TE Vfgh Erkenntnis 2020/2/27 V31/2019

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
F-VG §7 Abs5
FAG 2017 §17 Abs3 Z4
Bgld AbfallwirtschaftsG 1993 §20, §66
UStG 1994 §2
GebührenV vom 17.05.2018 zur Benützung der Abfallsammelstelle Oberwart
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung einer Gemeinde betreffend die – hinreichend bestimmte – Gebühr für die Benützung einer Abfallsammelstelle; Berechtigung der Gemeinde zur Einhebung von Gebühren für die Abfallsammelstelle als Gemeindeeinrichtung iSd F-VG bei Einhaltung der Grundsätze der Gebührenerhebung nach dem Bgld AbfallwirtschaftsG 1993; mutmaßlicher Jahresertrag der Gebühren für Erhaltung und Betrieb der Gemeindeeinrichtung übersteigt nicht das doppelte Jahreserfordernis; Gebührenvorschreibung erfolgt umsatzsteuerlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Burgenland, die

"[…] Aufhebung der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 17. Mai 2018 über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle', kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 18.05.2018 bis 05.06.2018, als gesetzwidrig wegen Widerspruchs zu §17 Abs3 Z4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017);

in eventu

[…] Aufhebung des §3 Abs1 und §4 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Wortfolge 'Haushalte bzw' in §3 Abs1, Ziffer '60-' und der Wortfolge 'Wohn- bzw' in §4 Abs1 und der Wortfolge 'Haushalte bzw' im ersten Satz des §4 Abs2 sowie des zweiten Satzes in §4 Abs2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung des §3 Abs1 und §4 Abs1 und Abs2 erster Satz der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Wortfolge 'Haushalte bzw' in §3 Abs1, der Ziffer '60-' und der Wortfolge 'Wohn- bzw' in §4 Abs1 und der Wortfolge 'Haushalte bzw' im ersten Satz des §4 Abs2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Wortfolge 'Haushalte bzw' in §3 Abs1, der Wortfolge 'Wohn- bzw' in §4 Abs1 und der Wortfolge 'Haushalte bzw' im ersten Satz des §4 Abs2 sowie des zweiten Satzes in §4 Abs2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Wortfolge 'Haushalte bzw' in §3 Abs1, der Wortfolge 'Wohn- bzw' in §4 Abs1 und der Wortfolge 'Haushalte bzw' im ersten Satz des §4 Abs2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Ziffer '60-' in §4 Abs1 sowie des zweiten Satzes in §4 Abs2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Ziffer '60-' in §4 Abs1 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung des zweiten Satzes in §4 Abs2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]',als gesetzwidrig[.]"

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1. §7 Finanz-Verfassungsgesetz (in Folge: F-VG), BGBl 45/1948, idF BGBl I 103/2007, lautet auszugsweise:1. §7 Finanz-Verfassungsgesetz (in Folge: F-VG), Bundesgesetzblatt 45 aus 1948,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2007,, lautet auszugsweise:

"§7 […]

(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

[…]"

2. §17 Finanzausgleichsgesetz 2017 (in Folge: FAG 2017), BGBl I 116/2016, lautet auszugsweise:2. §17 Finanzausgleichsgesetz 2017 (in Folge: FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, 116 aus 2016,, lautet auszugsweise:

"D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

[…]

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

[…]

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

[…]"

3. §2 Umsatzsteuergesetz 1994 (in Folge: UStG), BGBl 663/1994, idF BGBl 201/1996, lautet auszugsweise:3. §2 Umsatzsteuergesetz 1994 (in Folge: UStG), Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, lautet auszugsweise:

"Unternehmer, Unternehmen

§2. […]

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art(§2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß §5 Z12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets

- Wasserwerke,

- Schlachthöfe,

- Anstalten zur Müllbeseitigung und

- zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie

- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

[…]"

4. §20 Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl 10/1994:

"§20

Abfallsammelstellen

(1) Zur Sammlung von Sperrmüll und Altstoffen aus Haushalten sowie von betrieblichen Abfällen vergleichbarer Art und Menge haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn diese Sammlung durch Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes eine geeignete Abfallsammelstelle vorhanden ist. Abfallsammelstellen gelten nicht als Zwischenlager.

(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Sperrmüll in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs1 zweiter Satz), so hat die Ablieferung in der Abfallsammelstelle dieses Gemeindeverbandes zu erfolgen.

(3) Der Verband ist verpflichtet,

1. die Gemeinden bzw die Gemeindeverbände bei der Einrichtung und beim Betrieb der Abfallsammelstelle zu beraten,

2. über Auftrag von Gemeinden bzw von Gemeindeverbänden die in deren Abfallsammelstellen gelagerten Abfälle gegen Ersatz der Kosten zu verwerten oder verwerten zu lassen und

3. die in den Abfallsammelstellen gelagerten, nicht verwertbaren Abfälle gegen Ersatz der Kosten zur Behandlung zu übernehmen."

5. §66 Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl 10/1994, idF LGBl 40/2000:5. §66 Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993, Landesgesetzblatt 10 aus 1994,, in der Fassung LGBl 40/2000:

"§66

Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle

und der Abfallbehandlungsanlage

Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß §7 Abs5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt."

6. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 17. Mai 2018 über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle, kundgemacht vom 18. Mai 2018 bis 5. Juni 2018, lautet:

"§1

Für die Benützung der Abfallsammelstelle der Stadtgemeinde Oberwart am Standort Umweltstraße 1, 7400 Oberwart, wird eine Gebühr erhoben.

§2

(1) Zur Entrichtung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Anschlussgrundflächen verpflichtet.

(2) Miteigentümer schulden die Abfallbehandlungsabgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht für Wohnungseigentum. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.

(3) Ist das im Pflichtbereich gelegene Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§3

(1) Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Haushalte bzw Betriebsobjekte, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind.

(2) Stichtag ist der 01. Jänner des Jahres der Abgabenvorschreibung.

§4

(1) Der Einheitssatz wird mit € 60- pro vorhandenem Wohn- bzw Betriebsobjekt pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Haushalte bzw Betriebsobjekte nach §3. Die gesetzliche Umsatzsteuer [ist] in diesem Betrag enthalten.

§5

Die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle ist jeweils am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

§6

Diese Verordnung tritt mit 01. Juli 2018 in Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland sind mehrere Beschwerden gegen Bescheide des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart anhängig. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart wurde den Beschwerdeführern vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland jeweils gestützt auf die angefochtene Verordnung eine jährliche Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in Oberwart für das Jahr 2018 vorgeschrieben.

1.2. In den dagegen erhobenen Berufungen wurde ua vorgebracht, dass die Abfallsammelstelle keine Gemeindeeinrichtung darstelle, weil die Stadtgemeinde Oberwart kein unternehmerisches Risiko trage. Zudem sei die angefochtene Verordnung widersprüchlich: §3 beziehe sich bei der Bemessungsgrundlage auf die Anzahl der "Haushalte bzw Betriebsobjekte", §4 ziele hingegen beim Einheitssatz auf die "Wohn- und Betriebsobjekte" ab. Die in der angefochtenen Verordnung festgesetzte Gebühr übersteige das gesetzlich zulässige Maß.

1.3. Die Berufungen wurden vom Gemeinderat der Stadtgemeine Oberwart mit Bescheiden vom 10. September 2018 und vom 10. Oktober 2018 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die angefochtene Verordnung von der Aufsichtsbehörde geprüft und nicht beanstandet worden sei.

1.4. Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben. Im Zuge der Behandlung der Beschwerden sind im Landesverwaltungsgericht Burgenland Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 17. Mai 2018 über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle entstanden, weshalb das Landesverwaltungsgericht Burgenland den vorliegenden Antrag nach Art139 B-VG gestellt hat.

2. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"III.1. Keine Gemeindeeinrichtung – Widerspruch zu §17 Abs3 Z4 FAG 2017

[…]

Die Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart steht nicht im zivilrechtlichen Eigentum der Stadtgemeinde Oberwart. […] Um aber Gebühren gemäß §17 Abs3 Z4 FAG 2017 einheben zu können, muss sie diese Anlage jedoch als eine Gemeindeeinrichtung oder -anlage selbst betreiben, d.h. sie muss selbst das unternehmerische Wagnis tragen, sie muss das Verfügungsrecht über die Anlage haben und die Benützer der Einrichtung dürfen in diesem Zusammenhang nur in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten.

All diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

[…] Der UDB [Umweltdienst Burgenland GmbH] und seine 'Mutter' BMV [Burgenländischer Müllverband] erbringen sämtliche Tätigkeiten, die beim Betrieb der Abfallsammelstelle anfallen […]. Der Stadtgemeinde Oberwart kommt kein Verfügungsrecht über die Anlage zu, weder betreffend die Betriebserrichtung und -führung sowie die Instandhaltung der Anlage noch hinsichtlich der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten steht ihr eine Mitsprache zu. Eine solche wurde weder im Stammvertrag noch im Nachtrag vereinbart; sie kann lediglich längere (als die 'üblichen') Öffnungszeiten verlangen, muss diese allerdings gesondert vereinbaren und kostenmäßig abgelten. Sie trägt auch kein wirtschaftliches Risiko im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb der Anlage.

[…]

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Stadtgemeinde Oberwart keinerlei Einfluss auf die vom UDB und BMV ausgeübten Tätigkeiten an der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart hat. Sie hat weder ein Verfügungsrecht über die Anlage noch ein Mitspracherecht beim Betrieb der Anlage.

[…]

4. Ein unternehmerisches Wagnis aus dem Betrieb der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart kommt der Stadtgemeinde nicht zu. Wirtschaftlich gesehen werden die dem UDB und BMV zu entrichtenden vertraglich vereinbarten Kostenersätze und Leistungsentgelte sowie die anfallenden Abfallverwertungskosten im Wege der in Prüfung gezogenen Verordnung auf die in Betracht kommenden Gemeindebürger umgelegt. Es besteht kein Risiko für allfällig zusätzlich aus der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage resultierende Kosten (wie Personalkosten, Instandhaltungskosten, Kosten von Rechts[s]treitigkeiten, Kosten aus Verwertungsproblemen, Kosten aus Auflagen bei der Entsorgung, usw). Von der Tragung eines derartigen Risikos geht die Gemeinde Oberwart nicht einmal selbst aus, wenn sie in ihrem Schreiben vom 04.03.2019 hervorhebt, dass sie die finanziellen Zuschüsse leistet, 'um den UDB dadurch auch das unternehmerische Risiko zu nehmen, damit dessen wirtschaftliches Fortbestehen und kostendeckendes Unterfangen in dieser Agenda sichergestellt ist'.

5. Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass es sich beim BMV, der beim Stammvertrag und Nachtrag neben dem UDB auch Vertragspartner der Stadtgemeinde Oberwart ist, zwar um einen Gemeindeverband handelt und die Stadtgemeinde Oberwart eine Verbandsgemeinde ist. Allerdings ist sie dabei eine von 171 Mitgliedsgemeinden und liegt daher kein Beherrschungsverhältnis vor (im Gegensatz zu VfSlg 9539/1982, wo die Gemeinde über fünf von acht Stimmen in der Mitgliederversammlung verfügte).

6. Bei der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart handelt es sich sohin um keine 'Gemeindeeinrichtung oder –anlage' im Sinne von §17 Abs3 Z4 FAG 2017, vielmehr wird die Abfallsammelstelle von einem anderen Rechtssubjekt (UDB) betrieben. Aus diesem Grund fehlt nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes der Verordnung vom 17.05.2018 die gesetzliche Grundlage. Die angefochtene Verordnung erweist sich daher aus diesem Grund zur Gänze als gesetzwidrig, weshalb die Aufhebung der ganzen Verordnung beantragt wird.

III. 2. Gebührenhöhe – Widerspruch zu §17 Abs3 Z4 FAGrömisch drei. 2. Gebührenhöhe – Widerspruch zu §17 Abs3 Z4 FAG

[…]

3. […] Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass weder aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 17.05.2018 noch aus den sonstigen dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass mit der Gebühr (auch) bezweckt worden wäre, ungedeckte Abgänge der vergangenen Jahre zu decken.

4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019 wurde die Stadtgemeinde Oberwart ua aufgefordert, Unterlagen betreffend die 'Berechnungsgrundlage für die Höhe der festgesetzten Gebühr, wie Jahreserfordernis für Errichtung und Betrieb der Anlage (samt allfälliger kalkulatorischer Zusatzkosten), allfällige öffentliche Fördermittel sowie die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage' vorzulegen und die Gründe zu erläutern, falls die Einnahmen aus der Gebühr das Jahreserfordernis übersteigen sollten.

Mit Eingabe vom 04.03.2019 gab die Stadtgemeinde bekannt, dass sich das Jahreserfordernis wie folgt darstelle:

'1.    Investitionskostenersatz UDB                        € 63.109,98

2.     Errichtung und Betrieb Grünschnittlager          € 38.162,60

3.     Müllentsorgungskosten                                € 78.592,74

4.     Personalkosten Samstagöffnung Sammelstelle      € 4.637,60

5.     Personalkosten Problemstoffsammelstelle          € 1.773,20

6.     Personalkosten Reinigung öff. Verkehrswege      € 114.117,41

7.     Arbeitsmaterialien                                    € 18.279,50

8.     Administrativaufwand Rathaus                        € 18.670,00

9.     Kostenersatz Tierkadaver                            € 253,69

       Jahreserfordernis                                     € 337.596,72

Die Einnahmen für das 3. und 4. Quartal 2018 der Stadtgemeinde Oberwart betrugen € 110.940,–. Die Jahreseinnahmen für das Jahr 2019 werden damit rund € 222.000,– betragen und liegen damit deutlich unter dem gesetzlichen Höchstmaß.'

[…]

Ad 1. Investitionskostenersatz: Die Verordnung ist zeitlich unbefristet. Gemäß Punkt IV. des Nachtrages ist ein Investitionskostenersatz in zehn gleichen Teilbeträgen jährlich ab 01.04.2010 in der Höhe von je 50.000,00 Euro zuzüglich Zinsen zu entrichten. Das bedeutet, der letzte Teil dieses Investitionskostenersatzes war am 01.04.2019 zu entrichten. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre, Vertragsbeginn: 01.11.2010, Vertragsende: 31.10.2030. Ein Investitionskostenbeitrag fällt sohin in den Jahren 2020 bis 2030 nicht mehr an.Ad 1. Investitionskostenersatz: Die Verordnung ist zeitlich unbefristet. Gemäß Punkt römisch vier. des Nachtrages ist ein Investitionskostenersatz in zehn gleichen Teilbeträgen jährlich ab 01.04.2010 in der Höhe von je 50.000,00 Euro zuzüglich Zinsen zu entrichten. Das bedeutet, der letzte Teil dieses Investitionskostenersatzes war am 01.04.2019 zu entrichten. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre, Vertragsbeginn: 01.11.2010, Vertragsende: 31.10.2030. Ein Investitionskostenbeitrag fällt sohin in den Jahren 2020 bis 2030 nicht mehr an.

Für diesen Investitionskostenersatz waren beginnend mit dem Jahr 2010 bis einschließlich dem Jahr 2018 Zinsen in der Höhe von 43.724,56 Euro zu entrichten (siehe die Auflistung im Schreiben der Stadtgemeinde Oberwart vom 01.04.2019). Dies bedeutet umgelegt auf die Laufzeit von 20 Jahren eine jährliche Zinsbelastung von 2 186,23 Euro.

Bei dem unter Punkt 1. von der Stadtgemeinde angeführten Betrag handelt es sich aber offensichtlich nicht um den 9. Anteil des Investitionskostenbeitrages, sondern auf das in Punkt V. des Nachtrages vereinbarte Leistungsentgelt. Dieses Leistungsentgelt für die den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.10.[2030] beträgt pauschal 50.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in der Höhe von 7 372,71 Euro und zuzüglich 10% USt. in der Höhe von ebenfalls 5 737,27 Euro. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 63 109,98 Euro […]. Es handelt sich um einen Einmalbetrag, der am 01.06.2018 zu bezahlen war.Bei dem unter Punkt 1. von der Stadtgemeinde angeführten Betrag handelt es sich aber offensichtlich nicht um den 9. Anteil des Investitionskostenbeitrages, sondern auf das in Punkt römisch fünf. des Nachtrages vereinbarte Leistungsentgelt. Dieses Leistungsentgelt für die den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.10.[2030] beträgt pauschal 50.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in der Höhe von 7 372,71 Euro und zuzüglich 10% USt. in der Höhe von ebenfalls 5 737,27 Euro. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 63 109,98 Euro […]. Es handelt sich um einen Einmalbetrag, der am 01.06.2018 zu bezahlen war.

Ad 2. Grünschnittlager: Laut Darlegung der Gemeinde Oberwart vom 04.03.2019 setzt sich der Betrag von 38.162,60 Euro aus einem Investitionskostenersatz von 35.093,60 Euro (29 244,67 zuzüglich 20% USt in der Höhe von 5 848,93) und einer 'Betriebsführungspauschale' von 3.069,00 Euro für das Jahr 2018 zusammen.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Investitionskostenersatz um eine im Jahr 2018 anfallende Einmalzahlung handelt und der Vertrag eine Laufzeit von 20 Jahren und sechs Monaten hat (Vertragsbeginn: 02.07.2018, Vertragsende: 31.12.2038).

Jährlich fällt ein Leistungsentgelt in der Höhe von 5.500 Euro plus USt und Wertsicherung an (siehe Punkt IV. des Vertrages-Grünschnitt), welches quartalsmäßig zu entrichten ist. Laut Mitteilung der Gemeinde Oberwart vom 01.04.2019 wurde [ein] solches bis dato vom UDB noch nicht in Rechnung gestellt; nach hg. Ansicht dürfte es sich jedoch bei der 'Betriebsführungspauschale' (eine solche wurde vertraglich nicht vereinbart) um das aliquote Leistungsentgelt für das Jahr 2018 (Vertragsbeginn: 02.07.2018) handeln.Jährlich fällt ein Leistungsentgelt in der Höhe von 5.500 Euro plus USt und Wertsicherung an (siehe Punkt römisch vier. des Vertrages-Grünschnitt), welches quartalsmäßig zu entrichten ist. Laut Mitteilung der Gemeinde Oberwart vom 01.04.2019 wurde [ein] solches bis dato vom UDB noch nicht in Rechnung gestellt; nach hg. Ansicht dürfte es sich jedoch bei der 'Betriebsführungspauschale' (eine solche wurde vertraglich nicht vereinbart) um das aliquote Leistungsentgelt für das Jahr 2018 (Vertragsbeginn: 02.07.2018) handeln.

Ad 3. Müllentsorgungskosten: Laut Mitteilung der Gemeinde Oberwart vom 04.03.2019 setzen sich die Müllentsorgungskosten in der Höhe von 78.592,74 Euro aus folgenden Positionen zusammen:

'Entsorgungskosten der Stadtgemeinde Oberwart  € 39.254,16

Entsorgungskosten Bauschutt und Sperrmüll € 22.676,51

Entsorgungskosten Lagerplatz € 6.942,07

Entsorgungskosten Wirtschaftshof € 9.720,00'

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes betrifft nur die Position 'Entsorgungskosten Bauschutt und Sperrmüll' die Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart. Die erste Position betrifft die gesamte Müllentsorgung der städtischen Einrichtungen, die dritte und vierte Position betreffen nicht die Abfallsammelstelle mit dem in der Verordnung genannten Standort. Dies wurde mit hg. Schreiben vom 18.03.2019 der Stadtgemeinde mitgeteilt und um Bekanntgabe der von der Gemeinde Oberwart jährlich entrichteten Entsorgungskosten für die Entsorgung des Sperrmülls und der Altstoffe (siehe §20 des Bgld Abfallwirtschaftsgesetzes 1993) von der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1, 7400 Oberwart, ab dem Jahr 2010 ersucht.

Von der Stadtgemeinde Oberwart wurden mit Schreiben vom 01.04.2019 folgen-de Beträge bekannt gegeben:

Jahr      Betrag in Euro (inkl. 10% USt.)

2010      9.729,96

2011      29.764,48

2012      18.556,84

2013      13.685,21

2014      16.540,63

2015      6.301,69

2016      9.882,29

2017      16.967,40

2018      12.919,30

Auf Anfrage vom 08.04.2019, in welchem Verhältnis diese Beträge zum im Schreiben vom 04.03.2019 genannten Betrag von 22 676,51 Euro stehen würden, wurde mit E-Mail vom 09.04.2019 mitgeteilt, dass obige Beträge für Altstoffe und Problemstoffe in Rechnung gestellt würden. Der Betrag von 22 676,51 sei für die Entsorgung von Bauschutt und Sperrmüll angefallen.

Für das Gericht sind diese Angaben nicht ganz nachvollziehbar, da bei der Auflistung oben von der Stadtgemeinde im Schreiben vom 01.04.2019 mitgeteilt wurde, dass dies die Kosten für Sperrmüll und Altstoffe seien. Bei der vom Gericht erstellten Kalkulation wurden daher (sicherheitshalber) beide Beträge angesetzt. Der für 'Bauschutt und Sperrmüll' bekannt gegebene Betrag wurde für die Folgejahre jeweils mit 2% wertgesichert, aus den obigen Beträgen für 'Sperr-müll und Altstoffe' wurde ein Durchschnittbetrag errechnet und dieser für die Folgejahre ebenfalls mit 2% wertgesichert.

[…]

Entsorgungskosten für den Baum-, Strauch- und Grünschnitt wurden laut Mitteilung der Stadtgemeinde Oberwart für das Jahr 2018 in der Höhe von 2 500 Euro netto in Rechnung gestellt. Bei der vom Gericht erstellten Kalkulation wurde im Hinblick auf die niedrigeren Entsorgungskosten für Grünschnitt im Vergleich zu 'Sperrmüll und Altstoffe' jeweils für die Folgejahre ein Drittel der Entsorgungs-kosten vom 'Sperrmüll und Altstoffe' angesetzt (was in etwa auch einer Hochrechnung auf Basis für das Halbjahr 2018 verrechneten Entsorgungskosten für Grünschnitt entspricht).

Ad 5. Personalkosten Problemstoffsammelstelle: Eine Problemstoffsammelstelle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 befindet sich in der Rechten Bach-gasse/Grazer Straße in 7400 Oberwart. Mit der angefochtenen Verordnung werden aber Gebühren für die Benützung der Abfallsammelstelle mit Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart festgelegt. Die im Zusammenhang mit dem gen. Problemstoffsammelzentrum anfallenden Kosten sind daher bei der gegenständlichen Kalkulation nicht maßgebend.

Ad 6. und 7. Personalkosten Reinigung öff. Verkehrswege/Arbeitsmaterialien: Die Reinigung der öffentlichen Verkehrswege und von Einrichtungen wie öffentliche WC-Anlagen und die dafür erforderlichen Arbeitsmaterialien wie ein elektrischer Müllsauger sind keine unter 'Schaffung, Erhaltung und Betrieb der Einrichtung oder Anlage' zu subsumierenden Kosten, sodass diese Beträge bei der Kalkulation nicht angesetzt werden dürfen.

Ad 8. Administrativaufwand Rathaus: […]

Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes um eine Position, die zum größten Teil nicht aus der Schaffung, der Erhaltung und dem Betrieb der Abfallsammelstelle resultiert. Die Personalkosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage (Öffnung an Samstagen) wurden schon gesondert unter Punkt 4. ausgewiesen. Im Punkt hier wären nur jene 'Overhead'-Kosten zu berücksichtigen, die in unmittelbarem Konnex mit Schaffung, Erhaltung und Betrieb der Anlage stehen (wie Überprüfung und Anweisung der vertraglich vereinbarten Zahlungen, Organisation und Betreuung des Personals für die Samstag-Öffnung, usw). Aus §17 Abs3 Z4 FAG 2017 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass auch der mit der Erhebung der Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand (einschließlich der Datenpflege) berücksichtigt werden darf. Das Landesverwaltungsgericht geht von einem Anteil von 20% der mitgeteilten Kosten aus, der im Zusammenhang mit der Schaffung, der Erhaltung und dem Betrieb der Abfallsammelstelle steht.

[…]

Aus dieser Kalkulation zeigt sich klar, dass das durchschnittliche Jahreserfordernis für Schaffung, Erhaltung und Betrieb der Anlage – abgesehen vom Jahr 2018 (in diesem fielen nur die Hälfte der Einnahmen an) – immer mehr als 20% unterhalb der Hälfte der Einnahmen aus den Gebühren liegt. Die Gebühr ist also so hoch festgesetzt, dass die Gemeinde Oberwart jährlich – abgesehen vom Jahr 2018 – einen wesentlichen Überschuss erzielt; aber selbst im Jahr 2018 überstiegen die Einnahmen das Jahreserfordernis.

[…]

6. Von der Gemeinde wurden keine Gründe für eine Rechtfertigung dieser Über-schüsse dargelegt, die im Sinne der oben dargelegten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in einem inneren Zusammenhang mit der Einrichtung stehen würden. Auf die Ausführungen oben zu den einzelnen von der Gemeinde ins Treffen geführten Positionen wird verwiesen.

7. Wenn die Gemeinde weiters vorbringt, dass als zukünftiger Schritt ein innovatives Abfallsammelzentrum in Oberwart im Zeitraum der nächsten zwei bis drei Jahre entstehen solle, und die Stadtgemeinde sich an den zukünftigen Investitionen des UDB von rund 1,5 Mio. Euro beteiligen werde, ist dem entgegen zu halten, dass gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der Kalkulation der vorliegenden Gebühren nur jene Kosten angesetzt werden dürfen, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung tatsächlich erwachsen oder erwachsen würden. Aufgrund der mit dem UDB/BMV von der Stadtgemeinde Oberwart abgeschlossenen Verträgen ist die Entsorgung der haushaltsüblichen Mengen von Sperrmüll und Altstoffen bis zum Ablauf des Jahres 2030 und des Grünschnittes jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2028 gesichert und besteht keine vertragliche Verpflichtung, sich an weiteren Investitionen des UDB zu beteiligen. Auch sind die diesbezüglichen Ausführungen noch äußerst vage und wurde keine konkrete Position betreffend die Bildung diesbezüglicher Rücklagen in der Stellungnahme vom 04.03.2019 ins Treffen geführt. Ein derartiges 'Nachschieben' von Kostenfaktoren, um einen Gebührentarif nachträglich zu rechtfertigen, ist unzulässig (VfSlg 11.559/1987).

[…]

8. Die Höhe der in der Verordnung vom 17.05.2018 festgesetzten Gebühr über-steigt daher im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die zulässige Grenze des §17 Abs3 Z4 FAG 2017. Sie ist daher gesetzwidrig, weswegen ihre Aufhebung beantragt wird.

III. 3. Umsatzsteuer – Widerspruch zu §2 Abs3 UStG 1944römisch drei. 3. Umsatzsteuer – Widerspruch zu §2 Abs3 UStG 1944

[…]

Im Fall hier wird die Abfallsammelstelle mit Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart – wie oben unter Punkt III.1. dargelegt – gerade nicht von der Gemeinde betrieben und bedient sie sich auch nicht eines von ihr beherrschten sog ausgegliederten Rechtsträgers. Vielmehr wird die Abfallsammelstelle mit Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart von einem Dritten betrieben, die Gemeinde hat bezüglich der Anlage kein Verfügungsrecht und trägt kein unternehmerisches Wagnis, vielmehr hat sie mit dem Betreiber (bzw den Betreibern) 'bloße' Leistungsverträge abgeschlossen.Im Fall hier wird die Abfallsammelstelle mit Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart – wie oben unter Punkt römisch drei.1. dargelegt – gerade nicht von der Gemeinde betrieben und bedient sie sich auch nicht eines von ihr beherrschten sog ausgegliederten Rechtsträgers. Vielmehr wird die Abfallsammelstelle mit Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart von einem Dritten betrieben, die Gemeinde hat bezüglich der Anlage kein Verfügungsrecht und trägt kein unternehmerisches Wagnis, vielmehr hat sie mit dem Betreiber (bzw den Betreibern) 'bloße' Leistungsverträge abgeschlossen.

Abgesehen von den unter Punkt III.1. dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen die angefochtene Verordnung ist die Gemeinde Oberwart daher in Bezug auf die in der Verordnung vom 17.05.2018 genannte Abfallsammelstelle, für deren Benützung Gebühren eingehoben werden sollen, nicht gewerblich tätig. Der Stadtgemeinde Oberwart ist es daher mangels eigener unternehmerischer Betätigung nicht möglich, bei der Festsetzung dieser Gebühren in der Verordnung vom 17.05.2018 die Umsatzsteuer als Kostenfaktor zu berücksichtigen; die den einzelnen Abgabepflichtigen mittels Bescheid als Gebühr vorgeschriebenen Beträge stellen keinen steuerpflichtigen Umsatz dar und unterliegen sohin nicht der Umsatzsteuer.Abgesehen von den unter Punkt römisch drei.1. dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen die angefochtene Verordnung ist die Gemeinde Oberwart daher in Bezug auf die in der Verordnung vom 17.05.2018 genannte Abfallsammelstelle, für deren Benützung Gebühren eingehoben werden sollen, nicht gewerblich tätig. Der Stadtgemeinde Oberwart ist es daher mangels eigener unternehmerischer Betätigung nicht möglich, bei der Festsetzung dieser Gebühren in der Verordnung vom 17.05.2018 die Umsatzsteuer als Kostenfaktor zu berücksichtigen; die den einzelnen Abgabepflichtigen mittels Bescheid als Gebühr vorgeschriebenen Beträge stellen keinen steuerpflichtigen Umsatz dar und unterliegen sohin nicht der Umsatzsteuer.

§4 Abs2 zweiter Satz steht daher in Widerspruch zu §2 Abs3 UStG 1994 und wäre daher aufzuheben. Der in §4 Abs1 festgesetzte Einheitssatz beinhaltet in unzulässiger Weise auch die gesetzliche Umsatzsteuer von 10% (siehe §10 Abs2 Z4 UStG 1994), weshalb in eventu auch in diesem Zusammenhang dessen Aufhebung ('Ziffer "60-"') beantragt wird.

III.4. Unzureichende Determiniertheitrömisch drei.4. Unzureichende Determiniertheit

[…]

§3 Abs1 der angefochtenen Verordnung vom 17.05.2018 legt als Bemessungs-grundlage die Anzahl der vorhandenen Haushalte (bzw Betriebsobjekte) fest, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind. Daraus folgt, dass die Einheit, für die die Abgabe zu entrichten ist, gemäß dieser Bestimmung der vorhandene Haushalt ist. Die konkrete Beitragshöhe errechnet sich gemäß §4 Abs2 leg.cit. aus der Multiplikation des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Haushalte (bzw Betriebsobjekte).

Allerdings wird in §4 Abs1 für die Einheit 'Haushalt' kein Beitragssatz (Einheits-satz) festgelegt, sondern für die Einheit 'Wohnobjekt' (im Gegensatz zur Vorgangsweise bei den 'Betriebsobjekten', bei denen auf einheitliche Begrifflichkeiten abgestellt wird).

[…]"

3. Die verordnungserlassende Behörde hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

3.1. Der vom antragstellenden Gericht gewählte Anfechtungsumfang sei einerseits überschießend, weil die angefochtene Verordnung in ihrer Gesamtheit nicht gesetzwidrig sei. Andererseits hätte die Aufhebung einzelner Absätze, Wörter und Wortfolgen zur Folge, dass ein völlig veränderter, nicht mehr verständlicher Inhalt der angefochtenen Verordnung verbliebe.

3.2. Zum Vorliegen einer Gemeindeeinrichtung iSd §17 Abs3 Z4 FAG 2017 sei auszuführen, dass der Stadtgemeinde Oberwart ein Verfügungsrecht über die Abfallsammelstelle und damit das unternehmerische Wagnis zukomme. Im Falle einer Schließung der Abfallsammelstelle erleide die Stadtgemeinde Oberwart einen beträchtlichen wirtschaftlichen Ausfall. Bediene sich ein Unternehmen eines Subunternehmers, so bleibe das unternehmerische Risiko bei dem Unternehmer. Ebenso trage die Stadtgemeinde Oberwart das unternehmerische Risiko.

3.3. Zur Gebührenhöhe sei auszuführen, dass die Stadtgemeinde Oberwart im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht keine Kostenfaktoren "nachgeschoben" habe. Das antragstellende Gericht sei bei seiner Gebührenkalkulation von einem zu starken Wachstum ausgegangen und habe Betriebsschließungen sowie den Wegfall von Haushalten außer Acht gelassen. Zum Investitionskostenersatz sei auszuführen, dass mit diesem die ungedeckten Abgänge der vergangenen Jahre abgedeckt werden sollten. Die Kosten für die Entsorgung des Lagerplatzes sowie des Wirtschaftshofes seien jedenfalls einzubeziehen. Die Kosten für die Verwaltung und Vorschreibung des Abfallbehandlungsbeitrages, für das Bürgerservice, den Parteienverkehr und die Erledigung von Administrativsachen stünden sehr wohl im Zusammenhang mit dem "Betrieb" der Abfallsammelstelle. Die Schaffung eines innovativen Abfallsammelzentrums in der Stadtgemeinde Oberwart stelle jedenfalls einen sachlichen Grund für eine Überdeckung durch die Einhebung der mit der Verordnung geschaffenen Gebühr dar.

3.4. Die angefochtene Verordnung verstoße nicht gegen Art18 B-VG. Es sei augenscheinlich, dass es sich bei der Formulierung "Wohnobjekte" in §4 Abs1 der Verordnung um ein redaktionelles Versehen handle und hier ebenfalls "Haushalte" gemeint gewesen sei. Die Widersprüchlichkeit sei durch Auslegung auflösbar. Bei einer konkreten Rechtsanwendung hätten auch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Bei Vorliegen einer Wohnung sei auch ein Haushalt umfasst.

4. Die Burgenländische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie darlegt, dass bei der Prüfung der Verordnung keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien.

5. Einzelne Parteien des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland haben als beteiligte Parteien eine Äußerung erstattet, in welcher die "Zurückweisung" der Äußerung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart beantragt wird.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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