RS Vwgh 2020/2/20 Ra 2020/05/0017

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/05/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0225 B 24. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Inhalt der Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041; 20.2.2018, Ra 2018/11/0010; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242), wenn die Beurteilung also grob fehlerhaft erfolgt wäre (Hinweis VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050017.L01

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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