle befinden.

Fallbezogen waren somit keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern war nur eine (nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem „Zug“ in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen gewesen (vgl. Zweck der Norm, siehe Rz 18).

Da das Verwaltungsgericht einzelne Strafen pro Tür verhängt hat, hat es die angefochtenen Erkenntnisse mit Rechtswidrigkeit belastet.“

Mit Ersatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.01.2019, GZ: VGW-042/063/223/2019/E, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten 16 Geldstrafen von je € 560,00 sowie der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten 16 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 9 Stunden vier Geldstrafen von je € 560,00, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 9 Stunden verhängt wurden.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, es sei ergänzend festzustellen, dass die beiden F.-Garnituren mit den Nummern F. ... und F. ..., welche am 27. August 2014 überprüft worden waren, jeweils eine betrieblich untrennbare Einheit von sieben Fahrzeugen und einer Lokomotive darstellten, welche immer in derselben Garnitur zum Einsatz kommen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht eine außerordentliche Revision erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2019, GZ: Ra 2019/02/0083-10, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 09.12.2019, GZ: Ra 2018/02/0086 (richtig: Ra 2019/02/0086), verwiesen, welches einen den in den entscheidungswesentlichen Punkten gleichgelagerten Revisionsfall betreffe.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2019, GZ: Ra 2019/02/0086-10, wurde unter anderem folgendes ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/02/0107,0108, unter Hinweis auf weitere hg. Judikatur zunächst festgehalten, dass hinsichtlich der Arbeitsmittel „kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen“ das jeweilige Fahrzeug den „Einsatzort“ gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz AM-VO darstellt, an welchem die bezughabenden Prüfbefunde bzw. deren Kopien vorhanden sein müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass das der Revisionswerberin jeweils vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren ist. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass fallbezogen keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern nur eine (nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem „Zug“ in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen war (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108, mwN).

Damit hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im gegenständlichen Fall der Zug in seiner jeweiligen Zusammensetzung als „Fahrzeug“ im oben genannten Sinn anzusehen ist. Fallbezogen ist somit der jeweilige R. (Zug) in seiner konkreten Zusammensetzung als „Fahrzeug“ zu qualifizieren, welches den „Einsatzort“ iSd § 11 Abs. 3 zweiter Satz AM-VO darstellt.

Das Verwaltungsgericht hat die im zitierten hg. Erkenntnis dargelegte Rechtslage verkannt, wenn es davon abweichend den einzelnen Zugwaggon (vom Verwaltungsgericht synonym als „R-Garnitur“ bzw. „Fahrzeug“ bezeichnet) als „Einsatzort“ qualifiziert und jeweils einzelne Strafen pro Zugwaggon anstatt einer Gesamtstrafe pro Zug im oben dargestellten Sinn verhängt hat.

Das Verwaltungsgericht wäre angesichts der ihm obliegenden Begründungspflicht jedoch gehalten gewesen, zunächst Feststellungen dahingehend zu treffen, wie sich das jeweilige Fahrzeug (hier: der F.), welches rechtlich als „Einsatzort“ iSd § 11 Abs. 3 zweiter Satz AM-VO zu qualifizieren ist, konkret zusammensetzt. In weiterer Folge hätte es festzustellen gehabt, wie viele Fahrzeuge (F.) im vorliegenden Fall vom Tatvorwurf betroffen waren. Von diesen Feststellungen ausgehend hätte es sodann eine Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem F.) zu verhängen gehabt. Derartige konkrete Feststellungen sind den angefochtenen Erkenntnissen jedoch nicht zu entnehmen.

Zweck der hier maßgeblichen Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 11 Abs. 3 AM-VO, die Prüfbefunde am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel mitzuführen, ist, eine rasche Kontrolle der ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der kraftbetriebenen Türen von Fahrzeugen zu ermöglichen (vgl. erneut VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Daraus ist zu schließen, dass sich die hier vorliegende Tathandlung bzw. Unterlassung einerseits auf die Gesamtheit aller Arbeitsmittel, die sich zum Zeitpunkt der Überprüfung am jeweiligen Ort der Kontrolle befinden (vgl. erneut VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108), und andererseits auf die Gesamtheit der am Einsatzort mitzuführenden Prüfbefunde bzw. Kopien, nämlich sowohl hinsichtlich der letzten Abnahmeprüfung, als auch der wiederkehrenden Prüfungen und der Prüfungen nach Aufstellung, bezieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits klargestellt, dass das der Revisionswerberin vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren ist (vgl. erneut VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Auch diese Rechtslage hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es jeweils einzelne Strafen für die unterlassene Mitführung der Prüfbefunde hinsichtlich der Abnahmeprüfungen und der wiederkehrenden Prüfungen verhängt hat.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Dem Ersatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.01.2019, GZ: VGW-042/063/223/2019/E lagen folgende – im Revisionsverfahren unbekämpft gebliebene - Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:

Der Beschwerdeführer ist seit 26.01.2011 Vorstandsmitglied der C. AG.

Am 27. August 2014 erfolgte am G.bahnhof eine Überprüfung durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AM-VO.

Im Vorfeld dieser Überprüfung waren aus Anlass eines am 21.02.2013 erfolgten außergewöhnlichen Ereignisses - aus einem Waggon eines ...-Personenzuges (F.) hatte sich eine automatische (kraftbetriebene) Tür gelöst, war auf die Schienen gefallen und kurz darauf als Hindernis von einem Regionalzug gerammt worden - vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat bereits am 13.3.2013 drei F. u.a. auf das Vorliegen der Prüfbescheinigungen der kraftbetriebenen Türen überprüft worden. Dabei war festgestellt worden, dass bei den überprüften F. keine Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung bzw. über die wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Türen gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 11, 8 Abs. 1 Z 9 sowie 11 Abs. 3 AM-VO im jeweiligen Fahrzeug vorhanden gewesen waren. Aufgrund dessen wurde vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine Strafanzeige gegen die damaligen Mitglieder des Vorstands der C. AG, Herrn Mag. A. B. und Frau H. I., gelegt und wurden in der Folge Verwaltungsstrafverfahren gegen diese durchgeführt.

Anlässlich der Überprüfung vom 27. August 2014 wurde bezüglich der F.:

F. ... (vier Türen), und

F. ... (vier Türen)

festgestellt, dass weder die Prüfbefunde über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Türen noch Kopien davon im Eisenbahnfahrzeug aufbewahrt wurden.

Mit 20.08.2013 wurde von Herrn Mag. J. K. und dem Vorstand der C. AG eine Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten mit folgendem Inhalt unterfertigt:

„Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten

gemäß § 9 Abs. 2 und abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz

Die zur Vertretung der C. AG, E.-straße, Wien, nach außen Berufenen bestellen hiermit

Herrn Mag. J. K.

geboren am: ...1969 Wohnadresse: L.-gasse, Wien

Dienstort (als Zustelladresse): C. AG, E.-straße, Wien

zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz für nachstehenden, sachlich und örtlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens C. AG, womit ihm die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die nachfolgenden Bereiche übertragen wird:

Sachlicher Zuständigkeitsbereich

Der verantwortliche Beauftragte ist leitender Angestellter der C. AG

Der übertragene Verantwortungsbereich erstreckt sich auf die Einhaltung folgender Verwaltungsvorschriften:

Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften

Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften aus dem Verkehrsbereich im Sinne der dieser Bestellurkunde beigefügten Liste

Einhaltung der technischen Arbeitnehmervorschriften im Sinne der dieser Bestellurkunde beigefügten Liste

Örtlicher Zuständigkeitsbereich

Der Verantwortungsbereich erstreckt sich in allen oa. Bereichen in örtlicher Hinsicht auf ganz Österreich. Hinsichtlich der Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen erstreckt sich der Verantwortungsbereich auf ganz Österreich mit Ausnahme der Zentrale der C. AG mit dem Sitz in Wien, E.-straße.

Der verantwortliche Beauftragte verfügt über umfassende Leitungs- Weisungs- und Anordnungsbefugnisse für den oa. sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Bei der Erfüllung der diesbezüglichen Aufgaben ist der verantwortliche Beauftragte weisungsfrei und dazu bevollmächtigt, erforderliche Verfügungen zu treffen.“

Folgende Liste war der Bestellung beigeschlossen:

„Technischer Arbeitnehmerschutz

Dieser umfasst insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen:

•        Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG

•        Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

•        Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren

•        Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

•        Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

•        Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren

•        Verordnung über sicherheitstechnische Zentren

•        Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte

•        Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen

•        Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

•        Arbeitsstättenverordnung

•        Arbeitsmittelverordnung

•        Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

•        Elektroschutzverordnung 2012

•        Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Bildschirmarbeit

•        Verordnung über biologische Arbeitsstoffe

•        Grenzwerteverordnung 2011

•        Verordnung über den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären (VEXAT)

•        Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

•        Verordnung über optische Strahlung

•        Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

•        Fachkenntnisnachweis-Verordnung FK-V

•        Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

•        Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

•        Bauarbeiterschutzverordnung

•        Sprengarbeitenverordnung

         Bohrarbeitenverordnung

•        Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

•        Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

•        Flüssiggas-Verordnung 2002

•        Druckgaspackungslagerverordnung 2002

•        Kälteanlagenverordnung

•        Nadelstichverordnung (Inkrafttreten 11. Mai 2013)

sowie insofern vergleichbare Rechtsvorschriften.“

Mit gleichem Tag erfolgte auch die Bestellung von Herrn DI M. N. zum verantwortlichen Beauftragten, wobei in der Bestellungsurkunde folgender sachlicher Zuständigkeitsbereich angeführt ist:

-    Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne der dieser Bestellungsurkunde beigefügten Liste

-    Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsinspektionsrechts

-    Einhaltung sämtlicher umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen

Folgender örtlicher Zuständigkeitsbereich ist angegeben:

„Der Verantwortungsbereich erstreckt sich in allen oa Bereichen in örtlicher Hinsicht auf ganz Österreich mit Ausnahme der Verantwortung für technische Arbeitnehmerschutzvorschriften. Die Verantwortung für technische Arbeitnehmerschutzvorschriften erstreckt sich lediglich auf die Zentrale der C. AG mit dem Sitz in Wien, E.-straße.“

Der Bestellungsurkunde von Herrn DI M. N. war bezüglich technischer Arbeitnehmerschutzvorschriften die gleiche Liste beigefügt wie derjenigen von Herrn Mag. K..

Darüber hinaus erfolgten mit gleichem Datum für andere Bereiche (z.B. Einhaltung der Datenschutzvorschriften, Lebensmittelrecht, Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend den Verwendungsschutz) noch drei weitere Bestellungen zu verantwortlichen Beauftragten.

Ergänzend war – dem Beschwerdevorbringen folgend - hinsichtlich der vom VwGH nunmehr thematisierten Frage der jeweiligen Zusammensetzung der Fahrzeuge bzw. „Züge“ festzustellen, dass die beiden F.-Garnituren mit den Nummern

F. ... und F. ..., welche am 27.08.2014 überprüft worden waren, zu einer betrieblich untrennbare Einheit, und somit zu einem F.-Zug gehören, welcher immer in derselben Zusammensetzung zum Einsatz kommt.

Die ergänzenden Feststellungen gründen sich auf das diesbezüglich unbestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der Aussage des Vorstandsmitglieds der C. AG, Herrn O. P., in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 01.02.2017.

In rechtlicher Hinsicht war aufgrund der Bindungswirkung an die wesentlichen Aufhebungsgründe und die Rechtsansicht des zitierten Erkenntnisses des VwGH eine Gesamtstrafe für die unterlassene Mitführung der Prüfbefunde sowohl hinsichtlich der letzten Abnahmeprüfungen als auch der wiederkehrenden Prüfungen und der Prüfungen nach Aufstellung am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem „Zug“ in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0028 mwN.).

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte das als besonders wichtig einzuschätzende Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, wurde doch die vor Ort zu treffende Überprüfung des Verkehrs-Arbeitsinspektors (ob die verfahrensgegenständlichen kraftbetriebenen Türen einer wiederkehrenden Prüfung bzw. vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung unterzogen wurden) vereitelt. Der Unrechtsgehalt der Tat ist an sich, selbst bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen, nicht bloß unbedeutend.

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, denn dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es war von fahrlässiger Begehung auszugehen.

Eine außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) oder ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist weder ein Jugendlicher noch war von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen. Auch waren weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat bloß gering.

Als mildernd zu werten waren die zum Tatzeitpunkt gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die nicht vom Beschwerdeführer zu vertretende lange Verfahrensdauer. Erschwerend zu werten war kein Umstand.

Der Beschwerdeführer ist der behördlichen Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich nicht entgegengetreten. Gesetzliche Sorgepflichten konnten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 130 Abs. 1 ASchG war von einem Strafrahmen von € 166,00 bis zu € 8.324,00 auszugehen.

Aufgrund der vorliegenden Strafbemessungsgründe erscheinen die nunmehr verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe – welche sich beide im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden - als angemessen und keinesfalls überhöht.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Überprüfung; Tür; Prüfbescheinigung; Prüfbefund; Mitführen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.042.063.379.2020.E

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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