RS Vwgh 2020/2/20 Ra 2020/22/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §30a Abs7
VwGG §36 Abs1
VwGG §51

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0042 B 27. Februar 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen. Die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (Hinweis B vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220024.L04

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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