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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für die Verwaltungsgerichte die in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170117.L01Im RIS seit
11.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020