RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2020/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
BauO NÖ 2014 §7
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/05/0010

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, inwieweit die Revisionswerber als Nachbarn dadurch, dass mit dem angefochtenen Beschluss die von den Miteigentümern gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren (i.A. einer Duldungsverpflichtung nach § 7 NÖ BauO 2014) eingestellt wurde, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnten. Insbesondere können sie in einem solchen Recht auch nicht durch bestimmte Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses - selbst wenn das VwG, wie von den Revisionswerbern vorgebracht wird, tatsächlich von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein sollte - verletzt werden, weil derartige Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die Erklärung der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde der Miteigentümer und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens - hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (vgl. dazu etwa VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0064, mwN).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050009.L02

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten