TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/8 LVwG 30.13-1795/2019

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark

Norm

Stmk. JSchG 2013 §18 Abs2
Stmk. JSchG 2013 §27 Abs4a
VStG §45 AbsZ4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Lehofer-Pfiffner über die Beschwerde der Frau A B, geb. am xx, Weg, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.06.2019, GZ: BHGU/606190057790/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis vom 19.06.2019 wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen einer am 02.01.2019 begangenen Verletzung des § 18 Abs 2 i.V.m. § 27 Abs 2 Z 5 Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013 idgF als Strafe die Teilnahme an einer Schulung gemäß § 27 Abs 4 i.V.m. Abs 4a StJG 2013 verhängt.

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wandte die Beschuldigte ein, dass für sie der Sinn der Schulung zum Thema Jugendschutzgesetz fragwürdig sei, da dieses für sie seit 27.02.2019 nicht mehr gelte.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am 02.01.2019 um 18:15 Uhr wurde die – zur damaligen Zeit – Jugendliche A B, geboren am xx, von Organen der Ordnungswache in D beim Rauchen einer Zigarette angetroffen.

Die Anzeige der Ordnungswache vom 11.02.2019 wurde am 11.04.2019 gemäß § 29a VStG zur Durchführung des Strafverfahrens an die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, abgetreten. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.05.2019 erschien die Beschuldigte am 19.06.2019 vor der belangten Behörde. Nach Erörterung des Sachverhalts und der Rechtslage wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit dem eine Schulung zum Thema Jugendschutz aufgetragen wurde, mündlich verkündet.

Rechtliche Beurteilung:

Mit § 18 Abs 2 der am 01.01.2019 in Kraft getretenen Novellierung des Steiermärkischen Jugendgesetzes – StJG 2013 wurde das Schutzalter für Rauchen (Tabak- und verwandte Erzeugnisse) auf 18 Jahre angehoben.

§ 27 StJG regelt die Strafbestimmungen für Jugendliche. Gemäß § 27 Abs 2 Z 5 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 18 Abs 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse erwirbt, besitzt oder konsumiert. Gemäß § 27 Abs 3 sind derartige Verwaltungsübertretungen unbeschadet des Abs 4 mit einer Geldstrafe bis zu € 300,00 zu bestrafen, eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden. Gemäß Abs 4 kann die Bezirksverwaltungsbehörde als Strafe oder als Teil der Strafe die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu denen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Im Falle einer erstmaligen Übertretung muss gemäß Abs 4a als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs 4 aufgetragen werden, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegensprechen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Im gegenständlichen Fall kann von dieser Bestimmung aus folgenden Gründen Gebrauch gemacht werden:

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit am 02.01.2019 gerade noch nicht 18 Jahre alt. Sie hat das 18. Lebensjahr am 27.02.2019 vollendet. Bis zum 31.12.2018 war der Konsum von Tabakerzeugnissen ab dem 16. Lebensjahr gestattet. Das Rauchen war für die Beschwerdeführerin daher von 27.02.2017 bis zum 31.12.2018 erlaubt.

Wenn die Beschwerdeführerin nun zwei Tage nach Inkrafttreten der – begrüßenswerten – Gesetzesnovelle und knapp zwei Monate vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres trotz nunmehrigem Verbot beim Rauchen einer Zigarette angetroffen wurde, so liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor. Die Erteilung einer Ermahnung ist nicht geboten, da die Beschwerdeführerin seit 27.02.2019 keine Jugendliche mehr ist und sie somit die verfahrensgegenständliche Übertretung kein weiteres Mal begehen kann. Des Weiteren ist anzumerken, dass die vorgeschriebene Schulung zum Thema Jugendschutz aus demselben Grund für sie ebenfalls keine präventive Wirkung mehr entfalten könnte.

Zusammenfassend war daher aus den genannten Gründen von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG zu verfügen.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rauchen, Jugendlicher, Schulung, Schutzalter, Volljährigkeit, Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.13.1795.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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