RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/22/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §7
B-VG Art7 Abs1
EURallg
NAG 2005 §20 Abs1a
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §45 Abs2
NAG 2005 §46 Abs1 Z1
NAG 2005 §64
NAG 2005 §8 Abs1 Z12
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 45 Abs. 2 NAG 2005, wonach die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 NAG 2005 anzurechnen ist, wurde Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG umgesetzt. Eine entsprechende sekundärrechtliche Grundlage für die Regelung des § 20 Abs. 1a NAG 2005 besteht nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen einer vergleichbaren Anrechnungsbestimmung in § 20 Abs. 1a NAG 2005 gemessen an der Zielsetzung der Regelung als planwidrig anzusehen ist oder eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nach sich ziehen würde, sind für den VwGH nicht ersichtlich. Es ist somit nicht erkennbar, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1a NAG 2005 unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig wäre. Die analoge Anwendung der Sonderregelung des § 45 Abs. 2 NAG 2005 würde sich vielmehr über das ausdrücklich erfolgte Abstellen auf eine Niederlassung hinwegsetzen. Indem das VwG die Prüfung der Voraussetzung der rechtmäßigen Niederlassung nach § 20 Abs. 1a Z 2 NAG 2005 nicht erkennbar vorgenommen bzw. die Zeiten des Aufenthaltes aufgrund der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" berücksichtigt hat, erweist sich die auf § 20 Abs. 1a NAG 2005 gestützte Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels als rechtswidrig (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014).Mit der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, NAG 2005, wonach die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 anzurechnen ist, wurde Artikel 4, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG umgesetzt. Eine entsprechende sekundärrechtliche Grundlage für die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 besteht nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen einer vergleichbaren Anrechnungsbestimmung in Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 gemessen an der Zielsetzung der Regelung als planwidrig anzusehen ist oder eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nach sich ziehen würde, sind für den VwGH nicht ersichtlich. Es ist somit nicht erkennbar, dass die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig wäre. Die analoge Anwendung der Sonderregelung des Paragraph 45, Absatz 2, NAG 2005 würde sich vielmehr über das ausdrücklich erfolgte Abstellen auf eine Niederlassung hinwegsetzen. Indem das VwG die Prüfung der Voraussetzung der rechtmäßigen Niederlassung nach Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer 2, NAG 2005 nicht erkennbar vorgenommen bzw. die Zeiten des Aufenthaltes aufgrund der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" berücksichtigt hat, erweist sich die auf Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 gestützte Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels als rechtswidrig vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220024.L07

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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