TE Bvwg Beschluss 2019/10/18 W195 2221758-1

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Veröffentlicht am 18.10.2019
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Entscheidungsdatum

18.10.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §31 Abs1 Z6
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2221758-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm

§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 55,50

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts - im Zusammenhang mit der Rechtssache zur

GZ. XXXX - mit der schriftlichen Übersetzung von zwei in arabischer Sprache verfassten Dokumenten in die deutsche Sprache beauftragt. Die erbrachte schriftliche Übersetzung übermittelte der Antragsteller am XXXX per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Mit XXXX brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX vom XXXX ein. Der Antragsteller machte unter anderem einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG für einen erhöhten Zeitaufwand bei der Übersetzung geltend, aufgrund besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten:

Honorarnote

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 2256 Zeichen

34,30

50% Zuschlag von Grundgebühr wegen bes. sprachlich. o. fachl. Schwierigkeit

17,15

 

50% Zuschlag von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20.00- 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat.

17,15

Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 2 à € 2,00

4,00

Zwischensumme

72,60

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

72,60

3. Mit E-Mails von XXXX und XXXX ersuchte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts den Antragsteller um schriftliche Abklärung betreffend die verrechneten Gebührenpositionen "50% Zuschlag von der Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten", da diese Schwierigkeiten in den übersetzten Dokumenten nicht nachvollziehbar seien.

4. Der Antragsteller übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit E-Mail vom XXXX erneut die bereits am XXXX übermittelte Honorarnote.

5. Mit E-Mails vom XXXX und XXXX urgierte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts abermals beim Antragsteller und ersuchte um Abklärung der betreffenden Gebührenposition.

6. Mit E-Mail vom XXXX langte bei der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Stellungnahme des Antragstellers ein. Dieser führte darin

- kurz zusammengefasst - aus, dass die schriftliche Übersetzung der Dokumente wegen fachlicher und sprachlicher Schwierigkeiten sehr zeitaufwändig gewesen sei.

7. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts ersuchte mit E-Mail vom XXXX abermals um Korrektur der Honorarnote, jedoch langte in der Folge keine weitere Honorarnote des Antragstellers ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ein Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG keinesfalls zustehe, da in den Übersetzungen keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden seien und es sich vielmehr bei den Begrifflichkeiten um Standardvokabular handle und die übersetzten Dokumente nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren seien.

9. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am XXXX zugestellt.

10. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller am XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts - im Zusammenhang mit der Rechtssache zur

GZ. XXXX - mit der schriftlichen Übersetzung von zwei Dokumenten beauftragt wurde und dass die Übersetzungen am XXXX und die Honorarnote am XXXX vom Antragsteller per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren zu der

GZ. XXXX den vom Antragsteller am XXXX eingebrachten Übersetzungen, der Honorarnote vom XXXX , der am XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX erfolgten Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme vom XXXX sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)

€ 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der

Grundgebühr (lit. c).

Neben der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 2256 Zeichen in Höhe von € 34,30 machte der Antragsteller auch einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 17,15 geltend.

Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler,

Sachverständigen- und DolmetscherG - GebührenanspruchsG4E 5 zu § 54).

Ein Zuschlag nach lit. c gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (OLG Wien 22 Bs 464/12i;

Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG - GebührenanspruchsG4, E 12, E 13 zu § 54).

Ermittlungen der Verrechnungsstelle haben ergeben, dass es sich bei den vom Antragsteller übersetzten zwei Dokumenten einerseits um die Niederschrift einer Anzeige, die bei einem irakischen Polizeistützpunkt erstattet wurde, andererseits um eine Vorladung zu einem Polizeistützpunkt handelte.

In der Übersetzung der Dokumente selbst sind Wörter wie "Waffen", "Stützpunkt" "Niederschrift", "Auto" und "Verständigung", jedoch keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden. Diese Begrifflichkeiten sind als Standardvokabular anzusehen und gehen nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, auch sind die zu übersetzenden Dokument nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der beiden Dokumente ein Zuschlag im Sinne des

§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 2256 Zeichen

34,30

50% Zuschlag von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20.00- 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat.

17,15

Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 2 à € 2,00

4,00

Zwischensumme

55,45

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

55,50

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit €

55,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Mehrbegehren, Mühewaltung,
Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2221758.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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