TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/28 W108 2211060-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
SDG §2 Abs2 Z1 lita
SDG §4 Abs2
SDG §4a Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2211060-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2018, Zl. Jv 2103/18i, betreffend Eintragung in die Sachverständigenliste zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 25.06.2018 bei der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (im Folgenden: SDG) für die Fachgebiete 09.81 (Eisenbahnsicherungswesen; nur für: Belange des Betriebes und Verkehrsablaufes sowie Betriebstechnik), 17.16 (Verkehrssicherheitslagen, Ampelanlagen; nur für: Schienengebundenen Verkehr, Belange des Betriebes und Verkehrsablaufes, eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Eisenbahnkreuzungen), 17.20 (Eisenbahn, Seilbahn, Unfallanalyse; insbesondere für: Unfallanalyse, Eisenbahnen und Lokalbahnen ohne Straßenbahnbetrieb, Betriebsprozesse, betriebliche Normen, Fahrdienstvorschriften) und 60.75 (Schienenfahrzeuge, Seilbahnen, Sessellifte, Schlepplifte; nur für: Eisenbahnen, Betriebsführung, Betriebsprozesse, betriebliche Normen, Fahrdienstvorschriften).

Seinem Antrag fügte der Beschwerdeführer Unterlagen/Nachweise u.a. zu seiner Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und seinen Publikationen bei.

Seinen erlernten bzw. ausgeübten Beruf gab der Beschwerdeführer mit "Triebfahrzeugführer und -Ausbildner, Eisenbahn-Fachjournalist, beh. gepr. Skilehrer" an.

Zum Nachweis seiner Berufserfahrung bzw. der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG ("zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung") legte der Beschwerdeführer das Dienstzeugnis XXXX (in der Folge: Unternehmen X) vom 06.03.2018 vor, dem zufolge der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX 1982 bis zum Ablauf des XXXX .2017 im Unternehmen X als Triebfahrzeugführer beschäftigt war.

Seine "Sachkunde" (Eintragungsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG) legte der Beschwerdeführer mit folgenden Nachweisen dar:

Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Elektromechaniker und -Maschinenbauer" und den diesbezüglichen Lehrbrief; Berechtigungsausweis zum Führen von Triebfahrzeugen im Netz des Unternehmens X inklusive Aufstellung der Typenberechtigung; zwei Prüfungsbestätigungen; Publikationen: " XXXX "; " XXXX "; " XXXX ").

2. Nach Durchführung von Ermittlungen zur Eintragungsvoraussetzung der "Vertrauenswürdigkeit" übermittelte die belangte Behörde mit Verfügung vom 03.07.2018 den Antrag des Beschwerdeführers an die Zertifizierungskommission gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a SDG mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung der nach §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG vorgesehenen begründeten Stellungnahme zu veranlassen und diese unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte zu übermitteln.

3. Die Zertifizierungskommission, zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden Richter, dem Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX , und den zwei Fachprüfern, Ing. XXXX (im Folgenden: Ing. B.), ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger u. a. für die Fachgebiete 09.81, 17.16 und 17.20, und Dipl.-Ing. Dr. XXXX (im Folgenden: Dipl.-Ing. Dr. K.), ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger u.a. für das Fachgebiet 60.75, nahm eine Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen vor, die sich zufolge der Aktenlage wie folgt gestaltete:

3.1. Der Fachprüfer Ing. B. äußerte sich nach Durchsicht der Antragsunterlagen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.08.2018 dahingehend, dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach die Eintragungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe als Triebfahrzeugführer sicherlich eine verantwortungsvolle Tätigkeit, aber keine "verantwortliche Stellung" im Sinne der genannten Bestimmung des SDG. Der Beschwerdeführer beachte die Signale der Anlagen, in seinem Beruf sei aber die Kenntnis der zugehörigen österreichischen und unionsrechtlichen Normen, Vorschriften, Infrastrukturen sowie der Stand der Technik nicht Voraussetzung. Bei den Fachgebieten 09.81 und 17.16 handle es sich um technische Gebiete. Hinsichtlich des Fachgebiets 17.20 gingen die notwendigen Kenntnisse eines Sachverständigen bei der Unfallanalyse weit über die Anwendung von internen Betriebsvorschriften hinaus. Der Beschwerdeführer möge in seiner Eigenschaft als Personalvertreter mit Unfällen zu tun haben, habe darin aber keine verantwortliche Stellung inne. In Bezug auf das Fachgebiet 60.75 sei eine ähnliche Problematik zu sehen.

3.2. Der zweite Fachprüfer Dipl.-Ing. Dr. K. vertrat in seinem Schreiben vom 27.08.2018 die Ansicht, dass seiner Meinung nach der Beschwerdeführer die Eintragung für das Fachgebiet 60.75 mit der beantragen Einschränkung nicht beantragen könne, da sich die Fachgruppe 60 (Maschinen, Anlagen, Geräte, Instrumente) dem Grunde nach mit technischen Geräten und der Beurteilung deren Funktion, Fehlfunktion oder normgerechter Herstellung und Verwendung befasse. Das Fachgebiet habe jedoch nichts mit "betrieblichen Belangen" zu tun. Die gewünschten Tätigkeiten wären, wenn überhaupt, den anderen beantragten Fachgebieten zuzuordnen, diesbezüglich werde aber auf die Stellungnahme des Fachprüfers Ing. B. verwiesen.

3.3. Mit Schreiben des Vorsitzenden Richters der Zertifizierungskommission vom 24.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus den von ihm übermittelten Unterlagen eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG, die als Schwerpunkt und im Rahmen eines wesentlichen oder überwiegenden Anteils der Arbeitszeit erbracht wurde, für keines der vom Beschwerdeführer beantragten Fachgebiete hervorgingen. Eine bloße Befassung mit sachverwandten Themen und Bereichen eines Fachgebietes bzw. des Eisenbahnwesens im Allgemeinen sei dafür nicht ausreichend. Dies betreffe vor allem eigene, fachliche Tätigkeiten in den beantragten Bereichen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, der Zertifizierungskommission binnen zwei Wochen entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

3.4. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.09.2018 Stellung und führte - unter Übermittlung von (ergänzenden) Nachweisen, unter anderem des Artikels " XXXX " - Folgendes aus:

Da er - wie die Mehrzahl der in der Gerichtssachverständigenliste angeführten Sachverständigen - kein Studium abgeschlossen habe, habe er schon im Vorfeld seiner Bewerbung Informationen über das Zertifizierungsverfahren beim Hauptverband der Gerichtssachverständigen eingeholt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Studium nicht Voraussetzung für die Eintragung sei und er als Lokführer, so er die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, die Zertifizierung beantragen könne, da er seine fachlichen Qualifikationen ohnehin vor den Prüfern darlegen müsse. Er habe mit dem XXXX der Fachgruppe XXXX des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen Dr. P. über seine Berufsqualifikation sowie über seine internationalen Publikationen hinsichtlich Bahntechnik und Unfallursachenermittlung gesprochen und dieser habe ihm mitgeteilt, dass seine Bewerbung aufgrund seiner detailreichen Kenntnisse im Bahnwesen, seiner fast dreißigjährigen Praxis als Triebfahrzeugführer sowie seiner langjährigen Ausbildung (27 Monate), den gesetzlichen Vorgaben entspreche und er sich der Zertifizierung stellen könne. Dr. P. habe ihn auf die Berechnung der kinetischen Energie angesprochen und er habe diesem seine internationalen Publikationen vorgelegt, wobei er, ohne Wissen, dass dies Lehrstoff im Studium sei, in seinem Artikel " XXXX " die kinetische Aufprallenergie des rollenden Zugteils auf die Lok im Tunnel aufgrund der aus dem Internet bezogenen Formel schon berechnet gehabt hätte. Sein ehemaliger Prüfer im Unternehmen X, der in die Sachverständigenliste eingetragen sei, habe seinen Antrag auf Eintragung unterstützt, da er von den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen betrieblichen Vorschlägen in Kenntnis sei. Auch die Präsidentin und der Vizepräsident des Landesgerichtes

XXXX hätten seinen Antrag betreffend Zertifizierung begrüßt. Zu seiner fachlichen Expertise führe er aus: Aufgrund der Tatsache, dass Eisenbahntechnik und Vorschriftenkunde bislang in keinem Studiengang an Universitäten oder Fachhochschulen derart detailreich gelehrt werde wie in seiner fünfsemestrigen Ausbildung zum Triebfahrzeugführer, sei es ihm möglich, die an ihn gestellten Anforderungen und Fragen nicht nur hinsichtlich der Technik an sich, sondern auch betreffend die detaillierten und aktuellen Vorschriftenlage bis hin zu den Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Bestimmungen über Fahr- und Ruhezeiten im Bahnverkehr sowie hinsichtlich der allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bedienstete, insbesondere auch hinsichtlich des Disziplinarrechts, zu beurteilen und zu beantworten. Er habe sich auch eingehend mit dem Unfall-Untersuchungsgesetz und der bezugnehmenden Meldeverordnung befasst. Aufgrund seiner juristischen Vorkenntnisse in Bezug auf die die Eisenbahn betreffenden Gesetze und Verordnungen sowie die Kollektivvertragsinhalte stehe er aktuell in Verbindung mit den Sozialpartnern, da sich im Kollektivvertrag für EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen ein gravierender Fehler eingeschlichen habe. Zudem befinde er sich am Schluss eines umfangreichen Auswahlverfahrens der Firma " XXXX ", um in Zukunft als vortragender Instruktor für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern tätig zu sein. Im Zuge der Bewerbungs-Präsentation habe er u.a. über die " XXXX referiert. Fachliche Expertise zum Thema "Unfall-Ursachenforschung" habe er sich in rund zwanzigjähriger Dienstzeit im Unternehmen X erarbeitet. Er habe ein spezielles Signal zur Unfallvermeidung entwickelt, welches auch in die zugrundeliegende Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen aufgenommen worden sei. Insgesamt habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem Unternehmen X, 12 belobigende Anerkennungen für besondere Leistungen im Bereich des betrieblichen Vorschlagswesens sowie für Innovationen zur Erhöhung der Sicherheit im Bahnverkehr erhalten. Bezüglich des Fachgebiets 17.16 wolle er ausführen, dass er aktuell an einer Patenteinreichung eines Sicherungssystems für Eisenbahnkreuzungen arbeite. Er habe sich daher nicht nur eingehend mit der Technik von Eisenbahnkreuzungen beschäftigt und im März 2018 einen persönlichen Fortbildungstermin bei der Firma " XXXX " absolviert, sondern sich auch mit dem EU-Standard CENELEC befasst. Zum Beweis seines in die Tiefe gehenden Fachwissens hinsichtlich der Unfallursachenforschung lege er das Protokoll der am XXXX stattgefundenen Veranstaltung der Vereinigung " XXXX " zum Thema " XXXX " vor, an welcher er teilgenommen habe, und er verweise diesbezüglich auf seine Wortmeldung hinsichtlich des Problems des Zusammentreffens von schienengebundenen und Straßen-Kfz bei "gestörter Eisenbahnkreuzung". Bezüglich des beantragen Fachgebiets 17.20 führe er aus, dass Bahnen und Bergbahnen höchst verwandte Sachgebiete seien, er verweise in diesem Zusammenhang auf seine Ausbildung als Skilehrer, bei welcher auch die Seilbahn- und Bergbahntechnik sowie die jeweiligen Sicherheitsvorkehrungen Bestandteil der Ausbildung gewesen seien. Am Beginn seiner Ausbildung habe sich die XXXX -Katastrophe ereignet, es seien aus gutem Grund Mitarbeiter des Unternehmens X gewesen, die vom zuständigen Gericht aufgrund ihrer Bahn-Spezialkenntnisse zur Bergung der Havarie der Bergbahn beauftragt worden seien. In den letzten Monaten habe er Gelegenheit zur Zusammenarbeit mit der dem Bundesministerium für Verkehr und Innovation unterstellten Stabsstelle für Sicherheitsuntersuchungen des Bundes gehabt, welche Unfälle und Unfallursachen im Bahn- oder Seilbahnbetrieb untersuchen würde. Er habe hier den Auftrag gehabt, die neuesten Ausbildungsunterlagen für Triebfahrzeugführer aufzubereiten und die neu angestellten Unfall-Untersuchungsleiter in die Eisenbahn-Betriebstechnik " XXXX " einzuschulen, er habe auch betreffend die aktuellen Unfalluntersuchungen sowie hinsichtlich der Unfallauslöser die praxisbezogene Sicht des Triebfahrzeugführers vortragen dürfen. Von einer bloßen "Befassung des Fachgebietes bzw. des Eisenbahnwesens im Allgemeinen" sei daher seine Person betreffend nicht auszugehen. Sein Wissen über die Materie sei nachweislich von einer fachlichen Tiefe, welche ihm schon seit Jahren aufgrund der dabei gewonnenen Erfahrungen eine selbstständige sachverständige Beurteilung von einschlägigen Problemstellungen ermögliche. Seine Fachartikel und Berichte über Eisenbahnunfälle halte er unter Anführung der notwendigen Details jedoch auch für Nichteisenbahner lesbar und könne er aufgrund seiner Tätigkeit als Trainer für Triebfahrzeugführer-Nachwuchskräfte beim Unternehmen X auch komplexe Sachinhalte derart aufbereiten und vortragen, dass offene Fragen kompetent und fachlich schlüssig beantwortet werden könnten. Sein Dienstverhältnis mit dem Unternehmen X sei auf eigenen Wunsch im Jänner 2017 gelöst worden. Er habe auch kein Rückkehrrecht und anderweitige Bindungen zum Unternehmen X, sodass hinsichtlich einer Gutachtenserstellung im Bereich Eisenbahn/Unternehmen X keinerlei Interessenkonflikte entstehen könnten. Es sei sein Ziel, nunmehr diese fachliche Tiefe prüfen und zertifizieren zu lassen. Zusammenfassend wolle er daher folgende Änderung/Präzisierung seiner beantragten Sparten bekanntgeben: 09.81 (Eisenbahnsicherungswesen;

s. B nur für Belange des Betriebes und Verkehrsablaufes sowie Betriebstechnik und fahrzeuggebundene Eisenbahn-Sicherungsanlagen),

17.16 (Verkehrssicherheitslagen, Ampelanlagen; s.B nur für schienengebundenen Verkehr, Belange des Betriebes und Verkehrsablaufes, eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Eisenbahnkreuzungen), 17.20 (Eisenbahn, Seilbahn, Unfallanalyse; insb. Unfallanalyse, Eisenbahnen und Lokalbahnen ohne Straßenbahnbetrieb, Betriebsprozesse, betriebliche Normen, Fahrdienstvorschriften; nicht für: Unfallanalyse Seilbahnen und Schlepplifte) und 60.75 (Schienenfahrzeuge, Seilbahnen, Sessellifte, Schlepplifte; s.B nur für Eisenbahnen, technische und ergonomische Ausstattung von Schienenfahrzeugen, Betriebsführung, Betriebsprozesse, betriebliche Normen, Fahrdienstvorschriften Eisenbahnen).

3.5. Der Fachprüfer Ing. B. teilte mit Schreiben vom 11.09.2018 den weiteren Mitliedern der Zertifizierungskommission zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.09.2018 und den dazu vorgelegten (ergänzenden) Nachweisen mit, er bleibe bei seiner Meinung, dass die erforderlichen Qualifikationen nicht erfüllt seien. Es komme ihm vor, als ob ein langjähriger Busfahrer, nur auf Grund der Tatsache, dass er nicht auf Sinnhaftigkeit geprüfte Artikel geschrieben habe, KFZ-Gutachter werden wolle. Es sei falsch, dass es keine Fachhochschulausbildung im notwendigen Umfang gebe (Hinweis auf die Fachhochschule St. Pölten "Infrastruktur"). Für "Unfallanalyse Seilbahn" sei er nicht als Sachverständiger eingetragen, jedoch fehlten dem Beschwerdeführer hier sicher auch die Voraussetzungen; dass andere Bedienstete des Unternehmens X die Wagen der XXXX bahn geborgen hätten, sei wohl etwas wenig. Die Fachgebiete "Sicherungstechnik" und "Verkehrslichtsignalanlagen" ließen sich nicht in etwas teilen, das keine Technik, sondern Betrieb sei. Zusammenfassend sei er der Meinung, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unter Selbstüberschätzung leide.

3.6. Der Fachprüfer Dipl.-Ing. Dr. K. äußerte sich zur Stellungnahme/Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom 03.09.2018 mit Schreiben vom 12.09.2018 dahingehend, der Beschwerdeführer habe ergänzende Unterlagen eingereicht, die eine ausführlichere Darstellung seiner Fähigkeiten beinhalten würden, jedoch keine neuen Qualifikationen. Im Fachgebiet 60.75 habe der Beschwerdeführer nun "technische Ausstattung" von Schienenfahrzeugen ergänzt, diesbezüglich könne er aber keine Qualifikation des Beschwerdeführers nachvollziehen. Weiters seien nach wie vor die Themen "Betriebsführungs- und Betriebsprozesse" enthalten, die seines Erachtens hier nicht hingehörten. Es würden auch "de facto" die gleichen Qualifikationen beantragt, welche auch schon im Fachgeiet 17.20 stünden. Eine Eintragung für das Fachgebiet 60.75 könne er daher nicht befürworten und er verweise auf seine Stellungnahme vom 27.08.2018, dass der Beschwerdeführer seiner Meinung nach die Eintragung für das Fachgebiet 60.75 nicht beantragen könne.

3.7. Am 20.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer (nochmals) sein Dienstzeugnis vom 06.03.2018, mit dem Hinweis, dass damit seine weit mehr als zehnjährige Berufspraxis gemäß dem SDG bestätigt werde.

3.8. Dazu gab der Fachprüfer Ing. B. am 25.09.2018 an, dass auch dieses Dienstzeugnis nichts an seiner Meinung ändere. Aus seiner Sicht fehlten die Voraussetzungen und seien die beantragten Einschränkungen der Fachgebiete zum Teil nicht machbar.

3.9. Die Zertifizierungskommission unterzog den Beschwerdeführer am 04.10.2018 der mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 SDG in folgenden von ihm zuletzt beantragten bzw. modifizierten Fachgebieten und sachlichen Beschränkungen/Spezialisierungen: 09.81 Eisenbahnsicherungswesen (s.B. nur für Belange des Betriebes und Verkehrsablaufes sowie Betriebstechnik, ohne Straßenbahnen), 17.16 Verkehrssicherheitslagen, Ampelanlagen (s.B. nur für schienengebundenen Verkehr, Belange des Betriebes und Verkehrsablaufes, eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Eisenbahnkreuzungen, ohne Straßenbahnen), 17.20 Eisenbahn, Seilbahn, Unfallanalyse (insb. Unfallanalyse, Eisenbahnen und Lokalbahnen ohne Straßenbahnbetrieb, Betriebsprozesse, betriebliche Normen, Fahrdienstvorschriften) und 60.75 Schienenfahrzeuge, Seilbahnen, Sessellifte, Schlepplifte (s.B. nur für Eisenbahn, technische und ergonomische Ausstattung von Schienenfahrzeugen, Betriebsführung, Betriebsprozesse, betriebliche Normen, Fahrdienstvorschriften).

Die Prüfung wurde von der Zertifizierungskommission dokumentiert. Der Prüfungsablauf wurde in einem Protokoll dargestellt, das von den Mitgliedern der Zertifizierungskommission unterschrieben wurde. So wurde im Prüfungsprotokoll (teilweise handschriftlich) festgehalten, dass die Prüfung um 8:30 Uhr begonnen und bis 9:56 Uhr gedauert habe, gegen die Zusammensetzung der Kommission keine Einwendungen erhoben wurden, der Zahlungsnachweis vom Beschwerdeführer erbracht und die hinreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung von der Zertifizierungskommission überprüft und als gegeben angesehen worden sei.

In der Prüfungsdokumentation ist ein Ausdruck der "Prüfungsstandards für die Zertifizierungsprüfung nach § 4a SDG, Fachgruppe/Fachgebiet:

17.20 Eisenbahn, Seilbahn, Unfallanalyse, Fassung: Mai 2011 (rechtliche Adaptierungen und Ergänzungen Pkt. 5.2. Literatur im März 2017)" des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen enthalten. Diese lauten auszugsweise:

"Um eine faire und transparente Abwicklung der Prüfung zu gewährleisten und den Bewerberinnen und Bewerbern eine effiziente Vorbereitung auf die Prüfung durch die Kommission zu ermöglichen, wurden diese Prüfungsstandards geschaffen, die einen Überblick über die erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten und über die Prüfungsmodalitäten geben.

2. Voraussetzungen allgemein

Das vorliegende Fachgebiet umfasst die Rekonstruktion von Unfällen im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen und Seilbahnen. Da die meisten Bewerber eine Einschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs auf Teilgebiete anstreben, muss eine weitere Differenzierung vorgenommen werden:

a) Eisenbahnen und Lokalbahnen ohne Straßenbahnbetrieb

b) Straßenbahnen

c) U-Bahnen

d) Seilbahnen

zu a) - c)

Die Aufgabe des SV in diesen Teil-Fachgebieten besteht grundsätzlich in der Rekonstruktion des Unfallherganges und seiner Folgen. Die Rekonstruktion fußt einerseits - soweit aktenkundig oder nachträglich zu ermitteln - auf der Auswertung und Interpretation von Unfallspuren (Entgleisungsspuren, gegebenenfalls Sandstreuspuren u. ä.), andererseits der Aussagen der Beteiligten und deren technischer Überprüfung. Dabei müssen auch Tatsachen der Wahrnehmungspsychologie und Gedächtnisleistung berücksichtigt werden. Zu den Folgen eines Unfalles zählen Verletzungen (Überprüfung der Kausalität aus technischer Sicht), Fahrzeugschäden, Trassenschäden, Fahrbahnschäden sowie die Kosten deren Behebung.

zu d)

Die Aufgabe des Sachverständigen in diesem Teil-Fachgebiet besteht in der Rekonstruktion des Unfallherganges und seiner Folgen. Für Standseilbahnen bestehen dieselben Kriterien wie bei den Punkten a),

b) und c). Für Seilschwebebahnen und Sessellifte ist die Überprüfung von Trag- und Zugseil, Stützeinrichtungen, Kupplungsmechanismen, Umlenkvorrichtungen und Steuerelektronik unbedingt erforderlich.

Gleichrangig zum Fachwissen kommt einer klaren und verständlichen Ausdrucksweise bei der schriftlichen Erstattung und vor allem bei der Erörterung von Befund und Gutachten hervorragende Bedeutung zu, damit unverständliche oder unexakt formulierte Gutachten, die zu Missverständnissen oder Fehldeutungen Anlass geben, vermieden

werden.

3. Prüfungsfelder

3.1. Berufserfahrung

...

3.2. Sachkunde

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen (§ 4a Abs 2 SDG).

Ebenso wie im Fall einer Lehrbefugnis besteht die Ausnahme für bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Ziviltechniker, Wirtschaftstreuhänder, in die Berufsliste eingetragene klinische und Gesundheitspsychologen sowie Patentanwälte, nicht aber Gewerbetreibende wie Inhaber technischer Büros) nur dann, wenn die erworbene Befähigung das angestrebte Fachgebiet abdeckt.

Keine Befreiung besteht hinsichtlich der übrigen Prüfungsgegenstände Verfahrensrechtskunde, Gutachtensmethodik, Berufserfahrung und Ausstattung.

Im übrigen sind für den Nachweis der Sachkunde vor allem folgende Gebiete relevant:

zu (oben) 2. a) bis c):

• Physik (Mechanik, Akustik, Optik, Elektrotechnik, Elektronik)

• Fahrzeugtechnik

• Beweissicherung an der Unfallstelle, gegebenenfalls bei Fahrdienstleitern,

Dispatchern und Betriebsleitstellen sowie am Fahrzeug und auf der Trasse im

Unfallbereich

• Spureninterpretationen (Entgleisungsspuren, Sandstreuspuren, Deformationen)

• Grundlagen über Fahrtenschreiber, Fotogrammetrie und Verletzungsmuster

• Eingehende Kenntnisse der optischen und akustischen Signale,

Signalauslösung

• Kenntnisse über die Formulierungen im Zugmeldeverfahren

• Zeit-Strecke-Analyse

• Aussagenanalyse aus technischer Sicht

• Grundverständnis der Technik und des Aufbaus von Schienenfahrzeugen

einschließlich des Bereiches Rad-Schiene

• Grundkenntnisse von Zugbeeinflussungssystemen und sonstigen

Sicherheitseinrichtungen

• Bremstechnik von Schienenfahrzeugen

• Grundlegende Kenntnis von Betriebsvorschriften eines Eisenbahnbzw.

Straßenbahnunternehmens

zu (oben) 2. d):

• Physik (Mechanik, Optik, Elektrotechnik, Elektronik)

• Beweissicherung an der Unfallstelle

• Meteorologische Grundkenntnisse

• Eingehende Kenntnisse über hydraulische Spannanlagen

• Grundkenntnisse über Lawinenschutzbauten

• Spureninterpretationen an Rollen, Seilen, Stützeinrichtungen

• Aussagenanalyse aus technischer Sicht

3.3. Befundaufnahme und Gutachtensmethodik

...

3.4. Ausstattung

...

3.5. Verfahrensrecht und Sachverständigenwesen

...

4. Prüfungsablauf

4.1. Ort

...

4.2. Art

...

4.3. Dauer

Je Fachprüfer mindestens 30 Minuten, mindestens 20 Minuten Rechtsbefragung durch den Vorsitzenden.

4.4. Dokumentation

Sämtliche Prüfungsschritte sind zu dokumentieren. Der Ablauf der Prüfung wird in einem Protokoll festgehalten, aus dem insbesondere auch die gestellten Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf gegebenen Antworten ersichtlich sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben."

Die Dokumentation der Prüfungsschritte in den einzelnen Prüfungsfeldern fand durch die Fachprüfer und den Vorsitzenden durch Ausfüllen von Beiblättern des Protokolls statt, aus denen zum einen die von den Prüfern an den Beschwerdeführer gestellten Fragen (und zum Teil die vom Beschwerdeführer erwarteten Antworten) sowie zum anderen die Ergebnisse der Beurteilung der Prüfer samt Begründung durch (stichwortartige) Anführung der vom Beschwerdeführer gegebenen bzw. nicht gegebenen Antworten folgen.

Der Beschwerdeführer wurde vom Vorsitzenden der Zertifizierungskommission hinsichtlich seiner "Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, das Sachverständigenwesen, die Befundaufnahme und den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens" (§ 2 Abs. 2 Z 1a SDG) geprüft und insgesamt positiv beurteilt.

Die Prüfung der "Sachkunde" (§ 2 Abs. 2 Z 1a SDG) wurde von den beiden Fachprüfern vorgenommen.

In den Fachgebieten 09.81, 17.16, 17.20 und 60.75 fand die Prüfung der "Sachkunde" durch den Fachprüfer Ing. B. statt. Dieser stellte in diesen Fachgebieten zu verschiedenen Themenkreisen (auch mehrere) Fragen an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde in allen vier Fachgebieten insgesamt negativ beurteilt. Begründend wurde vom Fachprüfer Ing. B. im Kern ausgeführt, dass es an Grundwissen über Gesetze, Normen und an fachlichem Basiswissen fehle, hinsichtlich des Fachgebietes 17.20 vermerkte der Fachprüfer Ing. B. zusätzlich, dass der Beschwerdeführer von der CSM-Verordnung keine Kenntnis habe. In Bezug auf das Fachgebiet 60.75 gab der Fachprüfer Ing. B. begründend an, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis der TSI und (nur) geringe Kenntnis im Sondergebiet Abrollanlagen habe und der Beschwerdeführer die Prüfung in diesem Fachgebiet aus seiner Sicht nicht bestanden habe.

Im Fachgebiet 60.75 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der "Sachkunde" zusätzlich vom Fachprüfer Dipl.-Ing. Dr. K. geprüft, dieser stellte drei von insgesamt fünf vorbereiteten Fragen, eine Frage wurde unter Hinweis auf eine ähnliche Frage des Fachprüfers Ing. B. gestrichen, eine Frage wurde ohne Angabe von Gründen gestrichen. Der Beschwerdeführer wurde im Fachgebiet 60.75 vom Fachprüfer Dipl.-Ing. Dr. K. ebenfalls insgesamt negativ beurteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die technischen Voraussetzungen (das Grundwissen) für das Fachgebiet 60.75 nicht gegeben seien (sei). Weiters wurde vom Prüfer angemerkt, dass der Beschwerdeführer angeben habe, sich auf "praktische Fragen vorbereitet zu haben".

3.10. Die Zertifizierungskommission gelangte aufgrund der dargestellten Prüfung in Bezug auf die - vom Vorsitzenden geprüften - Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1a SDG hinsichtlich der "Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, das Sachverständigenwesen, die Befundaufnahme und den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens" zu einem positiven Prüfungsergebnis, hinsichtlich der "Sachkunde" fiel das Prüfungsergebnis nach der Beurteilung der Zertifizierungskommission in allen vom Beschwerdeführer beantragten Fachgebieten (09.81, 17.16, 17.20 und 60.75) jedoch negativ aus. Die Zertifizierungskommission begründete das negative Ergebnis wie folgt:

"Auf das Beiblatt des Prüfers [Ing. B.] wird verwiesen. Es fehlt an Grundwissen über Gesetze, Normen und fachlichem Basiswissen. Es ist keine Frage vollständig richtig beantwortet worden. Grundwissen über die technischen Zusammenhänge ist nicht gegeben, da Fragen zur passiven Sicherheit und zur Kategorisierung von Schienenfahrzeugen nicht vollständig beantwortet wurden."

Dieses Prüfungsergebnis und diese Begründung wurden Inhalt der von der Zertifizierungskommission zur Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers die in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG genannten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen vorliegen, erstatteten begründeten Stellungnahme gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG vom 05.10.2018, in welcher die Zertifizierungskommission die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG aufgrund des negativen Prüfungsergebnisses als nicht gegeben beurteilte und die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht befürwortete.

4. Nach Einlangen der begründeten Stellungnahme vom 05.10.2018 samt der Prüfungsdokumentation bei der belangten Behörde teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2018 mit, dass sein Antrag, in den Fachgebieten 09.81, 17.16, 17.20 und 60.75 als Sachverständiger eingetragen zu werden, von der Zertifizierungskommission gemäß § 4a Abs 2 SDG nicht befürwortet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Begründung des Vorsitzenden zur allfälligen Gegenäußerung übermittelt.

Der Beschwerdeführer gab in der Folge keine Gegenäußerung oder Stellungnahme ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 09.81, 17.16, 17.20 und 60.75 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Eintragung nach § 2 Abs 2 Z 1a SDG unter anderem Sachkunde und Kenntnisse der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechtes, des Sachverständigenwesens, der Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens voraussetze. Grundsätzlich werde von Gerichtssachverständigen ein wesentlich höheres Fachwissen gefordert, als das bloße Durchschnittswissen ihrer Berufskolleg/innen. Die Kommission habe aufgrund der Prüfung vom 04.10.2018 die Eintragung nicht befürwortet und dazu begründend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer an Grundwissen über Gesetze, Normen und an fachlichem Basiswissen fehle und er keine Frage vollständig richtig beantwortet habe. Grundwissen über die technischen Zusammenhänge sei nicht gegeben, da Fragen zur passiven Sicherheit und zur Kategorisierung von Schienenfahrzeugen nicht vollständig beantwortet worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Prüfung erhebliche Wissenslücken und Unsicherheiten in den von den Prüfern aufgezeigten Bereichen gezeigt. So habe er die von den Fachprüfern gestellten Fragen nicht vollständig beantworten können. Über das Durchschnittswissen der Berufskollegen hinausgehende Kenntnisse seien für die Tätigkeit eines Sachverständigen unabdingbar. Eine Sachverständigentätigkeit in den angestrebten Fachgebieten ohne verfestigtes Fachwissen und die Fähigkeit, dieses mühelos in die Praxis umzusetzen, sei undenkbar. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer den Antrag stellte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde aufgrund mangelhafter Durchführung der Zertifizierungsprüfung und mangelhafter Dokumentation sowie Widersprüchlichkeit der Begründungen im Text der Prüfungsunterlagen aufheben.

Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und der "Prüfungsstandards für die Zertifizierungsprüfung nach § 4a SDG, Fachgruppe/Fachgebiet: 17.20 Eisenbahn, Seilbahn, Unfallanalyse" (s. oben Punkt 3.9.) führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid insbesondere in Bezug auf die Ablehnung der Eintragung für die beantragten Fachgebiete inhaltlich rechtswidrig sei. Laut seinen eigenen Aufzeichnungen über die Prüfung am 04.10.2018 hätten der Vorsitzende und der Fachprüfer Dipl.-Ing. Dr. K. jeweils sieben Minuten geprüft und jeweils fünf Fragen gestellt. Der Fachprüfer Ing. B. hingegen hätte 21 Fragen gestellt mit mehr als 60 Antworterwartungen, die auch keine Auslassungen hätten beinhalten dürfen, um als vollständig richtig beantwortet zu gelten. Die Dauer der Prüfung durch Ing. B. hätte über eine Stunde betragen. Die begründete Stellungnahme der Kommission sei in einigen Bereichen oberflächlich, nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, nicht schlüssig und in Teilen sogar fehlerhaft. Im Vorfeld der Prüfung sei Diskussionsgegenstand gewesen, ob er als Triebfahrzeugführer die Zertifizierungsprüfung überhaupt ablegen dürfe. Diesbezüglich habe er über Vermittlung des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen mit dem Vorsitzenden Kontakt aufgenommen und sei in diesem Gespräch auch eine mögliche Befangenheit des Prüfers Ing. B. besprochen worden, da dieser beim Unternehmen X beschäftigt sei und er selbst im Unfrieden aus diesem Unternehmen ausgeschieden sei. Er habe jedoch keinen begründeten Verdacht gehabt, weshalb er auch der Prüfung in der vorgesehenen Form zugestimmt habe. Der Verlauf der Prüfung durch den Prüfer Ing. B., die Anzahl der Fragen (21) die Dauer seiner Teilprüfung (über eine Stunde, bis zur Ermahnung durch den Vorsitzenden) und die quantitativ enorme Anzahl an von ihm auf Punkt und Beistrich verlangten Antworten (mehr als 60) seien jedoch dazu geeignet anzunehmen, dass die Prüfung von vornherein ein negatives Ergebnis zeitigen habe sollen. Die Vorgehensweise des Prüfers Ing. B., seinen Prüfungsteil derart detailreich zu gestalten und geradezu die wortwörtliche Kenntnis von EU-Richtlinien und Normen in der jeweils geltenden Fassung aus dem Gedächtnis vorauszusetzen, ließen begründete Zweifel an der Unbefangenheit des beim Unternehmen X beschäftigten Prüfers gegenüber dem in Unfrieden aus diesem Unternehmen ausgeschiedenen Beschwerdeführer aufkommen. Es sei ganz offensichtlich an den vom Hauptverband festgelegten Prüfungsstandards - im Wissen um seine berufliche Vorbildung und Expertise als Triebfahrzeugführer - systematisch "vorbeigeprüft" worden bzw. seien jene wesentlichen Teile seines überdurchschnittlichen, technischen Fachwissens - wie z.B die Funktionsweise der Magnetschienenbremse - aus nicht nachvollziehbaren Gründen einfach aus dem Fragenkatalog gestrichen worden. Zudem finde er im Protokoll Fragen, die er ordnungsgemäß beantwortet habe, als nicht ordnungsgemäß gewertet. Die Behauptung, es wäre keine einzige Frage richtig beantwortet worden, sei nicht schlüssig nachvollziehbar, da im Protokoll zum Fachgebiet 09.81 bei Frage 1 die richtig erfolgten Antworten dokumentiert seien. Das bloße Nichterwähnen eines Gesetzes in einer Aufzählung stelle jedoch keine Falschantwort an sich dar, die zur kompletten Negativbewertung einer Frage (sog. "KO-Fragen") führen würde. Die Frage 2 "Welche Normen galten vor der CENELEC" sei - wie in Spalte 2 durch Abhaken dokumentiert - richtig beantwortet worden. Der Prüfer habe in der Spalte 3 jedoch die Bedeutung der CENELEC-Normen bewertet. Dies sei jedoch nicht die Frage gewesen. Die Fragestellung stimme somit mit der Benotung bzw. der Dokumentation nicht überein. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum der Prüfer in der Fragestellung das Präteritum verwendet habe, da die Standards der CENELEC immer noch gelten würden. Beim Fachgebiet 17.16, Frage 1, würden in der Ergebnisspalte die Eintragungen fehlen, die Frage 2b sei im Sinn einer Zertifizierungsprüfung und dem Gedanken "Grundwissen über die technischen Zusammenhänge" sowie auch "überdurchschnittliches Fachwissen" zu präsentieren, weit überschießend, zumal hier auch geprüfte Sachverständige zur Antwortfindung erst die gegenständlichen internationalen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung schriftlich erheben und gegenüberstellen müssten. Dies alles auswendig in der aktuell gültigen Fassung zu wissen und gegenüber zu stellen, sei nicht dokumentiertes Ziel einer Sachverständigen-Zertifizierungsprüfung. Sachkundethemen, die laut Hauptverband für zertifizierte Sachverständige wichtig seien und auf die er sich vorbereitet gehabt hätte, sowie Kenntnisse hinsichtlich Befundaufnahme, Gutachtensmethodik, sicheres Auftreten und klare Ausdrucksweise seien nicht geprüft worden. Zudem stelle es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, dass für die Fachgebiete 09.81, 17.16 und 60.75 der Prüfungsinhalt nicht definiert sei. Es stehe den Prüfern weitgehend frei, jeweils ihre "Steckenpferde" zu prüfen, ohne dass dem Prüfungswerber zuvor Gelegenheit gegeben werde, sich mit den konkreten Prüfungsanforderungen bzw. Prüfungsstoffen der jeweiligen Prüfer im Detail auseinanderzusetzen. So sei es möglich, dass eine Prüfung über ein weites, technisches Gebiet zur Prüfungslotterie werden könne. Dies könne nicht Intention einer Zertifizierungsprüfung sein.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für alle von ihm beantragten Fachgebiete von der Zertifizierungskommission nach vorangegangener Prüfung nicht befürwortet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation der Prüfung und der begründeten Stellungnahme gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG vom 05.10.2018. Der Inhalt der Prüfungsdokumentation und der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission ist nicht zweifelhaft. Der Beschwerdeführer trat dem Sachverhalt bzw. dem Akteninhalt in der Beschwerde nicht entgegen bzw. führte einen damit in Einklang stehenden Sachverhalt selbst aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten:

"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

...

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

1.-nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und

2.-von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.

(3) ..."

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wegen Verneinung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1a SDG unter Hinweis auf die begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission abgewiesen.

Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG gegeben sein.

Solche - in der Person des Bewerbers gelegenen - Voraussetzungen bilden nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG "Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens".

Aus § 2 Abs. 2 Z 1a SDG ergeben sich für die Prüfung und Beurteilung durch die Zertifizierungskommission (§ 4a SDG) somit drei Prüfungsfelder (1. Sachkunde, 2. Verfahrensrechtskunde, 3. Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet). Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem der drei Prüfungsfelder entsprechen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 5 zu § 2 SDG).

Es war Aufgabe der Zertifizierungskommission, eine derartige Entsprechung bzw. Nichtentsprechung zu prüfen und zu beurteilen sowie hierzu eine begründete Stellungnahme im Sinne von §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG zu erstatten. Nach der Prüfung und der Beurteilung der Zertifizierungskommission genügte der Beschwerdeführer im Prüfungsfeld der "Sachkunde" nicht. Die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer bergründeten Stellungnahme enthält dazu eine, auch anhand der Prüfungsdokumentation, nachvollziehbare Begründung. Es wurde dem Beschwerdeführer von der Zertifizierungskommission attestiert, dass es ihm an Grundwissen über Gesetze und Normen und an fachlichem Basiswissen fehle. Es sei keine Frage vollständig richtig beantwortet worden. Grundwissen über die technischen Zusammenhänge sei nicht gegeben, da Fragen zur passiven Sicherheit und zur Kategorisierung von Schienenfahrzeugen nicht vollständig beantwortet worden seien.

Daraus und auch anhand der Prüfungsdokumentation ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen Kenntnissen im Bereich der "Sachkunde" mangelt und der Beschwerdeführer die Prüfung in diesem Prüfungsfeld des § 2 Abs. 2 Z 1 lit a nicht bestanden hat. Dieses Ergebnis ist Inhalt der Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme, sodass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG hier nicht erfüllt sind.

3.3.2.2. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Prüfung und die erstattete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu § 11 SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel.

Dass bei der Zertifizierungsprüfung wesentliche Fehler unterlaufen sind, die eine Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit der Stellungnahme indizieren, wurde vom Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde und seiner Darstellung der Prüfungssituation, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, nicht begründet aufgezeigt.

3.3.2.3. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, es seien Befundaufnahme und Gutachtensmethodik nicht geprüft worden, so ist er zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus der Stellungnahme der Zertifizierungskommission ergibt, dass der Beschwerdeführer die Prüfung in den zwei Prüfungsfeldern "Verfahrensrechtskunde" und "Befundaufnahme und Gutachtenserstattung" bestanden hat, zum anderen aber darauf, dass der Umstand der erfolgreichen Ablegung der Prüfung in diesen Prüfungsfeldern hier nicht von Relevanz ist bzw. für sich nicht zur Eintragung als Sachverständiger führen kann, da für eine solche Eintragung - wie oben unter Punkt 3.3.2.1. ausgeführt - das Entsprechen in jedem der drei Prüfungsfelder erforderlich ist und der Beschwerdeführer die Prüfung im Prüfungsfeld der "Sachkunde" nicht bestanden hat.

3.3.2.4. In der Beschwerde wird weiters die Befangenheit des Fachprüfers Ing. B. geltend gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane wegen ihrer Befangenheit ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen.

Einen Befangenheitsgrund sieht der Beschwerdeführer zu einen darin, dass der Fachprüfer Ing. B. im Unternehmen X beschäftigt, der Beschwerdeführer selbst aber im Unfrieden aus diesem Unternehmen ausgeschieden ist. Dazu wird vom Beschwerdeführer auch darauf verwiesen, dass er vor der Prüfung mit dem Vorsitzenden der Zertifizierungskommission eine mögliche Befangenheit des Prüfers Ing. B. aus diesem Grund besprochen habe.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus dem Verwaltungsakt gegenteilig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde selbst eingesteht, vor der Prüfung keinen begründeten Verdacht einer Befangenheit des Prüfers Ing. B. gehabt hat. Der Beschwerdeführer hat der Prüfung durch die Kommission in der vorgesehenen Zusammensetzung zugestimmt bzw. aktenkundig gegen die Zusammensetzung der Zertifizierungskommission, somit gegen den Fachprüfer Ing. B., keine Einwendungen erhoben. Überdies geht aus den eigenen Schriftsätzen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. im Prüfungsverfahren vor der Zertifizierungskommission nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Unfrieden aus dem Unternehmen X ausgeschieden wäre (vgl. den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.09.2018, wonach das Dienstverhältnis mit dem Unternehmen X auf eigenen Wunsch gelöst worden sei und keinerlei Interessenkonflikte bestünden). Der Vorsitzende der Zertifizierungskommission, der gemäß § 4a Abs. 1 SDG auf die völlige Unbefangenheit der Kommissionsmitglieder zu achten hat, sah offensichtlich keinen Grund, einen anderen Fachprüfer zu berufen. Da der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Fachprüfers Ing. B. auch über Einräumung der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Zertifizierungskommission zu äußern, nicht dargelegt hat (sondern erst in der Beschwerde), bestand auch für die belangte Behörde keine Veranlassung, zur Frage der Befangenheit eines Fachprüfers ein Ermittlungsverfahren zu führen.

Weiters ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt der Beschäftigung des Fachprüfers Ing. B. im Unternehmen X, aus dem der Beschwerdeführer im Unfrieden ausgeschieden ist, - auch angesichts der Größe des Unternehmens X - nicht als ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG angesehen werden kann, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Fachprüfers Ing. B. in Zweifel zu ziehen, zumal besondere Umstände oder Privatinteressen des Fachprüfers Ing. B., aber auch persönliche Aversionen des Ing. B. gegenüber dem Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Von einem bestellten Fachprüfer der Zertifizierungskommission, bei dem es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen handelt, ist nämlich auch in solchen Situationen zu erwarten, dass er sich dem Prüfungsgegenstand und dem Prüfungskandidaten unparteiisch (vgl. § 4a Abs. 2 SDG) nähert. Um eine Befangenheit des Fachprüfers Ing. B. anzunehmen, bedürfte es weiterer konkreter Hinweise dafür, dass er an einer Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied der Zertifizierungskommission durch unsachliche psychologische Motive gehindert ist. Ein solcher Hinweis wurde vom Beschwerdeführer nicht gegeben und folgt auch nicht aus dem Akteninhalt, auch nicht aus dem Inhalt des Schreibens des Fachprüfers Ing. B. vom 11.09.2018 hinsichtlich seiner Ausführungen dahingehend, der Beschwerdeführer leide "offensichtlich unter Selbstüberschätzung". Diese Wortwahl ist zwar zweifellos überspitzt, sie bezieht sich jedoch in Zusammenschau mit dem übrigen Inhalt des Schreibens eindeutig auf die - nach (damaliger) Ansicht des Ing. B. nicht erfüllte - Zulassungsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG (zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung) und lässt sich nicht als Meinung auffassen, der Beschwerdeführer würde die Zertifizierungsprüfung in Bezug auf die weitere Zulassungsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG "Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens" ohnehin nicht bestehen. Wenn Ing. B. hin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten