RS Vfgh 2020/3/10 G151/2019

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
RAO §26 Abs5
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 26 heute
  2. RAO § 26 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. RAO § 26 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  5. RAO § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  6. RAO § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. RAO § 26 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Vorstellung gegen den nach der RAO von einer Abteilung einer Rechtsanwaltskammer für den Ausschuss gefassten Beschluss ist kein aufsteigendes Rechtsmittel; Zulässigkeit dieses remonstrativen Rechtsmittels gegen die Provisorialentscheidung auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gegeben

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW - LVwG; Gerichtsantrag) auf Aufhebung des - präjudiziellen - §26 Abs5 RAO idF BGBl I 190/2013. Im Übrigen Zurückweisung des Antrags: Während das VGW zunächst die Aufhebung von §26 Abs5 RAO beantragt, erstreckt sich dessen Anfechtungsumfang auch auf jene Bestimmungen des §26 RAO, welche die Einrichtung, Organisation und Aufgaben der Abteilungen regeln. Diesbezüglich, also gegen die Einrichtung von Abteilungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beschlussfassung an sich, äußert das VGW jedoch keinerlei Bedenken und besteht auch kein Regelungszusammenhang zwischen §26 Abs5 RAO und den übrigen im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen. Die Schriftsätze vom 03.12.2019, mit welchen das VGW den Versuch unternimmt, das Antragsbegehren abzuändern, zu berichtigen, einzuschränken und weitere Bedenken nachzureichen bzw nachträglich einen nicht mit dem Hauptantrag eingebrachten Antrag unter der Bedingung zu stellen, dass der Hauptantrag unzulässig ist, sind für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Darüber hinaus ist eine bedingte Zurückziehungserklärung unwirksam.Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW - LVwG; Gerichtsantrag) auf Aufhebung des - präjudiziellen - §26 Abs5 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,. Im Übrigen Zurückweisung des Antrags: Während das VGW zunächst die Aufhebung von §26 Abs5 RAO beantragt, erstreckt sich dessen Anfechtungsumfang auch auf jene Bestimmungen des §26 RAO, welche die Einrichtung, Organisation und Aufgaben der Abteilungen regeln. Diesbezüglich, also gegen die Einrichtung von Abteilungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beschlussfassung an sich, äußert das VGW jedoch keinerlei Bedenken und besteht auch kein Regelungszusammenhang zwischen §26 Abs5 RAO und den übrigen im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen. Die Schriftsätze vom 03.12.2019, mit welchen das VGW den Versuch unternimmt, das Antragsbegehren abzuändern, zu berichtigen, einzuschränken und weitere Bedenken nachzureichen bzw nachträglich einen nicht mit dem Hauptantrag eingebrachten Antrag unter der Bedingung zu stellen, dass der Hauptantrag unzulässig ist, sind für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Darüber hinaus ist eine bedingte Zurückziehungserklärung unwirksam.

Entgegen den Ausführungen des VGW hat der Gesetzgeber jedenfalls eine - zudem ausdrücklich vor dem Hintergrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 getroffene - Anpassung vorgenommen: In §26 Abs5 RAO wurde unter anderem die Wendung "gegen den Beschluß einer Abteilung" durch "gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss" ersetzt.

Auf diese Änderung und die damit zum Ausdruck gebrachte Vereinbarkeit des §26 RAO mit dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen System wird auch in den Materialien (2357 BlgNR Erläut zur RV 24. GP, 13) ausdrücklich Bezug genommen. Neben dem Wortlaut des §26 Abs5 RAO, der zum Ausdruck bringt, dass die Abteilung Beschlüsse für den Ausschuss fasst und auch diesem Organ zuzurechnen ist, bringt der Gesetzgeber daher auch in den Materialien seinen Willen zum Ausdruck, dass durch die Vorstellung gegen Beschlüsse der Abteilungen kein aufsteigendes Rechtsmittel eingerichtet wird.Auf diese Änderung und die damit zum Ausdruck gebrachte Vereinbarkeit des §26 RAO mit dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen System wird auch in den Materialien (2357 BlgNR Erläut zur Regierungsvorlage 24. GP, 13) ausdrücklich Bezug genommen. Neben dem Wortlaut des §26 Abs5 RAO, der zum Ausdruck bringt, dass die Abteilung Beschlüsse für den Ausschuss fasst und auch diesem Organ zuzurechnen ist, bringt der Gesetzgeber daher auch in den Materialien seinen Willen zum Ausdruck, dass durch die Vorstellung gegen Beschlüsse der Abteilungen kein aufsteigendes Rechtsmittel eingerichtet wird.

Der VfGH ist der Auffassung, dass der Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung der Bescheid ("Beschluss") der Abteilung des Ausschusses ist. Dieser ist in jede Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und seinem Wesen nach mit der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach §57 AVG vergleichbar. Trifft eine Abteilung einer Rechtsanwaltskammer für den Ausschuss eine Entscheidung, handelt es sich dabei insbesondere um Angelegenheiten, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entschieden werden.

Bei der in §26 Abs5 RAO geregelten Vorstellung handelt es sich daher um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibe oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert werde. Hiebei handelt es sich jedenfalls auch um ein nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zulässiges remonstratives Rechtsmittel:

Aus den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergibt sich, dass es dem einfachen Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - verfassungsrechtlich unbenommen bleibt, Provisorialentscheidungen vorzusehen, gegen die ein nicht aufsteigendes Rechtsmittel eingebracht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann es daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei §26 Abs5 RAO um eine abweichende Regelung iSd Art11 Abs2 B-VG handelt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Rechtsmittel, Vorstellung, Instanzenzug, VfGH / Verfahren, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G151.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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