TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W112 2115744-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AVG §76 Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs1a
BFA-VG §40 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4 Z1
VwGVG §35 Abs4 Z3
VwGVG §35 Abs6

Spruch

W112 2115741-1/25E

W112 2115744-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von 1. XXXX (auch XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN alias staatenlos, und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN alias staatenlos, beide vertreten durch den Vater XXXX (auch XXXX ) XXXX , dieser vertreten durch die XXXX , gegen die Festnahme am 29.08.2015, 15:00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Erstbeschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.711,77 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Zweitbeschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.711,77 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihren Vater Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-V iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2015, 15:00 Uhr, und deren Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß BFA-VG vom 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt).

Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer gemäß dem BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer gemäß dem BFA-VG von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer und eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Inneres als Zeugen durchführen, den Beschwerdeführern die Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG iVm Art. 1 VwG-AufwandersatzVO im Umfang von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ersetzen, den Beschwerdeführern etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV befreien.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 erstattete das Bundesamt eine Beschwerdebeantwortung. Es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen und dem Bund den Schriftsatzaufwand gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV zusprechen.

Am 27.09.2018 fand von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Vater der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war; das Bundesamt nahm daran nicht teil. Mit mündlich verkündetem Beschluss verband es die Verfahren des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers und ihres Vaters zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit dem am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführer gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 31.08.2015, 11:58 Uhr bis 21:00 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG statt und stellte fest, dass die Anhaltung des Vaters der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme rechtswidrig war. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführer gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab, ebenso gemäß § 35 VwGVG den Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz und den Antrag des Vaters der Beschwerdeführer auf Kostenersatz. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG statt und stellte fest, dass die Anhaltung rechtswidrig war. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Die Entscheidung über die Anträge des Erst- und Zweitbeschwerdeführers auf Kostenersatz und die Entscheidung über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 28.12.2018 gekürzt aus.

2. Mit Eingabe vom 30.08.2018 zogen die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 19.08.2015 zurück. Mit Beschluss vom 28.12.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

3. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 02.10.2018, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 156,50. Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet.

Mit Beschluss vom 20.02.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 156,50 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 14.12.2018 an.

4. Mit Beschluss vom 29.04.2019 erlegte das Bundesverwaltungsgericht dem Vater der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv € 52,16 auf, dem Erstbeschwerdeführer den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv €

52,17 und dem Zweitbeschwerdeführer den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher I für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv € 52,17; es verpflichtete die Beschwerdeführer und ihren Vater, den jeweiligen Betrag auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

Am 23.07.2019 überwiesen die Beschwerdeführer die Barauslagen iHv €

156,50.

5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Gerichtsakten und den Gerichtsakten betreffend die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf Aufwandsersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten (bzw. ein oder mehrere Beschwerdeführer mehrere Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), ist gemäß dem auf Grund des § 35 Abs. 6 VwGVG anzuwendenden § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse (bzw. jede der angefochtenen Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre. Für Verhandlungen, die im Fall des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, sind einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen.

Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr gemäß § 24a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind (Abs. 2). Haben in den Fällen des Abs. 2 erster Satz für die Fahrtkosten einer Partei gemäß § 47 Abs. 5 mehrere Rechtsträger aufzukommen, sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen (Abs. 3).

Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss (bzw. mehrere Beschwerdeführer eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gemeinsam in einer Revision (bzw. in einer Beschwerde) angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß § 53 Abs. 1 VwGG so zu beurteilen, wie wenn die Revision (bzw. Beschwerde) nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber (bzw. dem Erstbeschwerdeführer) eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber (bzw. Beschwerdeführer) zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern (bzw. Beschwerdeführern), die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber (bzw. Beschwerdeführer) untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber (bzw. Beschwerdeführer) zu gleichen Teilen zu leisten. Haben mehrere Revisionswerber (bzw. Beschwerdeführer) ein Erkenntnis oder einen Beschluss (bzw. eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) in getrennten Revisionen (bzw. Beschwerden) angefochten und sind diese Revisionen (bzw. Beschwerden) durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers (bzw. Beschwerdeführers) tritt in diesem Fall der Revisionswerber (bzw. Beschwerdeführer), dessen Revision (bzw. Beschwerde) die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; vgl. auch VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).

Der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und deren Vater erhoben mit Schriftsatz vom 12.10.2015 Beschwerde gegen die Festnahme der Beschwerdeführer und ihres Vaters und ihre Anhaltung im Rahmen der Festnahme.

Bei Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme liegt auf Grund des Sachzusammenhangs ein Verwaltungsakt vor, auch wenn die Beschwerde dies anders formuliert. Die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme einer Person stellt jeweils einen Verwaltungsakt dar; im Schriftsatz vom 12.10.2015 wurden sohin drei Verwaltungsakte angefochten.

Da der Beschwerde des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers zur Gänze stattgegeben wurde, sind die Beschwerdeführer obsiegende Partei und das Bundesamt unterlegene Partei. Den Beschwerdeführern gebührt als obsiegender Partei Kostenersatz durch das Bundesamt als unterlegene Partei.

Da der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer jeweils ihre Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme anfechten, sohin zwei Verwaltungsakte angefochten werden, ist nicht nach § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 53 VwGG vorzugehen, sondern steht jedem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG Aufwandersatz zu, wie wenn er eine separate Beschwerde erhoben hätte. Über den Antrag des Vaters der Beschwerdeführer auf Aufwandersatz hat das Gericht bereits im Erkenntnis vom 27.09.2018 abgesprochen.

2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind durch Dolmetscherkosten Barauslagen iHv € 156,50 angefallen, die den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 29.04.2019 anteilig iHv jeweils € 52,17 auferlegt und am 23.07.2019 von ihnen beglichen wurden. Den Beschwerdeführern steht daher jeweils gemäß § 35 Abs. 4 Z 1, Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 VwGG Aufwandersatz iHv € 52,17 zu.

3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird gemäß § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Den Beschwerdeführern gebührt daher gemäß § 35 Abs. 4 Z 3, Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG jeweils Aufwandersatz iHv Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV und Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 2 VwG-AufwErsV.

4. Den Beschwerdeführern gebührt daher gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 und 3 VwGVG Aufwandersatz iHv insgesamt € 1.711,77, die den Beschwerdeführern jeweils durch das Bundesamt zu ersetzen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anhaltung, Aufwandersatz, Barauslagen, Befehls- und Zwangsgewalt,
Dolmetschgebühren, Festnahme, mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2115744.1.01

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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