RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2016/08/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. etwa VwGH 16.9.1997, 95/08/0123; 16.5.2001, 95/08/0136 u.a., 20.11.2002, 99/08/0167). Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen. Auch im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen im Sinn der soeben erörterten Rechtsprechung (Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) vor, sodass das Verfahren einzustellen ist. Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Im Hinblick auf das Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. neuerlich VwGH 95/08/0136 u.a; 95/08/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080076.L01

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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