RS Lvwg 2020/3/19 LVwG-M-22/001-2019, LVwG-M-22/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §33
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2
SPG RichtlinienV 1993 §9 Abs1

Rechtssatz

Dass es in Österreich im Allgemeinen dem üblichen Umgang entspricht, Erwachsene (nicht notwendig erst ab der Volljährigkeit) mit „Sie“ anzusprechen, kann dabei als notorisch gelten (vgl VwGH 97/01/0630). Ausnahmen können sich zum einen dort ergeben, wo dies auf regionale Besonderheiten zurückzuführen ist (vgl UVS Vbg 2-04/99), zum anderen aber auch in jenen Fällen, in denen sich das einschreitende Organ und der Betroffene bereits vor der Amtshandlung – einvernehmlich – per „Du“ angesprochen haben (vgl UVS NÖ VB-09-2000).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; sicherheitspolizeiliche Maßnahme; Amtshandlung; Verhältnismäßigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.22.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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