RS Vwgh 2020/2/12 Ra 2019/17/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für die Verwaltungsgerichte die in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170117.L01

Im RIS seit

11.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten