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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs2Rechtssatz
Waren die vom Verwaltungsgericht als strafsatzerhöhend herangezogenen beiden Vortaten keine dem ersten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GspG unterliegenden Übertretungen, war die von ihm angenommene Voraussetzung für die Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GspG im Revisionsfall nicht gegeben. Eine das Vorliegen eines strengeren Strafsatzes nicht rechtfertigende Vortat kann in einem solchen Fall jedoch als Erschwerungsgrund herangezogen werden (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170182.L04Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020