TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/16 W273 2178709-1

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Veröffentlicht am 16.08.2019
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Entscheidungsdatum

16.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W273 2178709-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.

AFGHANISTAN, vertreten durch: Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchteils betreffend die Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchteils betreffend die Rückkehrentscheidung und Abschiebung sowie gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

IV. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs 2 iVm 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

V. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W273.2178709.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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