RS Lvwg 2020/3/19 LVwG-M-22/001-2019, LVwG-M-22/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §33
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2
SPG RichtlinienV 1993 §9 Abs1

Rechtssatz

Das Gebot einer Anrede mit „Sie“ besteht nicht absolut, sondern zunächst dann, wenn dies dem üblichen Umgang entspricht, ohne dass der Betroffene dies ausdrücklich verlangen müsste (vgl UVS Vbg 2-04/99).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; sicherheitspolizeiliche Maßnahme; Amtshandlung; Verhältnismäßigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.22.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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