RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/22/0203

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §2 Abs1 Z12
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §24 Abs4
NAG 2005 §25 Abs3
NAG 2005 §26
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
NAG 2005 §64 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist und über den lediglich dann gesondert mit einem Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006). Ausgehend davon, dass sich die Abweisung des Zweckänderungsantrages als rechtswidrig erwiesen hat, konnte auch die bestätigte Abweisung des Verlängerungsantrages keinen Bestand haben, weil über die Verlängerung des Aufenthaltstitels nur dann gesondert abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für den begehrten anderen Aufenthaltszweck nicht erfüllt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220203.L05

Im RIS seit

11.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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