RS Lvwg 2019/8/8 LVwG 30.13-1795/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.08.2019

Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark

Norm

Stmk. JSchG 2013 §18 Abs2
Stmk. JSchG 2013 §27 Abs4a
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Voraussetzungen der Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen vor, wenn eine Jugendliche zwei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres und zwei Tage nach Inkrafttreten der Novellierung des JSchG Stmk 2013 (StJG), mit der durch § 18 Abs 2 StJG das Schutzalter für Rauchen auf 18 Jahre angehoben wurde, beim Rauchen einer Zigarette angetroffen wurde. Demnach kann in diesem Fall eine gemäß § 27 Abs 4a StJG als Strafe oder Teil der Strafe aufzutragenden Schulung zum Thema Jugendschutz, ebenso wie eine Ermahnung, unterbleiben, da durch die zwischenzeitige Erlangung der Volljährigkeit die Verwaltungsübertretung kein weiteres Mal mehr begangen werden kann.

Schlagworte

Rauchen, Jugendlicher, Schulung, Schutzalter, Volljährigkeit, Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.13.1795.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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