RS Vwgh 2020/2/17 Ra 2018/17/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §19 Abs2

Rechtssatz

Waren die vom Verwaltungsgericht als strafsatzerhöhend herangezogenen beiden Vortaten keine dem ersten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GspG unterliegenden Übertretungen, war die von ihm angenommene Voraussetzung für die Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GspG im Revisionsfall nicht gegeben. Eine das Vorliegen eines strengeren Strafsatzes nicht rechtfertigende Vortat kann in einem solchen Fall jedoch als Erschwerungsgrund herangezogen werden (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170182.L04

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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